Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150600/2/Lg/Hue/Ga

Linz, 04.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des W H, D-83 S, C, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 28. Juni 2007, Zl. BauR96-196-2005/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 1. März 2005, 11.24 Uhr, die mautpflichtige A bei km 15 im Gemeindegebiet von E in Fahrtrichtung W benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungs­gemäß entrichtet zu haben.

 

2. In der Berufung wird vom Bw verfahrensgegenständlich vorgebracht, dass eine Nachverrechnung der Maut vorgenommen worden sei. An der Mautstelle sei die GO-Box von der A für ungültig erklärt und konfisziert worden. Somit sei auch das darauf befindliche Guthaben von mindestens 90 Euro eingezogen worden. Der Bw sei nie zur Bezahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 18. März 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass eine GO-Box im Kfz nicht angebracht gewesen sei. Anlässlich einer weiteren Kontrolle durch ein Mautaufsichtsorgan sei dem Lenker mündlich die Ersatzmaut angeboten worden. Dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 9. Mai 2005 rechtfertigte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung und ergänzte, dass die GO-Box ordnungs­gemäß an der Frontscheibe des Kfz angebracht gewesen sei.  

 

Einer zusätzlichen A-Stellungnahme vom 4. Juli 2005 ist zu entnehmen, dass auf den vorgelegten Beweisfotos ersichtlich sei, dass die GO-Box nicht ordnungsgemäß auf der Windschutzscheibe montiert sondern lediglich auf das Armaturenbrett gelegt worden sei.

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie bisher.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin einge­brachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gem. § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gem. § 20 Abs. 2 leg.cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Nach § 44a Ziffer 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das damit verbundene Konkretisierungsgebot verlangt die Umschreibung sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Dieses Erfordernis ist gegenständlich nicht erfüllt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und ebenfalls bereits in der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung) leidet unter dem Blickwinkel des § 44a VStG unter dem Mangel, dass daraus nicht hervorgeht, dass der Bw eine Mautstrecke mit einem mehrspurigen Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamt­gewicht von mehr als 3,5 Tonnen (§ 6 BStMG) benützt hat, da nur diese Fahrzeuge der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen. Da deshalb der Spruch des ange­fochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a VStG nicht genügt, war unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit und eines geordneten Gesetzesvollzugs spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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