Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161818/6/Kei/Bb/Ps

Linz, 30.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn R W, G, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 27.11.2006, Zl. VerKR96-14912-2006, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

 

I.                     Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben. Der Einspruch vom 18.8.2006 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 20.7.2006, Zl. VerkR96-14912-2006, wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

II.                   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und Abs.3 und 51 VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 12.8.2006 um ca. 16.08 Uhr den PKW, Kennzeichen auf der Pyhrnpaß Straße B 138 bei Km. 32,370 im Gemeindegebiet von Kirchdorf/Krems gelenkt, wobei Sie sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl zumutbar, nicht davon überzeugten, dass das KFZ den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil Pedalauflagen montiert waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

80,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

36 Stunden

gemäß

§ 134 Abs.1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 88,-- Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist die begründete Berufung eingebracht. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass nach Aussage der Landesüberprüfungsstelle in Linz bei der angeordneten Überprüfung festgestellt worden sei, dass die Pedalauflagen original eingebaut seien.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstinstanz. Auch wurde dem Berufungswerber durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein Parteiengehör eingeräumt.

Im Hinblick darauf, dass bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt folgenden Sachverhalt festgestellt:

 

Die im Akt befindliche Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 20.7.2006, Zl. VerkR96-14912-2006, wurde dem Berufungswerber nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa-Postrückschein) nach zwei erfolglosen Zustellversuchen durch Hinterlegung am 1.8.2006 beim Zustellpostamt zugestellt. An diesem Tag hat das Postamt die Sendung auch erstmals zur Abholung bereitgehalten. Der Berufungswerber hat in der Folge gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben. Dieser mit 18.8.2006 datierte Einspruch wurde am 18.8.2006 per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht. Aufgrund dieses Einspruches hat die Erstbehörde ein Gutachten eines Sachverständigen für Verkehrstechnik eingeholt und in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wurde der Einspruch rechtzeitig eingebracht, so ist nach § 49 Abs.2 erster Satz VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten.

 

Die Strafverfügung ist gemäß § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken, wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Gemäß § 17 Abs.1 ZustG ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Die Rechtzeitigkeit des am 18.8.2006 per Telefax bei der belangten Behörde eingebrachten Einspruches gegen die Strafverfügung vom 20.7.2006 ist im gegenständlichen Berufungsverfahren zu prüfen.

 

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde die oben angeführte Strafverfügung laut Postrückschein am 1.8.2006 im Wege der Hinterlegung zugestellt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und diese endete sohin mit Ablauf des 16.8.2006.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch jedoch erst am 18.8.2006 – somit um zwei Tage verspätet – per Telefax der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems übermittelt. Dieser Umstand ist aus dem Akteninhalt ersichtlich. Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Erstbehörde hätte den Einspruch als verspätet eingebracht zurückweisen müssen. Die Erlassung eines Straferkenntnisses in derselben Angelegenheit war nicht zulässig.

 

Ist eine Strafverfügung infolge Versäumung der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen, so steht der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in derselben Verwaltungsstrafsache und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser als Folge der Rechtskraft das Wiederholungsverbot (ne bis in idem) entgegen und es ist dieser Umstand in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (vgl. VwGH 17.2.1992, Zl. 91/19/0322).

 

Dieser Rechtslage zufolge musste die erkennende Berufungsinstanz diesen Umstand aufgreifen und das angefochtene Straferkenntnis in Beachtung des Grundsatzes "ne bis in idem" ersatzlos beheben. Die formelle Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung im Berufungsverfahren erfolgte in Entsprechung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.9.1996,  Zl. 96/03/0045; 11.5.1983, Zlen. 83/03/0046, 0047).

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  K e i n b e r g e r

 

 

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