Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161964/6/Bi/Hu

Linz, 03.09.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. F R, G, vom 29. Jänner 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 15. Jänner 2007, VerkR96-8255-2006, wegen Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Kostenvorschreibung eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 37 Abs.1 FSG iVm dem Bescheid der BH Gmunden vom 12. September 2005, VerkR22-1-548-2005/GM, eine Geldstrafe von 100 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er von 2. März 2006 bis 17. Juli 2006, obwohl ihm mit Bescheid der BH Gmunden vom 12. September 2005, VerkR22-1-548-2005/GM, aufgetragen worden war, Nachweise über psychiatrisch-fachärztliche Untersuchungen im Abstand von sechs Monaten unaufgefordert vorzulegen, unter­lassen habe, solche Nachweise vorzulegen und damit dem genannten Bescheid zuwidergehandelt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffent­lichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Straferkenntnis sei eindeutig macht­politisch, rechtwidrig und stehe elementarsten Grund- und Verfassungsrechten entgegen. Der von der Erstinstanz angewiesene Psychiater habe die halbjährliche Psychiatrierung "des Opfers von Gemeindearztsohn F." (gemeint: der Bw) ange­ordnet, andererseits aber sich geweigert, diese Psychiatrierung auch durchzuführen. Der Beweis dafür werde ehestmöglich beigebracht werden. Bescheide und Straf­erkenntnisse, die von Beamten im Zustand der Straffälligkeit (Verletzung der Anzeige­­pflicht bei Bekanntwerden von Strafdelikten) erlassen würden, seien nichtig, genauso wie Führerscheinverfahren, die aufgrund von nachgewiesenen "Verhaf­tungs­­lügen" eingeleitet worden seien. Der Bescheid sei daher rechtwidrig.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, in den Führerscheinakt VerkR20-3478-2005/GM und VerkR22-1-548-2005/GM, sowie weitere Erhebungen zur Berufung und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

 

Dem Bw wurde mit Bescheid der Erstinstanz vom 12. September 2005, VerkR22-1-548-2005 GM, gemäß §§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.5, 8 und 24 Abs.1 Z2 FSG und § 13 FSG-GV eine Lenkberechtigung für die Klassen A und B, GZ VerkR20-3478-2005/GM, ausgestellt am 12. September 2005, befristet bis 2. September 2007, unter der Auflage erteilt, Nachweise über psychiatrisch-fachärztliche Untersuchungen im Abstand von 6 Monaten, gerechnet ab 2.9.2005, der Erstinstanz unaufgefordert vorzulegen. Einem ev. Antrag auf Verlängerung (Wiedererteilung) der Lenkbe­rechtigung sei ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie anzuschließen. Der Bescheid hat seine medizinische Grundlage im amtsärztlichen Gutachten gemäß § 8 FSG der Amtsärztin Dr. I P und ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Im dem Bescheid zugrunde liegenden Führerscheinakt befinden sich zwei fachärztliche Stellungnahmen Dris. E.D., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Gmunden, vom 4. Mai 2005, die in ihrer inhaltlichen Aussage differieren. Nach Feststellung der Diagnose "anhaltende wahnhafte Störung F 22.8" aufgrund der am 4. Mai 2005 durchgeführten Untersuchung des Bw führt der FA aus: "... Das Wahnsystem ist sozusagen abgekapselt bei sonst weitgehend unauffälligem psychopathologischem Befund und erhaltener Persönlichkeit. Der Beginn der wahnhaften Störung liegt im allgemeinen zwischen dem 34. und dem 45. Lebensjahr. Abhängig von der sozialen Konstellation kann sich die Wahnthematik entaktualisieren oder verstärkt hervor­treten. Im allgemeinen dauert die Störung sehr lange an, manchmal lebenslang und ist grundsätzlich therapieresistent. Bei dem Proband ist aus psychiatrischer Sicht die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A und B durch das Wahn­system nicht beeinträchtigt."

In der anderen FA-Stellungnahme lautet der letzte Satz: Der Bw "ist aus psychiatrischer Sicht geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B zu lenken unter folgenden Auflagen: 1. fachärztliche Kontrolle 2x jährlich, 2. befristet auf zwei Jahre."

 

Dazu im ggst Berufungsverfahren befragt, bestätigte Dr. D.: "Normalerweise hat die sogenannte anhaltende wahnhafte Störung einen konstanten Verlauf, es ist aber nicht auszuschließen, dass es ab und zu auch zu Excerbationen kommt, wo die Aktivität des jeweiligen Patienten manchmal erheblich zunehmen kann, was die Ver­folgung seiner Ziele querulanter Art betrifft, daher waren meiner Meinung nach fachärztliche Kontrollen notwendig."

Der Bw habe weder im Zeitraum zwischen September 2005 und Juni 2006 noch zu einem späteren Zeitpunkt um einen Termin für eine fachärztliche Kontrolle gebeten. Er sei ohne Termin entweder Ende April oder Anfang Mai in Begleitung seiner Mutter in der Ordination erschienen. Anschließend sei er allein mit dem Arzt ins Unter­suchungs­zimmer gekommen und habe sofort gesagt, er wolle vom Gespräch Ton­auf­nahmen machen und es filmen; das sei ihm untersagt worden. Daraufhin habe er dem Arzt ein Schreiben überreicht, in dem er ihm Verbrechen vorgeworfen habe; darin seien auch Aussagen gewesen, die man als fremdenfeindlich bezeichnen könnte. Der Arzt habe den Bw dann aufgefordert, die Ordination zu verlassen, und ihm mitgeteilt, er werde Hausverbot erhalten.

Dieses Gespräch hat der Arzt nach eigenen Angaben nicht in der elektronischen Patientenkartei dokumentiert, sondern als "privat" bewertet und nicht als fach­ärztliche Unter­suchung eingestuft. Fachärztliche Kontrollen laut FA-Stellungnahme seien nicht auf einen bestimmten Arzt festgelegt, sondern jeder Proband könne eine fachärztliche Kontrolle bei jedem niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie durch­führen lassen.

 

Damit wird die Aussage des Bw in der Berufung, der Psychiater habe sich geweigert, die von ihm halbjährlich angeordnete Psychiatrierung durchzuführen, nachvoll­ziehbar. Allerdings ist die Wahl des Facharztes dem Bw überlassen, dh er wird in diesem Fall einen anderen Facharzt für Psychiatrie aufsuchen müssen. An der rechts­­kräftigen Auflage der halbjährlichen Vorlage einer FA-Stellungnahme ändert das nichts. 

Inzwischen ist jedoch die bis 2. September 2007 befristet erteilte Lenkberechtigung abgelaufen und der Bw hat, wenn er eine Verlängerung der Lenkberechtigung bean­tragen sollte, ohnehin eine entsprechend § 13 FSG-GV befürwortende FA-Stellung­nahme (eines Facharztes für Psychiatrie seiner Wahl auf seine Kosten) vorzulegen.  Aus dieser Überlegung war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Nichterfüllung der Auflage im LB-Bescheid -> LB war befristet und ist abgelaufen -> Einstellung

 

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