Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161990/2/Sch/Se

Linz, 11.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M M H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, vom 25.1.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9.1.2007, VerkR96-1523-2006, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

  I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben
      und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9.1.2007, VerkR96-1523-2006, wurden über Frau M M H, K, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, S,  L, wegen jeweils Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 Verwaltungsstrafen von a) 40 Euro, b) 20 Euro und c) 20 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Pkw mit dem Kennzeichen , wie am 22.4.2006 um 15:30 Uhr auf der Landesstraße Nummer 1422 bei km 1,552 festgestellt worden sei, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des Pkw den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspreche. Das Fahrzeug sei von D H gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssten, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer, noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen, noch übermäßiger Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstünden. Es sei festgestellt worden, dass am Fahrzeug folgende Mängel vorhanden gewesen seien:

a) eine nicht typisierte Bereifung, Dimension 175/50 r 13 72V

b) fehlende Abdeckungen der Radnarben (richtig: Radnaben) an den beiden Vorderrädern und

c) scharfkantiger, linker vorderer Kotflügel aufgrund Durchrostung.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Bestimmung des § 4 Abs.2 KFG 1967 definiert die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Fahrzeugmängel insofern, als es darauf ankommt, ob hievon Gefahren für andere Personen ausgehen oder Beschädigungen der Straße zu erwarten sind bzw. übermäßiger Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder Beschmutzungen verursacht werden.

 

Wie von der Berufungswerberin zutreffend in der Berufungsschrift, aber auch schon im erstbehördlichen Verfahren eingewendet, ist bei keinem der drei aufgezählten Mängel an dem auf sie zugelassenen Kfz erwiesen, dass sie zu Gefährdungen, Beschädigungen oder Emissionen führen würden. Die Berufungsbehörde schließt sich daher deren Ansicht an, dass verwaltungsstrafrechtlich relevante Fahrzeugmängel nicht gegeben waren bzw. zumindest nicht nachweisbar sind.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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