Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161998/8/Sch/Hu

Linz, 03.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W H vom 31.1.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.12.2006, VerkR96-5472-2006, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 22.8.2007 zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 5,80 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.12.2006, VerkR96-5472-2006, wurde über Herrn W H, pA O AG L, M, Deutschland, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt, weil er am 13.10.2006 gegen 16.03 Uhr im Ortsgebiet von Engelhartszell, B 130 bei km 34.063, als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen …, Lancia dunkelrot, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 11 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2,90 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Der zeugenschaftlich einvernommene Polizeibeamte, der die relevante Lasermessung durchgeführt hat, hat hiebei einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und schlüssige Angaben gemacht. Demnach hat er routinemäßig das Fahrzeug des Berufungswerbers im ankommenden Verkehr gemessen und dabei auf dem Display des Messgerätes eine Fahrgeschwindigkeit von 74 km/h wahrgenommen, nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze in der Höhe von 3 km/h ergibt sich eine zugrunde zu legende Geschwindigkeitsüberschreitung der dort erlaubten Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h um 11 km/h. Nach der hier gegebenen Sachlage kann kein Zweifel bestehen, dass der Beamte die einschlägigen Vorschriften bei der Messung von Fahrgeschwindigkeiten durch Lasergeräte eingehalten hat. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kann daher weder von einer fehlerhaften Messung noch an einer allfälligen Zuordnung fälscherlicherweise der festgestellten Fahrgeschwindigkeit zu seiner Person gesprochen werden. Der Standort des Meldungslegers hat eine ausreichende Sicht auf den ankommenden Verkehr geboten, sodass seine Angaben schlüssig sind, dass das Messergebnis dem Fahrzeug des Berufungswerbers zugerechnet werden musste. Wenn dieser die Messung an sich rügt, da sie seiner Ansicht nach nur unter Verwendung eines Stativs hätte erfolgen müssen, so sind ihm die Verwendungsbestimmungen für Lasergeräte entgegen zu halten, die sehr wohl auch eine freihändige Messung zulassen, insbesondere natürlich auch die Verwendung einer Schulterstütze, wie gegenständlich. Dadurch wird die Gefahr des Verwackelns reduziert, da in diesem Fall kein Messergebnis zustande kommen kann, sondern eine Error-Meldung erscheint. Zur Hintanhaltung solcher ineffizienter Messungen werden daher im Regelfall Hilfsmittel verwendet, wie etwa hier eine Schulterstütze oder das Auflegen des Gerätes auf das Dach eines Fahrzeuges. Bei völlig freihändiger Verwendung sind, wie auch Versuche im Rahmen von Verhandlungen beim Oö. Verwaltungssenat ergeben haben, untaugliche Messungen ohne Messergebnis, also mit Fehlermeldung, aufgrund der schwerer möglichen ruhigen Handhabung des relativ visierlastigen Gerätes häufiger.

 

Eine solche Fehlmessung liegt gegenständlich, wie schon oben ausgeführt, nicht vor, da ja ein konkretes Messergebnis angezeigt wurde.

 

Auch ist die vom Berufungswerber eingewendete Konstellation, dass bei Lasermessungen sogar schon Häuser mit Fahrgeschwindigkeiten von 3 bis 6 km/h gemessen worden seien, bereits mehrfach Gegenstand entsprechender fachlicher Begutachtungen gewesen. Das Zusammentreffen höchst außergewöhnlicher Faktoren könnte ein solches Messergebnis ergeben, dies hat aber nichts daran geändert, dass Lasergeräte weiterhin als taugliche Beweismittel für Geschwindigkeitsmessungen verwendet werden. Im gegenständlichen Fall deutet, wie schon oben ausgeführt, nicht das Geringste darauf hin, dass die vom Berufungswerber eingehaltene Fahrgeschwindigkeit nicht das gemessene Ausmaß gehabt hätte.

 

In formeller Hinsicht ist noch festzustellen, dass die Erstbehörde bereits Messprotokoll und Eichschein beigeschafft hat, auch die vorläufigen handschriftlichen Aufzeichnungen des zweiten Beamten, der die Amtshandlung mit dem Berufungswerber im Wesentlichen durchgeführt hat, finden sich im Akt. Sowohl dieser Beamte als auch der messende sind im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens einvernommen worden, sodass von einem ausreichenden Beweisverfahren für die erstbehördliche Entscheidung auszugehen war. Dieser Ermittlungsstand wurde dann noch von der Berufungsbehörde durch eine Verhandlung samt neuerlicher Einvernahme des messenden Beamten und Durchführung eines Lokalaugenscheines ergänzt.

 

Der Berufungswerber hat zudem selbst die bezughabende Verordnung beigeschafft. Demnach ist die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung ordnungsgemäß von der zuständigen Verkehrsbehörde verordnet worden. Allfällige Kundmachungsmängel bei der Aufstellung der Verkehrszeichen sind bei der Verhandlung nicht zutage getreten.

 

Ob die Tatzeit gänzlich identisch war mit der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten oder im Bereich weniger Minuten später – wie vom Berufungswerber behauptet – gelegen, ändert nichts an der ausreichenden Konkretisierung der Tat. Der Berufungswerber ist sowohl davor geschützt, wegen des selben Deliktes noch einmal bestraft zu werden, also auch in die Lage versetzt worden, konkrete Beweise auf den Tatvorwurf hin anzubieten.

 

Dies sind die entscheidenden Erfordernisse an eine hinreichende Konkretisierung eines Tatvorwurfes laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH verst. Sen. vom 3.10.1985, Slg. 11894A).

 

Details der Amtshandlung, mit denen der Berufungswerber offenkundig nicht einverstanden war, spielen für den Ausgang des Berufungsverfahrens keine Rolle. Auch ist es nicht relevant, ob die Behandlung von Lasergeräten, etwa durch Ablegen auf den Boden mit dem Visier nach unten, in den Augen des Berufungswerbers eine pflegliche ist oder nicht. Entscheidend allein ist die Frage, ob hier ein zuverlässiges Messergebnis gegeben war. Diese muss angesichts des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens jedenfalls bejaht werden.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 29 Euro erscheint der Berufungsbehörde nicht überhöht. Wenn der Berufungswerber vermeint, dass ihn eine gemessene Fahrgeschwindigkeit lediglich um einen Stundenkilometer „zu viel“ erst strafbar gemacht hätte, so befindet er sich mit dieser Ansicht im Irrtum. Es liegt in der Natur der Sache, dass erst Messungen ab einem gewissen Ausmaß der Überschreitung einer erlaubten Fahrgeschwindigkeit in ein Verwaltungsstrafverfahren münden, da eine Strafbemessung bei Übertretungen im geringfügigsten Bereich über dem Erlaubten nicht sinnvoll möglich ist. Die Polizeianzeigen haben daher im Regelfall auch nur Überschreitungen ab einem gewissen Ausmaß zum Inhalt. Das heißt aber nicht, dass wenn eine größere Überschreitung vorliegt, irgendeine sogenannte „Toleranz“ noch abzuziehen wäre, vielmehr gilt eben dann das Ausmaß der Überschreitung ab dem Erlaubten.

 

Die Übertretung des Berufungswerbers soll nicht bagatellisiert werden, aber es ist ihm zu konzedieren, dass das abstrakte Gefahrenpotential in seinem Fall angesichts der gegebenen Verhältnisse und des Ausmaßes der Überschreitung keinesfalls ein besonderes war. Die Höhe der verhängten Geldstrafe berücksichtigt diesen Umstand ebenso, wie die Tatsache, dass ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt.

 

Angesichts der relativen Geringfügigkeit der Verwaltungsstrafe brauchte auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht eingegangen zu werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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