Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162201/10/Fra/RSt

Linz, 29.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau L B, O, 41 S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29. März 2007, VerkR96-484-2007, betreffend Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG, § 66 Abs.4 AVG in Zusammenhalt mit § 17 Abs.3 Zustellgesetz iVm § 51 Abs.1 u. § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor, der, weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) durch Hinterlegung am 4.4.2007 beim Postamt 41 S zugestellt. Die Berufung wurde am 26.4.2007 dem Postamt 41 S zur Beförderung übergeben.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 18.4.2007 Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 26.4.2007 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde der Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates am 18. Juni 2007, VwSen-162201/2/Fra/RSt, sowie vom 3. Juli 2007, VwSen-162201/6/Fra/RSt, zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 30.7.2007 an den Oö. Verwaltungssenat machte die Bw vorübergehende Ortsabwesenheit im Zeitraum vom 24.3.2007 bis 7.4.2007 glaubhaft. Am 7.4.2007 sei sie vom H kommend am Flughafen in L angekommen. Das hinterlegte Schriftstück habe sie am 12.4.2007 beim Postamt 41 S abgeholt. Dazu ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten:

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustellG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter gemäß § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Da die Bw am Samstag den 7.4.2007 an die Abgabenstelle zurückgekehrt ist, ist die Zustellung am Dienstag, 10.4.2007 wirksam geworden. Die Rechtsmittelfrist begann daher an diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 24.4.2007. Da das Rechtsmittel jedoch erst am 26.4.2007 eingebracht wurde, ist sohin das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Die Berufung musste daher aufgrund der oa Bestimmungen – diese räumen der Behörde kein Ermessen ein - zurückgewiesen werden. Dem Oö. Verwaltungssenat war es aus den genannten Gründen verwehrt, meritorisch zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Berufung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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