Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162255/11/Sch/Se

Linz, 12.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J S, vom 30.5.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15.5.2007, VerkR96-3669-2006, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 29.6.2007, zu Recht erkannt:

 

  I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag
      von 232, 40 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15.5.2007, VerkR96-3669-2006, wurde über Herrn H H, F,  U, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J S, T, P, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.162 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt, weil er am 1.12.2006 um 18:55 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen  in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,80 mg/l auf der Gaisbacher Landesstraße bei Strkm. 2,06 im Gemeindegebiet von Wartberg ob der Aist in Richtung Wartberg ob der Aist gelenkt habe.

 

 

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag in der Höhe von 116,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Einvernommen wurden zwei Zeugen, und zwar der Meldungsleger GI F H und die Lebensgefährtin des Berufungswerbers M J.

 

Ein weiterer Zeuge, nämlich J K, hat sich zum Verhandlungstermin urlaubsbedingt entschuldigt. Dieser wurde in der Folge zu einem gesonderten Termin zeugenschaftlich einvernommen, bei welcher Einvernahme der Rechtsvertreter des Berufungswerbers anwesend war. Die Zeugen H und K haben bei ihrer Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und schlüssige Angaben gemacht, der Zeugin J muss allerdings die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Im Einzelnen wird darauf in der Folge noch einzugehen sein.

 

Ihren Ausgang genommen hat die Angelegenheit dadurch, dass der vorerst unbeteiligte Fahrzeuglenker J K auf den Lenker eines anderen Kfz nach Verlassen der A7 Mühlkreisautobahn im Bereich der Abfahrt Engerwitzdorf insofern aufmerksam geworden ist, als er in einem dort befindlichen Kreuzungsbereich diesen Fahrzeuglenker wahrgenommen hat, wie er offenkundig Schwierigkeiten bei der Handhabung seines Fahrzeuges hatte. Der Zeuge hat sowohl bei seiner Einvernahme vor der Erstbehörde, als auch vor der Berufungsbehörde stets begründet angegeben, dass es sich beim Lenker um eine Person männlichen Geschlechts gehandelt habe. Es sei nämlich in dieses im erwähnten Kreuzungsbereich etwas schräg angehalten gewesene Fahrzeug mit der Fahrzeugbeleuchtung hineingeleuchtet worden, wobei es ihm möglich gewesen sei, eindeutig wahrzunehmen, dass es sich beim Lenker um einen Mann gehandelt hätte. Bei der sodann stattgefundenen Nachfahrt sei zudem von einer weiteren Person in diesem Fahrzeug nie etwas zu bemerken gewesen. Der Zeuge hat sich für diesen Fahrzeuglenker in der Folge noch mehr interessiert, zumal dieser laut Angaben des Zeugen für seine Fahrt die ganze Fahrbahn benötigte, da er einen Fahrstil in Schlangenlinien eingehalten habe. In Anbetracht des Umstandes, dass diese Fahrweise eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellte, war der Zeuge bemüht, die Polizei hievon zu verständigen. Seine mitfahrende Freundin tat dies im Wege ihres Handys. Bei dem Telefonat wurde der Polizei auch der jeweilige Standort durchgegeben. Es wurde vom Zeugen noch wahrgenommen, wie dieser vor ihm fahrende Fahrzeuglenker seine Fahrgeschwindigkeit erhöhte, in der Folge aber offenkundig Probleme hatte, auf der Fahrbahn zu bleiben. Dabei hat der Zeuge wahrgenommen, dass der Fahrzeuglenker an einen Gegenstand angefahren sein muss, da reflektierende Teile durch die Luft flogen. Später hat sich herausgestellt, dass dies eine Schneestange gewesen war. Die Nachfahrt des Zeugen hinter dem erwähnten Fahrzeuglenker endete dann bei einer Hauszufahrt. Das Fahrzeug war außer Sichtweite des Zeugen geraten und es bestand die Möglichkeit, dass das Fahrzeug zu einem von zwei im Bereich dieser Zufahrt gelegenen Häusern gelenkt worden sein konnte. Der Zeuge und seine Mitfahrerin erwarteten bei dieser Abzweigung die Polizei, die in Form des Meldungslegers in der Folge auch erschien. Später kam noch ein zweiter Polizeibeamter hinzu. Der Zeuge gab noch an, dass nach erfolgter Nachschau durch einen Polizeibeamten ein Mann und eine Frau – letztere in Hausschuhen – mit dem Polizeibeamten in Richtung ihres Standortes gekommen seien. Der Zeuge gab an, dass ihm die Frau zugerufen hätte: "Wenn du einmal angesoffen bist und ich erwische dich dabei, dann werde ich dich auch gleich anzeigen".

 

Der Meldungsleger hat bei seiner zeugenschaftlichen Aussage vor dem Oö. Verwaltungssenat angegeben, dass er die Nachforschungen nach dem erwähnten Anruf des Zeugen im Hinblick auf den möglicherweise alkoholisierten Fahrzeuglenker übernommen hätte. Nach Ausforschung des Zulassungsbesitzers – es handelt sich um den Berufungswerber – sei er sogleich mit dem Dienstfahrzeug zu dieser Adresse gefahren. Nach einem kurzen Gespräch mit dem oben angeführten Zeugen und dessen Beifahrerin habe sich der Meldungsleger zum Haus F (Adresse laut Zulassungsauskunft) begeben. Dort habe ihm eine Frau die Haustüre geöffnet. Der Meldungsleger habe nachgefragt, ob Herr H, der nunmehrige Berufungswerber, zu Hause sein. Dieser sei auch sogleich in der Diele erschienen. Befragt, ob er gerade nach Hause gefahren sei, hätte dies der Berufungswerber bejaht. Sodann sei das Fahrzeug des Berufungswerbers, welches in der Garage eingestellt gewesen sei, in Augenschein genommen worden im Hinblick auf allfällige Beschädigungen nach dem vom Zeugen geschilderten Anstoß, vermutlich an eine Schneestange. Tatsächlich sei eine Beschädigung am rechten Außenspiegel festgestellt worden. Zum Verhalten der dabei anwesenden Frau gab der Beamte an, dass sie wortlos dabei gewesen sei. Jedenfalls hätten weder der Berufungswerber, noch diese Frau – es handelt sich um die Lebensgefährtin des Berufungswerbers – jemals eingewendet, dass nicht der Berufungswerber, sondern sie das Fahrzeug gelenkt hätte. Auch über Vorhalt, dass eine Schneestange beschädigt worden sei, machte die Genannte keinerlei Bemerkungen im Hinblick auf einen von ihr verursachten Unfall.

 

Sodann sei aufgrund der offenkundigen Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers mit ihm eine Alkomatuntersuchung durchgeführt worden. Bis zum Ende der Amtshandlung sei weder vom Berufungswerber, noch von der erwähnten Frau auch nur im geringsten die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers in Frage gestellt worden. Nach der Aktenlage bzw. den Angaben der handelnden Personen dürfte die Nachfahrt hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers kurz vor 19:00 Uhr stattgefunden haben. Die Alkomatuntersuchung erfolgte um 19:16 bzw. 19:17 Uhr. Die Amtshandlung muss also schon vor der Messung etwa 20 Minuten betragen haben. Während dieser Zeit und auch danach hat der Berufungswerber nach den glaubwürdigen Angaben des Zeugen H die Lenkereigenschaft nie in Abrede gestellt, auch seine Lebensgefährtin hat sich diesbezüglich nicht bemerkbar gemacht.

 

4. Diesen beiden Aussagen steht jene der Lebensgefährtin des Berufungswerbers M J gegenüber. Diese hat bei ihrer Einvernahme anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung dezidiert angegeben, dass sie sich nach telefonischem Ersuchen an sie durch einen Bekannten bzw. den Berufungswerber selbst, ihn vom Raimundstüberl in Linz abzuholen, dorthin begeben habe und in der Folge als Lenkerin des Fahrzeuges des Genannten mit ihm auf dem Rücksitz nach Hause gefahren sei. Die Abfahrt vom Lokal Raimundstüberl hätten mehrere Personen beobachtet, die Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens einvernommen worden sind. Die Erstbehörde hat diese Aussagen der Zeugen – eine Zeugin ist eine Arbeitskollegin des Berufungswerbers, der zweite Zeuge deren Lebensgefährte – als Gefälligkeitsaussagen abgetan. Diese Ansicht der Erstbehörde ist durchaus nicht lebensfremd. Dazu kommt noch, dass die angebliche Abfahrt des Berufungswerbers und seiner Lebensgefährtin bereits um etwa 17:00 Uhr stattgefunden haben soll. Abgesehen davon, dass keinesfalls feststeht, dass die Fahrt der beiden von dort weg auch gleich tatsächlich Richtung Frensdorf geführt haben muss, handelt es sich nur um eine auf einen bestimmten Zeitpunkt, eben gegen 17:00 Uhr, bezogene Wahrnehmung. Damit kann die Fahrt des Berufungswerbers gegen 19:00 Uhr von Engerwitzdorf in Richtung Frensdorf keinesfalls ausgeschlossen werden. Eine Fahrt von Linz nach Frensdorf dürfte aufgrund der gegebenen Entfernung höchstens 30 Minuten dauern.

 

Sprechen schon die Angaben der beiden Zeugen K und H eindeutig gegen die Behauptungen der Zeugin J, so ist ihr auch noch entgegenzuhalten, dass schon kleinere Nachfragen anlässlich ihrer Einvernahme durch die Berufungsbehörde die Zeugin in Argumentationsschwierigkeiten brachte. Nach dem angeblichen Telefonanruf mit der Bitte um Abholung ihres Lebensgefährtin habe sie sich von ihrer Arbeitsstelle im Bauhaus neben der Plus City auf den Weg gemacht, konnte aber nicht überzeugend angeben, wie sie denn im Detail nach Linz zum Raimundstüberl gelangt sei. Eingangs ihrer Einvernahme erweckte sie den Eindruck, sie hätte dazu ihren Pkw benutzt. In der Folge sprach sie von der O-Buslinie 43, die allerdings amtsbekannt die Plus City nicht berührt, später von einem Autobus, mit dem sie bis zum Lenaupark gefahren sei. Von dort sei sie dann zu Fuß Richtung Raimundstüberl gegangen. Allerdings existiert wiederum keine Buslinie von der Plus City bis zum Lenaupark. Auch ihre Angaben zu ihrem Verhalten während der Amtshandlung erscheinen kaum nachvollziehbar. So hätte sie dem Meldungsleger bei seinem Eintreffen sogleich nach seiner Nachfrage nach Herrn H gesagt: "Ich bin gefahren". Die Zeugin hat aber andererseits angegeben, sie hätte nicht gewusst, warum der Polizist mit Herrn H sprechen wollte. Abgesehen davon, dass der Hinweis auf die eigene Lenkereigenschaft zumindest ungewöhnlich ist, wenn man noch gar nicht weiß, wofür sich ein Polizist überhaupt interessiert, deutet diese Aussage darauf hin, dass die Zeugin bestrebt war, die Behörde mit Nachdruck davon zu überzeugen, dass ihr das Bekanntwerden ihrer Lenkereigenschaft von Anfang an ein Anliegen gewesen sei, ihre diesbezüglichen Hinweise bei der Amtshandlung aber kein Gehör gefunden hätten. Demgegenüber hat der Meldungsleger diese seltsame Begrüßung in Abrede gestellt und vielmehr auf das passive Verhalten der Zeugin hingewiesen.

 

Warum die Genannte nach dem angeblich von ihr verursachten Anstoß an eine Schneestange nicht angehalten hat, konnte sie ebenso wenig schlüssig erklären. Könnte dieser Anstoß noch auf eine mögliche kurzfristige Unaufmerksamkeit auch eines nicht alkoholisierten Fahrzeuglenkers zurückgeführt werden, so bleibt aber unerklärlich, warum sie den vom Zeugen K geschilderten schlangenlinienartigen Fahrstil eingehalten haben soll, wo sie doch nicht alkoholisiert war.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher die Berufungsbehörde, dass die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der Zeugin K und H hinreichend erwiesen ist, wogegen die Angaben der Zeugen J als Gefälligkeitsaussagen für ihren Lebensgefährten angesehen werden müssen. Der Berufungswerber selbst hat sich bei der Verhandlung auf das unsubstantielle Bestreiten des Tatvorwurfes beschränkt.

 

5. Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für das Lenken oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges durch eine Person mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,8 mg oder mehr von 1.162 Euro bis 5.813 Euro.

 

Die Erstbehörde hat gegenständlich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, sodass sich diesbezügliche weitergehende Ausführungen von vornherein erübrigen. Ein Anwendungsfall des § 20 VStG liegt gleichfalls nicht vor, da dem Berufungswerber, abgesehen von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, kein weiterer Milderungsgrund zugute kommt. Nach Ansicht der Berufungsbehörde muss gegenständliche die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe ohnedies als milde Vorgangsweise der Erstbehörde bezeichnet werden. Immerhin ist die Übertretung nicht bloß bei einer routinemäßigen Kontrolle festgestellt worden, vielmehr hat der Berufungswerber aufgrund seines alkoholbedingten Fahrstils nicht nur eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt. Es ist wohl nur dem Zufall bzw. der Aufmerksamkeit des nachfahrenden Zeugen K zu verdanken, dass durch diesen Fahrstil bzw. die durch die Luft fliegenden Teile der Schneestange niemand zu Schaden gekommen ist. Bemerkenswert ist auch die Vehemenz und Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers, mit denen er der eindeutigen Sachlage entgegentritt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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