Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162271/5/Kei/Ka

Linz, 28.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn Mag. J M, A, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. April 2007, VerkR96-6214-2007, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. März 2007, Zl. VerkR96-6214-2007, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. April 2007, Zl. VerkR96-6214-2007, wurde der oa. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

1.3. Gegen den in Punkt 1.2. angeführten Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich berufe gegen den Bescheid zu meinem Einspruch wegen der Strafverfügung  VerkR96-6214-2007!

Begründung:

Lt. meinen Aufzeichnungen (Ich schreib mir solche Details immer sehr genau auf, um nicht unnötig wegen Schlampereien in einen Nachteil zu geraten), habe ich am 230307 die obengenannte Strafverfügung vom Postamt abgeholt + am gelben "Abholschein" habe ich den 190307 gelesen. D.h. per Mail am 010407 war ich dann aber doch mit meinem Einspruch rechtzeitig!

Wahrscheinlich/Vermutlich wurde das Datum vom Abholschein vom Sachbearbeiter falsch abgeschrieben/übernommen/gelesen!

Nebenbei: Reicht überhaupt ein Zustellversuch? Wie erfahre ich rechtzeitig, ob und wann die Strafverfügung hinterlegt wurde? Wenn sich ein ´Sachbearbeiter´ verschreibt oder verliest oder unleserlich schreibt, wie kann ich den Gegenbeweis antreten. Tatsächlich beweisen kann ich nur die Abholung v. 230307. Ich erwarte, daß auch in so kleinen /unwichtigen Angelegenheiten folgendes gilt: IM ZWEIFEL FÜR DEN ANGEKLAGTEN!!! und wenden wir uns doch dem eigentlichen Thema der Strafverfügung zu!

Ich danke im Voraus für eine umgehende Bestätigung des Berufungseinganges!"

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Juni 2007, Zl. VerkR96-6214-2007 und in das Schreiben des Bw (E-Mail), das auf das Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 26. Juli 2007, Zl. VwSen-162271/2/Kei/Ka, hin dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl. 88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

 

§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz lautet:

Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet:

Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

3.2. Für den Oö. Verwaltungssenat hat sich nicht ergeben, dass der Bw wegen einer Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom gegenständlichen Zustellvorgang hat Kenntnis erlangen können. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass die Zustellung der Strafverfügung der belangten Behörde vom 6. März 2007, Zl. VerkR96-6214-2007, am 15. März  2007 durch Hinterlegung beim Postamt V erfolgt ist. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 1. April 2007 mittels E-Mail eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 29. März 2007 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 29. März 2007 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 3.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

 

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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