Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162300/4/Sch/Hu

Linz, 04.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H D vom 22.6.2007 (Fax-Datum) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.6.2007, VerkR96-17824-2007, betreffend Erteilung einer Ermahnung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.6.2007, VerkR96-17824-2007, wurde über Herrn H D, L, L, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.1 StVO 1960 eine Ermahnung im Sinne des § 21 Abs.1 VStG erteilt, weil er es am 12.2.2007 um 03.00 Uhr im Gemeindegebiet Leonding, Harterfeldstraße 6, als Lenker des Kraftfahrzeuges … nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei dem Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt wurden, unterlassen habe, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass dem Berufungswerber als Lenker eines Rot-Kreuz-Fahrzeuges am 12.2.2007 gegen 3.00 Uhr beim Abtransport einer Patientin an der im angefochtenen Bescheid näher umschriebenen Örtlichkeit ein Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlaufen ist, und zwar in der Form, dass es zu einer Beschädigung eines Straßenbeleuchtungskörpers gekommen ist.

 

Laut entsprechender Polizeianzeige der Polizeiinspektion Leonding vom 12.2.2007 ist die Unfallmeldung durch den Berufungswerber bei dieser Dienststelle am 12.2.2007 um 7.30 Uhr erfolgt.

 

Demgegenüber bringt der Berufungswerber vor, dass bereits vorher eine Meldung des Unfalles bei der erwähnten Polizeidienststelle, und zwar nach Beendigung des Einsatzes und Rückfahrt vom Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Linz nach Leonding um 4.33 Uhr, von ihm versucht worden sei.

 

Dazu ist vom Oö. Verwaltungssenat eine Stellungnahme der Polizeiinspektion Leonding eingeholt worden. Hieraus geht hervor, dass das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers deshalb als glaubwürdig anzusehen sei, da Nachforschungen innerhalb der Polizeidienststelle zu dem Ergebnis geführt hätten, dass der damalige Nachtbesetzungsdienst auf das Klingeln am Eingang der Dienststelle und auch auf einen Telefonanruf aus nicht näher dargelegten Gründen nicht reagiert hätte. Es ist also davon auszugehen, dass es dem Berufungswerber aus nicht in seiner Person gelegenen Gründen nicht gelungen ist, mit seiner Meldung zu dem zuständigen Beamten vorzudringen.

 

Geht man von einem Unfallszeitpunkt um etwa 3.00 Uhr aus und wurde die bis zu dem erwähnten erfolglosen Meldeversuch verstrichene Zeit, wie vom Berufungswerber glaubwürdig dargelegt, mit den notwendigen Maßnahmen zur Verbringung der Patientin ins Krankenhaus und der anschließenden Rückfahrt verbracht, so kann von keinem unnötigen Aufschub der Unfallsmeldung die Rede sein. Ohne Zweifel gehen solche Hilfeleistungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Wertigkeit der Verpflichtung zur Meldung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden bei der nächsten Polizeidienststelle vor.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Die vom Oö. Verwaltungssenat getätigten Nachforschungen bei der oben erwähnten Polizeidienststelle wären im Sinne des § 64a AVG an sich Sache der Erstbehörde gewesen, die aber offenkundig das entsprechende Berufungsvorbringen völlig ignoriert hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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