Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162329/3/Fra/RSt

Linz, 01.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J U gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. Juni 2007, VerkR96-1884-2007-BS, betreffend Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt II (Zeckenschutzimpfung) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird.

 

 

II. Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen zwei Übertretungen nach § 84 Abs.2 StVO 1960 jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. je eine Geldstrafe von 200 Euro und je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er es

 

a) als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der U Ges.m.b.H mit Sitz in 40 L, W, zu verantworten hat, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet wurde, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Am 31.3.2007 um 17.20 Uhr war in G einen Meter neben der H Landesstraße L bei Strkm. 4, quer zur Fahrbahn gut sichtbar in Fahrtrichtung L folgende Ankündigung (Werbung) angebracht: "LandesMuseen SCHLOSSMUSEUM 25. März – 26. August 2007 – Goldschätze aus Kolumbien GEISTER-GOLD SCHAMANEN – www.schlossmuseum.at".

 

Tatort: Gemeinde G, Landesstraße F, H Landesstraße L bei Strkm. 4,, 1 m neben der Straße quer zur Fahrbahn sichtbar in Fahrtrichtung L.

Tatzeit: 31.3.2007, 17.20 Uhr.

 

b) als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der U Ges.m.b.H. mit Sitz in 40 L, W, zu verantworten hat, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet wurde, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Am 31.3.2007 um 17.20 Uhr war in G vier Meter neben der H Landesstraße L bei Strkm. 4, quer zur Fahrbahn gut sichtbar in Fahrtrichtung L folgende Ankündigung (Werbung) angebracht: "Zeckengefahr ist unsichtbar. Sehen wir ihr ins Auge. ZECKENSchutzImpfung Jetzt!"

 

Tatort: Gemeinde G, Landesstraße F, H Landesstraße L bei Strkm. 4, 4 m neben der Straße quer zur Fahrbahn sichtbar in Fahrtrichtung L.

Tatzeit: 31.3.2007, 17.20 Uhr.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Zum Faktum I:

 

Der Bw hat sein Rechtsmittel gegen diesen Schuldspruch zurückgezogen. Dieses Faktum ist sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

Zum Faktum II:

 

Diesbezüglich wird – um Wiederholungen zu vermeiden – da es einen gleichgelagerten Fall betrifft, auf das hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, VwSen-162330/Fra/Bb, verwiesen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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