Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162393/8/Br/Ps

Linz, 20.08.2007

 

ERKENNTNIS

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G K, geb., C, W, vertreten durch Herrn RA Dr. H K, E, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 24. Mai 2007, Zl. VerkR96-18376-2006, nach der am 20. August 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.    Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 51,00 Euro auferlegt (20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 255 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 108 Stunden verhängt, weil er am 01.09.2006 um 10.24 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe, wobei er im Gemeindegebiet von Regau bei Km 224.734 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 55 km/h überschritten haben.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Nachfolgendes aus:

"Gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Äbs.3 lit.a StVO1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.l, la, lb, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt stützt sich auf eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen a.A. vom 05.09.2006, wobei die angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Lasermessung festgestellt wurde.

 

Gegen eine in dieser Angelegenheit an Sie ergangene Strafverfügung haben Sie vertreten durch den RA. Dr. H K mit der Begründung Einspruch erhoben, dass Sie das Ihnen vorgeworfene Delikt nicht begangen hätten. Weiters forderten Sie eine Reihe von Beweisen zur Klärung des Sachverhaltes und führten an, dass der Meldungsleger womöglich nicht Ihr Fahrzeug sondern ein anderes tatsächlich gemessen hat, weil Sie in einer Kolonne fuhren, in der sich die Fahrzeuge relativ gleichmäßig bewegt hätten.

 

Im daraufhin durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde Ihre Gattin, Frau Mag. M K, als Zeugin einvernommen, wobei die Genannte angegeben hat, dass Ihrem Gefühl nach, die gefahrene Geschwindigkeit nicht so hoch, wie in der Anzeige angegeben, gewesen ist. Sie führte ebenfalls an, dass Sie zum Tatzeitpunkt in einer Kolonne gefahren wären und ein konkreter Nachweis über die begangene Geschwindigkeitsübertretung von dem Beamten vor Ort nicht erbracht werden konnte. Die vom Messgerät aufgenommene Geschwindigkeitsüberschreitung hätte Sie nicht am Display sehen können und Sie würde daher auch diese Messung als inkorrekt erachten.

 

In weiterer Folge hat der Meldungsleger schließlich am 09.11.2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zeugenschaftlich ausgesagt, dass er zum Tatzeitpunkt bei Strkm. 224,545 auf der A 1 in Fahrtrichtung Wien den ankommenden Verkehr im Baustellenbereich gemessen habe. Er sei dabei rechts hinter dem Motorrad gestanden und habe als Stütze den rechten Rückspiegel des Motorrades für eine sichere Handhabung des Lasergerätes benützt.

 

Zu den Einspruchsangaben, er hätte vielleicht ein anderes Fahrzeug gemessen, gab der Meldungsleger an, dass zu diesem Zeitpunkt seiner Erinnerung nach nicht viel Verkehrsaufkommen geherrscht habe und man bei einer Messentfernung von 189 m genau sehen würde, welches Fahrzeug man misst. Die Anhaltung habe dann bei der Ausfahrt Regau stattgefunden.

Der Meldungsleger habe Ihnen auch noch die Display-Anzeige auf dem Lasergerät gezeigt, wobei eine Geschwindigkeit von 119 km/h sowie eine Messentfernung von 189 m ersichtlich gewesen wären.

 

Nachdem Ihnen diese Zeugenaussage sowie die geforderten Unterlagen (Eichschein und straßenpolizeiliche Bewilligung samt Regelplan) mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.11.2006 übermittelt wurden, haben Sie schließlich am 30.11.2006 nochmals wie folgt Stellung genommen:

 

Die Ihnen vorgelegten Unterlagen bestünden aus dem Bescheid bezüglich der Genehmigung von Bauarbeiten für H Ges.mbH., wobei der Streckenabschnitt, in welchem Sie der Meldungsleger gemessen haben will von diesem Bescheid gar nicht betroffen wäre. Die entsprechende Verordnung würde nach wie vor fehlen. Weiters schilderten Sie ausführlich, dass auch während der gültigen Eichfrist eines Gerätes an diesem Defekte auftreten könnten. In diesem Zusammenhang haben Sie auch darauf verwiesen, dass das Messgerät ordnungsgemäß justiert sein müsste und wieder ausführlich dahingehend Stellung genommen, dass es für Sie keinerseits schlüssig nachvollziehbar wäre, ob alle Voraussetzungen für eine korrekte Lasermessung vorhanden gewesen wären. Weiters rechtfertigten Sie sich dahingehend, dass der Meldungsleger genauer erklären müsse, wo Sie Ihr Fahrzeug zum Stillstand gebracht hätten. Sie forderten zu dem weitere Beweise und gaben zusammenfassend an, dass die Messung entweder nicht korrekt erfolgte oder Messungenauigkeiten zu einer Fehlermessung geführt hätten.

 

Die noch ausstehende Verordnung wurde Ihnen schließlich mit Schreiben vom 29.03.2007 übermittelt.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die noch ausstehende Verordnung den gegenständlichen Streckenabschnitt betreffend wurde Ihnen übermittelt und weist auch nach, dass in der Bauphase II laut Regelplan UII/4 als Bestandteil dieser Verordnung die Geschwindigkeitsbeschränkung jedenfalls ordnungsgemäß kundgemacht und angebracht war. Da es sich bei dieser 60-km/h-Beschränkung um einen Überleitungsbereich handelt, ist dieser Steckenabschnitt auch der Richtungsfahrbahn Salzburg zuzuordnen. Ihr Einwand auch während der gültigen Eichfrist eines Lasermessgerätes könnten an diesem Defekte auftreten, konnte durch Vorlage des Eichscheines, wonach das verwendete Lasermessgerät noch mehr als ein Jahr nach der festgestellten Verwaltungsübertretung gültig geeicht war, entkräftet werden.

 

Darüber hinaus waren laut Zeugenaussage des Meldungslegers mit Sicherheit alle Voraussetzungen für eine korrekte Lasermessung vorhanden, da dieser laut Zeugenaussage als Stütze den rechten Rückspiegel des Motorrades für eine sichere Handhabung des Lasergerätes verwendet hat. Diese Hilfsmittel kommen jedenfalls einem Stativ gleich.

Darüber hinaus hat der Meldungsleger zeugenschaftlich angegeben, dass er bei einer Messentfernung von 189 m genau feststellen kann, welches Fahrzeug er misst.

 

Die Angaben Ihrer Gattin als Zeugin, sie hätte die aufgenommene Geschwindigkeits­überschreitung nicht am Display des Lasermessgerätes sehen können, wurden ebenfalls vom Meldungsleger widerlegt, da Ihnen dieser die gemessene Geschwindigkeit von 119 km/h sowie die tatsächliche Messentfernung von 189 m gezeigt hat.

 

Die von Ihnen geforderten ergänzenden Beweise werden daher von der Behörde als nicht mehr notwendig erachtet.

Sowohl in der Anzeige als auch in seiner Zeugenaussage hat der Meldungsleger klar definiert, wie er diese Lasermessung zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung durchgeführt hat und besteht auch durch die Vorlage des Eichscheines des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes kein Zweifel an der korrekten Feststellung dieser Verwaltungsübertretung. Weiters wurde auch schon vor Durchführung dieser Messung vom Polizeibeamten die gesamte Beschilderung gem. Regelplan UII /4 überprüft und waren auch die Verkehrszeichen exakt aufgestellt. Die im Bezug auf diese Geschwindigkeitsbeschränkung erlassene Verordnung samt Regelplan wurden Ihnen auch übermittelt und es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar - VwGH 2.3.1994,93/03/0238.

 

Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Anhaltepunkte für einen Bedienungsfehler liegen nicht vor, weil in ihrem Falle kein gültiges Messergebnis, sondern eine Fehlanzeige aufgeschienen wäre - VwGH 16.3.1994,93/03/0317. In diesem Erkenntnis führt der VwGH auch an, dass eine einzelne Messung nur 0,3 Sekunden in Anspruch nimmt.

 

Zur Strafbemessung wird angeführt, dass als strafmildernd Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet wurde. Straferschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen haben Sie keine Angaben gemacht. Es war daher von einer Schätzung eines monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von ca. 2.000,— Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen auszugehen.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten begründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

"In umseits rubrizierter Rechtssache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.5.07, GZ VerkR96-18376-2006 durch meinen ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist

 

BERUFUNG.

 

Das bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach, sohin dem Grunde und der Höhe nach angefochten. Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Es ist nicht zutreffend, daß ich das mir vorgeworfene Delikt begangen habe.

 

1.) Das Verfahren I. Instanz ist insoferne mangelhaft geblieben, als die Nachvollziehbarkeit der Angaben des Meldungslegers gar nicht geprüft wurde.

Mangels Beischaffung einer Gebrauchsanleitung des Meßgerätes konnte auch nicht überprüft werden, ob das Meßgerät ordnungsgemäß justiert war bzw. alle Meßschritte vom bedienenden Polizeibeamten eingehalten wurden.

Der Bediener des Meßgerätes wurde auch trotz meines Antrages vom 1.12.06 nicht darüber befragt, auf welche Strecke er die Fahrzeuge gemessen hat, welcher Winkel bei der Messung eingehalten wurde, wo der Ersteinsatz der Messung war bzw. die Erstbeobachtung des Fahrzeuges gelegen war.

Ich habe beantragt, meine Einvernahme durchzuführen, den Meldungsleger zur Frage der Bedienung und Justierung des Gerätes eingehendst genau zu befragen, die von mir erzielte Bremsverzögerung zu eruieren, eine Gebrauchsbeschreibung der Laserpistole bzw. das Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerätes beizuschaffen sowie insbesondere ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Meßtechnik einzuholen.

Alle diese Anträge sind völlig unerledigt geblieben.

Hätte die Behörde erster Instanz meinen Anträgen entsprochen, hätte sich aus dem Gutachten des Meßtechnikers bzw. aus der Bedienungsanleitung des Gerätes der Fa. R ergeben, daß ein Stativ erforderlich gewesen wäre, um eine zulässige genaue Messung zu garantieren, daß die Messung aufgrund des Nichteinhaltens der Justierschritte durch den messenden Beamten nicht korrekt war bzw. daß bei unrichtiger Justierung selbstverständlich auch ein Meßergebnis, wenngleich nicht das richtige, erzielt werden kann.

Die bisherigen Beweismittel werden daher auch im Rahmen der Berufung aufrecht erhalten.

 

2.) Auch die Beweiswürdigung des Erstgerichtes ist völlig unrichtig:

Aus der Aussage der Zeugin K ergibt sich, daß wir seinerzeit dasselbe Tempo eingehalten hatten, wie die Fahrzeuge vor und hinter uns, zumal wir in einer Kolonne gefahren sind. Der Meldungsleger behauptet tatsächlich, daß am mittleren Vormittag ein geringes Verkehrsaufkommen auf der Autobahn gewesen sein soll. Diese Aussage widerspricht nicht nur sämtlichen Erfahrungen, sie ist auch im Hinblick auf die Beschaffenheit des angeblichen Meßortes äußerst unwahrscheinlich. Es wird darauf verwiesen, daß die Messung im Bereich der Verschwenkung der Autobahn ziemlich unmittelbar nach einem Verkehrszeichen vorgenommen wurde. Genau in diesen Bereichen wird von der zulässigen Geschwindigkeit, welche auf der Autobahn gefahren werden darf, auf eine deutlich geringere Geschwindigkeit herabgebremst. Zum einen bewirkt die relativ hohe Bremsverzögerung ein unrichtiges Meßergebnis. Zum anderen schoppt sich der Verkehr an Engstellen und Verschwenkungen zusammen, sodaß jedenfalls davon auszugehen ist, daß in diesem Bereich Kolonnenverkehr geherrscht hat, dies selbst dann, wenn auf der Autobahn relativ lockerer Verkehr gegeben war. Es ist daher nicht nachvollziehbar, daß die Behörde erster Instanz die Aussage meiner Gattin verworfen hat, hingegen die unglaubwürdigen Beamten des einschreitenden Meldungslegers übernommen hat.

 

Die Angaben des Meldungslegers sind mit Sicherheit auch dahingehend falsch, daß bei nicht ordnungsgemäßer Justierung des Lasergerätes kein Meßergebnis vorhanden gewesen wäre. Dies widerspricht schlichtweg der Gebrauchsanweisung des Gerätes, welche nicht beigeschafft wurde. Ich meine, daß die Aussage des einschreitenden Meldungslegers diesbezüglich trotz zeugenschaftlicher Einvernahme unrichtig ist und behalte mir diesbezüglich sämtliche rechtlichen Schritte vor.

Im    übrigen    ist    es    auch    unrichtig,     daß    es    bei    Messungen    nicht    zu Verwechslungsfehlern    kommen    kann,     wie    das    aus    der    entsprechenden wissenschaftlichen Literatur hervorgeht.   Letztere wurde von mir im Antrag vom 1.12.06 zitiert.

 

Die Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz ist auch insoferne unrichtig, als sie vermeint, das Auflegen eines Geschwindigkeitsmeßgerätes auf ein Motorrad habe dieselbe Wirkung wie ein Stativ. Genau dies ist nicht zutreffend, wie sich dies ebenfalls aus der Beschreibung des Gerätes ergeben hätte. Die Feststellung der Behörde erster Instanz ist auch nicht lebensnah. Schon beim Fotografieren ist klar erkennbar, daß bei Auflegen einer Kamera und notwendigen hohen Belichtungszeiten keine gute Fotoqualität erzielt werden kann. Für Lasermeßgeräte, welche wesentlich komplizierter gebaut sind, gilt dies umso mehr. Die in der Beschreibung der Geräte ersichtlichen Vorgaben sind daher strikt einzuhalten, um genaue Meßergebnisse zu erzielen. Soweit mir bekannt ist, sind für die Justierung eines Meßgerätes 4 Schritte notwendig, welche präzise eingehalten werden müssen. Diese Schritte sind unmittelbar vor den durchgeführten Messungen zu setzen. Es bedarf zum Zwecke der Justierung auch besonderer vorhandener Objekte, um die Justierung zu gewährleisten. Diese Objekte (Gegenstände) müssen sich in einer bestimmten Entfernung befinden.

Objekte, welche zu nah am justierenden Beamten oder zu weit von ihm weg sind, können der Justierung nicht dienen. Es müßte daher zunächst herausgefunden werden, ob derartige Objekte in der Nähe des Standortes des Meldungslegers überhaupt vorhanden waren, um die entsprechende Justierung des Gerätes vornehmen zu können.

 

3.) Die Entscheidung erster Instanz ist aber auch nicht rechtsrichtig.

 

a.) Zum einen ist der Spruch nicht bestimmt, da die Behörde erster Instanz angibt, die überhöhte Geschwindigkeit sei lediglich bei Kilometer 224,734 vorgelegen. Geschwindigkeiten werden nicht punktmäßig gefahren. Es hätte daher ausgeführt werden müssen, innerhalb welchen Abschnittes die angeblich eingehaltene Geschwindigkeit tatsächlich eingehalten wurde.

 

b.) Die Entscheidung erster Instanz ist auch deswegen nicht rechtsrichtig, da aus dem gesamten Beweisverfahren nicht hervorgeht, daß eine Geschwindigkeit von 60 km/h verordnet gewesen sein soll. Aus dem vorgelegten Bescheid geht eine derartige Geschwindigkeit nicht hervor. Ein Verhandlungsprotokoll ersetzt keinerlei Bescheide oder Verordnungen, ebensowenig trifft das auf eine Skizze zu. Aus dem ganzen Verfahren kann auch nicht entnommen werden, daß eine angebliche Verordnung auch ordnungsgemäß kundgemacht gewesen wäre. Aus den verwendeten Beweismitteln läßt sich jedenfalls nicht schließen, daß eine Verordnung über 60 km/h auch ordnungsgemäß kundgemacht gewesen wäre.

 

c.) Weiters ist es unrichtig, daß aufgrund der verwendeten Meßgeräte Meßfehler nicht auftreten könne.

Eichfehlergrenzen erfassen nur einen Teil möglicher Fehlerquellen der Meßgeräte, wobei insbesondere Meßfehler denkbar sind, wenn die Durchfahrt des gemessenen Fahrzeuges nicht unter dem Winkel von 20 Grad, sondern einem höheren Winkel erfolgt, wobei auch geringe Abweichungen zu hohen Prozentsätzen zu geometrischen Meßfehlern führen (Beck/Löhle, aaO15).

In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, daß es auf die ordnungsgemäße Justierung der am Radarmeßgerät angebrachten Antenne ankommt.

 

Dazu kommen als weitere Fehlerquellen derartiger Meßgeräte die sogenannte Reflektionsfehlmessungen, aber auch – wenn auch mit geringerer Wahrscheinlichkeit – Störungen durch externe Sender, insbesondere aber sogenannten Übertragungsfehler und Kamerafehler (siehe neuerlich Beck/Löhle Seite 16 bis 18).

Weiters ist es so, daß auch während der Eichfrist auftretende Defekte an Geschwindigkeitsmeßgeräten nicht selten sind {Beck/Löhle Fehlerquellen bei polizeilichen Meßverfahren, 5. Auflage, Seite 11 f unter Hinweis auf die Statistik).

Es ergibt sich weiters, daß ohne Einsicht in die Gebrauchsanweisung des verwendeten Meßgerätes eine Beurteilung gar nicht darüber abgegeben werden kann, ob im konkreten Fall Meßfehler auszuschließen sind bzw. ob sämtliche Justiermaßnahmen eingehalten wurden, welche ausschließlich zu einer seriösen Messung führen können. Auf die Ausführungen wie bisher wird verwiesen.

Die Ausführungen der Behörde erster Instanz können nicht überzeugen, zumal ein Lasergeschwindigkeitsmesser nur dann ein taugliches Mittel zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit ist, wenn diese ordnungsgemäß justiert und verwendet wurde. Weiters ist bekannt, daß insbesondere bei Geschwindigkeitsmessungen anläßlich eines stark verzögernden Fahrzeuges die gemessenen Werte nicht der Richtigkeit entsprechen. Auch die Berufung darauf, daß ein Bedienungsfehler nicht vorliegen könne, da dieser zu keinem Meßwert geführt hätte, kann nicht überzeugen, zumal ich mich ausschließlich darauf berufen habe, daß ein Justierfehler vorliegt bzw. ein falsches Fahrzeug gemessen wurde.

Nicht berücksichtigt wurde auch, daß insbesondere bei kleinen Radargeräten entgegen der Darstellung des Meldungslegers der Meßwert sehr leicht einem falschen Fahrzeug zugeordnet werden kann (Beck/Löhle wie zuvor, Seite 37).

 

Beweis:   ergänzende förmliche Vernehmung des Meldungslegers

Bezirksinspektor W L, p.A. Autobahnpolizei Seewalchen,

Einholung der Gebrauchsanweisung des eingesetzten Meßgerätes

(insbesondere zur Frage der Verwendung eines Stativs bzw.

zur Frage der ordnungsgemäßen Justierung des Gerätes),

Einholung eines technischen SV-Gutachtens zur Frage

der Bremsverzögerung meines Fahrzeuges bzw. Auswirkung

derselben auf die Messung, Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Meßtechnik, meine Einvernahme,

Anfrage bei der ASFINAG über das Verkehrsaufkommen im

Bereich der Meßstelle zum Beweis des hohen Verkehrsaufkommens,

weitere Beweise vorbehalten

 

Im übrigen ist die über mich verhängte Geldstrafe deutlich zu hoch bemessen. Selbst wenn die Angaben des Meldungslegers richtig wären, was nicht zutreffend ist, wäre die Messung in einem Bereich erfolgt, wo die 60-er-Zone sich gerade eröffnete. Derartige Messungen stellen naturgemäß Fallen dar. Verkehrsteilnehmer dürfen auf Autobahnen deutlich schneller fahren als 60 km/h. Bei Herabsetzung der Geschwindigkeiten vor Verschwenkungen muß daher das Tempo auf der Autobahn deutlich reduziert werden. Zu starke Bremsungen auf der Autobahn würden jedenfalls zu Auffahrunfällen führen, sodaß bei Auftauchen von Geschwindigkeitsbegrenzungen im Kolonnenverkehr theoretisch noch Geschwindigkeitsüberschüsse bestehen könnten, wenn unmittelbar am Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung gemessen wird. Auch unter diesem Licht müßte die Höhe der Strafe bemessen werden.

Ich stelle daher nachstehende

 

BERUFUNGSANTRÄGE:

 

a.) auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung;

 

b.) auf ersatzlose Behebung bzw. Aufhebung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.5.07, GZ VerkR96-18376-2006 und Einstellung des gegen mich hiezu eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens;

 

c.) in evenu auf Herabsetzung der Strafe auf ein angemessenes Ausmaß.

 

W, am 28.06.2007                                                            G K“

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts der Bestreitung des zur Last gelegten Verhaltens insbesondere zwecks Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG). Obwohl der Rechtsvertreter dessen eigene Anhörung beantragte und diesbezüglich dem Berufungswerber unmittelbar eine Ladung mit einem entsprechenden Hinweis auf die Säumnisfolgen zugestellt wurde, erschien dieser unentschuldigt nicht.

Über die tatsächlichen Einkommens- u. Vermögensverhältnisse vermochte der Berufungswerbervertreter keine Angaben zu machen, er trat aber auch der von der Behörde erster Instanz zu Grunde gelegten Schätzung nicht entgegen.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungs­strafaktes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl. VerkR96-18376-2006, und durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers BezInsp. L im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Verlesen wurde der im Akt erliegende Eichschein betreffend Lasermessgerät Type LR 90 - 235/P mit der IDNr. S/449. Ebenfalls wurden 13 vom Meldungsleger zwei Stunden nach der gegenständlichen Messung  aufgenommene Fotos mit den jeweils stufenweise beidseitig angebrachten Geschwindigkeitsbeschränkungen (100, 80 u. 60 km/h) sowie den Bereich der Verschränkung auf die Richtungsfahrbahn Salzburg darstellend vorgelegt und ausführlich erörtert. Ebenfalls wurden dem Berufungswerbervertreter die Zulassungsbestimmungen des verwendeten Lasermessgerätes und der im Akt erliegende Bescheid mit der Verhandlungsschrift und die Verordnung der Öö. Landesregierung sowie der einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildende Phasenplan zur Erörterung gebracht.

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

 

5.1. Der Berufungswerber lenkte zur fraglichen Zeit den oben bezeichneten Pkw bei Strkm 224,734 und demnach 46 m innerhalb des 60 km/h Beschränkungsbereiches und vor der baustellenbedingten Verschränkung der Richtungsfahrbahn Wien. Dort wurde seine Fahrgeschwindigkeit mit 115 km/h gemessen.

Der zum Messvorgang zeugenschaftlich befragte Meldungsleger BezInsp. L legte abermals anlässlich der Berufungsverhandlung den Messvorgang in gut nachvollziehbarer Weise dar. Er hatte das Lasermessgerät auf dem schräg zur Fahrbahn im Bereich der Fahrbahnverschränkung aufgestellten Betonbarrieren abgestellten Motorrad zwischen Rückspiegel und dem Windschild aufgelegt und aus 189 m Entfernung das auf ihn zufahrende Fahrzeug im Bereich des Kühlergrills anvisiert. Dabei wurde ein Messergebnis von 115 km/h festgestellt. Eine Verwechslung schloss der Zeuge deshalb glaubhaft aus, weil zum Zeitpunkt der Messung gerade ein schwaches Verkehrsaufkommen herrschte und nur wenige Fahrzeuge im Messbereich unterwegs gewesen sind. Dem Berufungswerber wurde nach der Anhaltung das Ergebnis am Display gezeigt.

Diese Angaben sind schlüssig und es ergaben sich für die Berufungsbehörde keine Anhaltspunkte, welche die Angaben des Zeugen zu erschüttern bzw. fragwürdig erscheinen lassen hätten können. Hätten sich vor dem Berufungswerber Fahrzeuge befunden bzw. zum Messzeitpunkt – wie es der Berufungswerber darzustellen versucht – ein dichteres Verkehrsaufkommen geherrscht, wäre die Fahrgeschwindigkeit von 115 km/h objektiv wohl nicht möglich gewesen.

Der Meldungsleger belegte den Status der Beschilderung des Baustellenbereiches durch die Vorlage von 13 Originalfotos, welche er zwei Stunden nach der Amtshandlung mit dem sich schon damals sehr uneinsichtig zeigenden Berufungswerber aufgenommen hat.

Weder den Ausführungen des Zeugen BezInsp. L noch den vom Zeugen vorgelegten Fotos vermochte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers anlässlich der Berufungsverhandlung substanziell entgegen zu treten. Dennoch wurden die gänzlich unbelegt bleibenden und gleichsam willkürlich in den Raum gestellten Behauptungen – wie fehlende Eignung für Messungen, Nichteinhaltung der Verwendungsbestimmungen (fälschlich bezeichnet "Gebrauchsanweisung") und die aus dem Zusammenhang gerissene Zitierung eines in Deutschland zu Lasermessungen veröffentlichten Schrifttums – aufrecht erhalten.

 

Als völlig unangebracht muss es bezeichnet werden, wenn der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hinsichtlich der auf dienstlicher Wahrnehmung beruhenden Darstellungen des Meldungslegers vor der Behörde erster Instanz ein Ansinnen in den Raum stellt, "sich gegen den Beamten rechtliche Schritte vorzubehalten". Ebenso muss dessen Vorbringen gewertet werden, wonach aus der beigeschlossenen Verordnung vom 15.2.2006 (AS 55) in Verbindung mit dem Bescheid und der Verhandlungsschrift v. 1.2.2006 (AS 21 ff) und dem als Bestandteil der VO erklärten Regelplan (AS 59), sich der normative Verordnungswille der Behörde nicht nachvollziehen ließe. Auch dieses Vorbringen muss entweder als willkürlich oder auf vorgeblicher Unkenntnis der Aktenlage beruhend bezeichnet werden! Schlichtweg realitätsverweigernd ist eine in drei Stufen erfolgte Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Autobahnbaustelle als "Falle" darzustellen (letzter Absatz der Berufung).

Im Ergebnis liefe das Vorbringen des Berufungswerbers auf die Untauglichkeit jeglicher Geschwindigkeitsmessung mittels Lasermessgerät hinaus, was die eichamtliche Bewilligung letztlich ad absurdum führte. Natürlich übersieht auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. nicht, dass bei jedem Messgerät auch innerhalb der Eichfrist Fehler auftreten können. Solche Fehler werden jedoch durch entsprechende Meldungen angezeigt, wobei es dann zu keinem Messergebnis kommt.

Letztlich belegt vielmehr die sich in einer amtsmissbräuchlichen Dienstausübung ergehenden Andeutungen die Haltlosigkeit der Verantwortung des Berufungswerbers, welcher trotz ausdrücklichen Antrages und persönlicher Ladung unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht erschien.

Mit dem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis eines möglichen Messfehlers wird weder ein Fehler des Gerätes noch ein solcher bei der Messung aufgezeigt, sondern vielmehr nur die Vornahme eines sogenannten Erkundungsbeweises beantragt, wobei der Sachverständige keinen Befund über den Status des Gerätes vor einem Jahr aufzunehmen in der Lage wäre.  

Der Hinweis auf die fachlichen Ausführungen Beck/Löhle wird vom Berufungswerber völlig aus dem Zusammenhang gerissen dargestellt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass ein der Berufungsbehörde vorliegendes Gutachten von Dr. Löhle u. Partner (Nr. 98-1512 v. 22.6.1998) insbesondere nur die Zuordnungsproblematik bei Dunkelheit aus größerer Entfernung bei gleichzeitiger Annäherung mehrerer Fahrzeuge beispielhaft hervorhebt. Die grundsätzliche Eignung für Messungen im Allgemeinen wird darin jedoch keineswegs in Frage gestellt, wobei für Österreich insbesondere auf eichrechtliche Bewilligung des hier verwendeten Lasermessgerätes (Zl. 43 748/92) und die Eichung des Gerätes (Eichschein S 1449), sowie die vom Zeugen BezInsp. L vor Messbeginn durchgeführten Prüfungsvorgänge im Speziellen hinzuweisen ist.

Das Lasermessgerät der Marke LR90-235/P ist für Geschwindigkeitsmessungen vom BMfI zugelassen und es war laut Eichschein Nr. S 1449 bis zum 31.12.2007 geeicht.

Die Messung erfolgte im Einklang mit den Zulassungsvorschriften vom Motorrad aus, wobei das Messgerät zwischen Spiegel und Windschild aufgelegt und wobei das Ergebnis aus einer Distanz von 189 m gewonnen wurde, was bereits logisch besehen eine Fehlvisierung gleichsam ausschließen lässt, weil mittels Zielfernrohr ein Ziel in der Größe der Frontansicht eines Fahrzeuges nur unschwer zu halten ist und wohl auch bis zum Punkt der Anhaltung im Auge behalten werden könnte. Die hier fraglichen Wegstrecken lassen sich ebenfalls auf dem mit der Straßenmarkierung versehenen Phasenplan in Verbindung mit den vom Meldungsleger noch am gleichen Tag aufgenommenen Fotos klar nachvollziehen. Diesen vermochte der Rechtsvertreter nichts von Substanz entgegen zu halten, dennoch hielt er insbesondere den Einwand einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung und die auf Erkundungen hinauslaufenden Beweisanträge aufrecht, erstaunlicher Weise abermals die Vernehmung des unentschuldigt nicht erschienen Berufungswerbers.

 

5.2. Zu den hier im Ergebnis bloß pauschal zum Ausdruck gebrachten messtechnischen Bedenken wird ergänzend auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin Folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

 

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen messtechnischen Funktion von Laser-VKGM (=Verkehrsgeschwindigkeitsmessungsgerät):

 

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgeleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

 

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

 

1.         Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

 

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

 

2.         Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

 

Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren.  Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

 

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.

 

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

 

5.3. Hier erfolgte die Messung aus 189 m und damit innerhalb des gültigen Messbereiches.

Mit einer Fahrgeschwindigkeit von 115 km/h auf einer Autobahnbaustelle und dort knapp vor dem Bereich einer Fahrbahnverschränkung indiziert, wie unten bei der Strafbegründung noch näher auszuführen sein wird, ein hohes abstraktes Gefährdungspotenzial. Dies ist bei der Beurteilung der Tatschuld bzw. des Tatunwertes zu berücksichtigen.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Gemäß der Geschwindigkeitsbeschränkung hätte der Berufungswerber an der angeführten Stelle nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen (§ 52 lit.a Z10a StVO).

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, Abs.1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.......

Der vom Berufungswerber inhaltlich unbegründet bleibende Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Messtechnik zum Beweis eines möglichen Messfehlers, muss angesichts dessen bloß auf einen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisantrag nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Gleiches gilt auch für die Anfrage über das damalige Verkehrsaufkommen bei der ASFINAG. Diesbezüglich ist auf die klare Wahrnehmung des Meldungslegers zu verweisen. Eine diesbezügliche Feststellung, welche sich für den Belang der Messung (Anvisierung des gemessenen Fahrzeuges) binnen weniger Sekunden ändern kann, bleibt letztlich nur auf Wahrnehmung des die Messung durchführenden Beamten reduziert. Ob eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann oder nicht, muss der Beweiswürdigung anheim gestellt bleiben. Da diesbezüglich an der Wahrnehmung keine Zweifel bestehen, würde den vom Berufungswerber gestellten Anträgen sachlich bloß die Eigenschaft eines Erkundungsbeweises zukommen. Was hätte das damalige allenfalls statistisch im Stundendurchfluss gemessene Verkehrsaufkommen mit dem Einfluss auf die gegenständliche Messung zu tun und was sollte der Sachverständige zur damaligen konkreten Messung beizutragen vermögen? Die jeweiligen Vorgaben an den Sachverständigen müssten wiederum nur durch die Beweiswürdigung determiniert bleiben, zumal der Berufungswerber offenkundig bislang keine konkreten Anträge über das Beweisthema betreffend eines Sachverständigenbeweises zu stellen vermochte.

 

6.2.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.2.2. Die von der Behörde erster Instanz hier mit 255 Euro bemessene Geldstrafe ist angesichts des hohen Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem sehr sensiblen Bereich der Autobahn (Verschränkungsbereich an einer Baustelle) nicht entgegen zu treten, sondern vielmehr durchaus der Tatschuld angemessen.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Davon ist beim zweitgenannten Straferkenntnis nicht auszugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 50 km/h bereits im Jahr 1990 eine Geldstrafe von 4.000 S als angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Selbst mit Blick auf den einzigen Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers ist bei einem auf 2.000 Euro geschätzten Monatseinkommen die Geldstrafe von 250 Euro durchaus sachgerecht.

Derartigen Übertretungen muss insbesondere mit Blick auf generalpräventive Überlegungen mit spürbaren Strafen begegnet werden.

Aus 60 km/h ergibt sich der Anhalteweg bei 36,84 m, während dieser bei einer Fahrgeschwindigkeit von 115 km/h bereits annähernd 103,16 m beträgt. Dieser Schlussfolgerung liegt eine als durchschnittlich anzunehmende Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2, eine Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit zu Grunde. Jene Stelle, an der das Fahrzeug aus 60 km/h zum Stillstand gelangt, wird aus 115 km/h noch mit 96,58 km/h durchfahren (Berechnung mittels Analyzer Pro 32 Version 6). Dies belegt die dadurch bedingte Gefahrenpotenzierung, indem andere Verkehrsteilnehmer sich auf ein derartiges Fehlverhalten gegebenenfalls kaum einstellen könnten.

 

Der Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafbemessung ein Erfolg zu versagen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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