Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162412/2/Br/Ps

Linz, 22.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch  sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, geb., H, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Juni 2007, Zl. VerkR96-17503-2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unzulässig – da verspätet – zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 63 Abs.5, § 13 Abs.3 iVm § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 51e Abs.3 Z4 VStG Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 200 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von  72 Stunden verhängt und es wurde wider ihn folgender Tatvorwurf erhoben:

"Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch haben Sie den anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nachgewiesen.

Tatort:             Gemeinde Leonding, Gemeindestraße Ortsgebiet, Nr. 27580,                                   Hartackerstrasse - ca Höhe Haus Nr 44.

Tatzeit:           11.08.2006,18:10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO

Fahrzeuge:

Kennzeichen, Personenkraftwagen, D, r

Kennzeichen, Personenkraftwagen, R, g".

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:

"Auf Grund einer Anzeige bei der Polizeiinspektion Leonding vom 1.9.2006 wird Ihnen die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

Zur Rechtfertigung konnten Sie nicht verhalten werden, da Sie der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung der hs. Behörde vom 18.9.2006 keine Folge leisteten. Die Behörde hatte daher auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

Die strafbare Tat ist durch die in der Anzeige bei der Polizeiinspektion Leonding enthaltenen Sachverhaltsdarstellung, an deren Richtigkeit und Unbedenklichkeit die Behörde keinen Anlass zu zweifeln hatte, erwiesen.

 

Aus vorstehenden Gründen war daher wie eingangs im Spruch angeführt, zu entscheiden. Hinsichtlich Ihrer für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: mtl. ca. 1.200,— Euro, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine. Strafmildernd bzw. straferschwerend war kein Umstand zu werten. "

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner bei der Behörde erster Instanz verspätet per FAX eingebrachten Berufung mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrte Frau B,

ich beziehe mich auf die beigelegte Straferkenntnis. Gegen die lege ich Berufung ein.

Es ist sehr seltsam dass mich dieses Schreiben erst nach zehn Monaten erreicht und auch die Umstände sind unbegreiflich.

Dieser so genannte Verkehrsunfall mit Sachschaden, war keiner. Ich bin damals einem vor dem Haus Hartackerstrasse 44 geparkten Auto beim Einparken sehr nahe gekommen, habe es aber meinem Gehör nach und auch durch Augenscheinnahme nicht angefahren. Darum auch keinen Grund gehabt dies zu melden.

Der Besitzer des Wagens war anderer Meinung und hat sich vor meiner Haustür so ungebührlich aufgeführt, dass ich ihn von meinem Grundstück verwiesen habe. Darauf hat er ein „Beweisfoto" produziert und ist damit zur Leondinger (damals noch) Gendarmerie geeilt.

Sowohl Sie Frau B als auch die Leondinger Beamten wissen, dass ein derartiges Bild kein Beweisstück sein kann. Den Blickwinkel ist manipulierbar.

In weiterer Folge hat mich ein Beamter aus Leonding angerufen und nachdem er auch meine Version zur Kenntnis genommen hat, mir empfohlen mich mit dem Kontrahenten in Verbindung zu setzen. Wörtlich hat er gesagt „Na redt´s Euch halt z´samm".

Das ist doch eindeutig eine Aufforderung den Vorfall über die Versicherung zu regeln und hat mit einer Straferkenntnis nichts zu tun.

Es war auch nachweislich nie ein Beamter am „Unfallort", sondern es gibt nur dieses ominöse Foto, das ja nicht von der Polizei stammt.

Ich habe den Kontrahenten dann auch angerufen und da ich zu dieser Zeit sehr viel zu tun hatte, mich auch auf keinen näheren Disput eingelassen, sondern ihm eine Versicherungslösung vorgeschlagen, obwohl ich mir keiner Schuld bewusst war. Ich dachte, wenn überhaupt, würde er ohnedies nur eine Bagatelle-Rechnung vorlegen.

Das hat er nicht getan; sondern von meiner Versicherung rund 560 Euro kassiert. Dafür kann man eine Kupplung austauschen, aber das doch nicht für ein gar nicht stattgefundenes Berühren der Nummerntafel kassieren. Ich habe nie eine Detailrechnung gesehen und weiß bis heute nicht was sich dieser Herr da hat reparieren lassen.

Eine Aufforderung Ihrer Behörde, mich zu dem Vorfall zu äußern habe ich aus welchen Gründen auch immer nie erhalten. Außerdem: was für einen Sinn hätte das gehabt. Der Leondinger Polizist hat ja eindeutig entschieden, dass der Fall versicherungsmäßig zu regeln ist.

Bisher habe ich an diesen Vorfall nie mehr gedacht, aber da die die Sache eskaliert, ersuche ich sie höflichst mir den Namen dieses Anzeigers zu nennen. (Ich habe ihn langst vergessen) Ich werde ihn auf diesen offensichtlichen Versicherungsbetrug hin überprüfen lassen. Ich danke Ihnen im Voraus.

Ich weiß, dass meine Berufung etwas spät kommt, Das hat seinen Grund darin, dass ich mit ihrem Amt in einer anderen Sache zu tun hatte und als der Brief kam ich diese schon erledigt hatte. Ich habe gedacht dieser Brief hätte mit der Erstsache zu tun und ihn erst nach meinem Urlaub aufgemacht.

Da sie mir diese seltsame „Straferkenntnis" aber erst nach einem Zeitraum von zehn Monaten zugestellt haben, werden Sie hoffentlich die paar Tage Verspätung, die ich nun für meine Berufung gebraucht habe, akzeptieren."

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt mit dem Hinweis auf die Berufungseinbringung binnen offener Frist zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hier unterblieben (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land, Zl. VerkR96-17503-2006.

 

4.1. Zur Verspätung:

Dem Berufungswerber wurde das Straferkenntnis vom 28. Juni 2007 mit RSa-Sendung am 5.7.2007 zu eigenen Handen zugestellt (siehe unterschriebener Rückschein AS 6).

Mittels dem mit 25. Juli 2007 verfassten Berufungsschriftsatz wurde gegen den Schuldspruch in ausführlicher und an sich gut nachvollziehbarer Begründung Berufung erhoben. Diese wurde per FAX der Behörde erster Instanz weitergeleitet (das Datum auf Sendeleiste des Faxes ist unlesbar). Bei der Behörde erster Instanz wurde der Berufungsschriftsatz am 26.7.2007 mit Eingangsstempel versehen.

Auf Seite 2 dieses Schreibens erklärt der Berufungswerber selbst, dass "seine Berufung etwas zu spät komme." Als Begründung führte er aus, zu dieser Zeit in einer anderen Sache bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorgesprochen zu haben. Als dem Berufungswerber schließlich dieses Straferkenntnis zugestellt worden sei, habe er das Kuvert vorerst nicht geöffnet, weil er glaubte, diese Sache mit der genannten Vorsprache schon erledigt gehabt zu haben. Erst nach dem Urlaub habe er daher das Schreiben geöffnet, sodass es zur Verspätung der Berufung um einige Tage gekommen sei, wobei er bitte, diese Verspätung zu akzeptieren.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Die Berechnung des Beginnes des Fristenlaufes ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach begann der Fristenlauf mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses am 5. Juli 2007 und endete demnach mit Ablauf des 19. Juli 2007.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH 23.11.1989, Zl. 88/06/0210). Die Berufung langte jedoch erst am 26.7.2007 bei der Behörde ein.

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht erstreckt werden kann.

 

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des Bescheides – verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinanderzusetzen.

 

5.2. Dennoch sei abschließend erwähnt, dass hier offenkundig kein auch nur annähernd ausreichender Tatbeweis für den Schuldspruch vorzuliegen scheint. So liegt dem Vorwurf der Fahrerflucht lediglich eine gänzlich unbelegt bleibende Behauptung eines angeblich Geschädigten zu Grunde. Dieser wurde offenkundig auch nicht zu seiner Wahrnehmung einvernommen. Zumindest findet sich diesbezüglich nichts im Akt, sondern es wird lediglich im sehr knapp gehaltenen Anzeigetext von einer Zeugenaussage (gemeint wohl die Angabe des angeblich Geschädigten bei der Polizeiinspektion Leonding) eine Erwähnung gemacht.

Diese soll angeblich durch ein Foto dokumentiert sein. Das Foto findet sich aber ebenfalls nicht beim Akt bzw. wurde offenbar der Behörde erster Instanz gar nicht übermittelt.

Auf die ausführliche Darstellung des Berufungswerbers in seiner Berufung ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen.

Dem Berufungswerber ist in der Folge die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.9.2006 (aus welchen Gründen auch immer) nicht zugegangen. Sie findet sich als Aktenseite 6 wieder beim Akt bzw. langte von der Post als nicht behoben zurück. In Verbindung mit dem Inhalt des Berufungsvorbringens sollte demnach in potenzieller Abwendung eines materiellen Unrechts seitens der Behörde erster Instanz ein Vorgehen nach § 52a VStG zumindest erwogen werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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