Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162441/2/Sch/Hu

Linz, 28.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die undatierte Berufung des Herrn C H  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 8.8.2007, VerkR96-6432-2007, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch anstelle von „unbegründet abgewiesen“ zu lauten hat: „unzulässig zurückgewiesen“.

           

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 69 Abs.2 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Bescheid vom 8.8.2007, VerkR96-6432-2007, den Antrag des Herrn C H, G, W, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zur Gz. VerkR96-6432-2007 als unbegründet abgewiesen.

 

Mit Strafverfügung vom 27.3.2007 war der nunmehrige Berufungswerber wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Verwaltungsstrafe von 230 Euro belegt worden. Diese ist laut Postrückschein am 29.3.2007 dem Berufungswerber persönlich zugestellt worden. Am 21.5.2007 hat der Berufungswerber anlässlich einer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz beantragt, „das Strafverfahren gegen mich wieder aufzunehmen und das Verfahren einzustellen“. Begründet wurde dies damit, dass eine andere Person der Fahrzeuglenker zum Vorfallszeitpunkt gewesen sei.

 

2. Gegen den erwähnten abweisenden Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben, sodass die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gegeben ist. Der bezughabende Verfahrensakt wurde samt dem Rechtsmittel anher vorgelegt.

 

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, da gegenständlich der entscheidungsrelevante Sachverhalt außer Zweifel bzw. außer Streit steht.

 

3. Wie die Erstbehörde zutreffend im angefochtenen Bescheid ausführt, sind die relevanten Wiederaufnahmegründe in § 69 Abs.1 AVG taxativ aufgezählt. Keiner dieser Wiederaufnahmegründe trifft im gegenständlichen Fall zu. Aufgrund des Vorbringens des Berufungswerbers anlässlich der Niederschrift vom 21.5.2007 kann lebensnah angenommen werden, dass der „Wiederaufnahmegrund“, der ihn zur Stellung des entsprechenden Antrages bewogen hat, darin gelegen sein dürfte, dass er von der Führerscheinbehörde in Kenntnis gesetzt wurde, dass er mit einer Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund des massiven Geschwindigkeitsdeliktes zu rechnen habe. Diese gesetzliche Rechtsfolge dürfte dem Berufungswerber nicht bekannt gewesen sein. Dieser Umstand stellt aber keinen rechtlich relevanten Wiederaufnahmegrund dar. Es wäre vielmehr Sache des Berufungswerbers gewesen, innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist gegen die erlassene Strafverfügung seine Einwendungen vorzubringen.

 

Dazu kommt noch, dass der Wiederaufnahmeantrag nicht nur, wie von der Erstbehörde ausgeführt, unbegründet ist, sondern zudem auch offenkundig unzulässig. Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist nämlich der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

 

Faktisch hat der Berufungswerber zwar offensichtlich von der drohenden Entziehung der Lenkberechtigung erst aufgrund einer entsprechenden Mitteilung durch die Führerscheinbehörde erfahren, rein rechtlich musste ihm aber bekannt sein, dass aufgrund der Bestimmung des § 26 Abs.3 Führerscheingesetz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung von zwei Wochen anzuordnen ist. Ob der Inhaber einer Lenkberechtigung diese Bestimmung tatsächlich kennt oder nicht, ist somit nicht relevant. Es kann daher auch keinen zulässigen Wiederaufnahmeantrag in solchen Fällen geben.

 

Aufgrund der von der Berufungsbehörde verfügten Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides entfällt auch die Vorschreibung eines Kostenbeitrages im Sinne des § 64 Abs.6 VStG, der mit einer abweisenden Entscheidung, wie sie von der Erstbehörde getroffen wurde, fällig gewesen wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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