Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162450/5/Bi/Hu

Linz, 11.09.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M R, S, vertreten durch Herrn RA Dr. J P, M, vom 16. August 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirks­haupt­mannes von Braunau/Inn vom 20. Juli 2007, VerkR96-3842-2007, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.7 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 7. April 2007 in der Zeit von 10.25 Uhr bis 11.06 Uhr den Pkw, Kz. ......., in der Mitte der Parkplätze auf Höhe der Häuser Wim Ortsgebiet S, Bezirk Braunau am Inn, nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Parken aufge­stellt habe. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zu­ständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffent­lichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe Lenkerauskunft nur unter der Voraussetzung (Bedingung) erteilt, dass dieses unter Druck und mit Zwang zustande gekommene Beweismittel ihrer Lenkereigenschaft im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der StVO  nicht als solches Verwendung finde. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen im Hinblick auf den Tatvorwurf, insbesondere die in der Anschuldigung enthaltenen Bodenmarkierungen.

Laut Auskunft der zuständigen Mitarbeiterin bei der Erstinstanz hat diese beim Gemeindeamt Schalchen eruiert, dass die in Rede stehenden Bodenmarkierungen nicht verordnet sind, weshalb der Bw in rechtlicher Hinsicht mangels geeigneter rechtlicher Grundlage im Sinne des § 45 Abs.1 Z1 2.Alt. VStG keine Verwaltungs­übertretung vorgeworfen werden kann. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskosten­beiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Bodenmarkierung nicht verordnet –> Einstellung

 

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