Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162463/2/Zo/Bb/Da

Linz, 12.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H F, geb. 19.., O, A, vom 13.8.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 13.8.2007, Zl. VerkR96-1714-2007, wegen einer Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Euro (20 % der verhängten Strafe) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 15.5.2007 um 16.40 Uhr die Zugmaschine, Marke Massey Ferguson 203, gelb, in Vorderweißenbach, auf der Brunnwald Straße L1490 bei Strkm 6.550 in Fahrtrichtung Vorderweißenbach und somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl diese nicht zum Verkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zugelassen war.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.a KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 13.8.2007 bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er im Rahmen seiner kleinen Landwirtschaft zu einem auswärtigen Grundstück innerhalb der 10 km Radiuszone unterwegs gewesen sei. Außerdem wisse er seit über 50 Jahren wie er sich im Straßenverkehr zu verhalten habe (unfallfrei). Jedes Gesetz habe eine Bandbreite der Toleranz und diese fordere er ein.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 15.5.2007 um 16.40 Uhr die Zugmaschine, Marke Massey Ferguson 203, gelb, in Vorderweißenbach, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl diese nicht zum Verkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zugelassen war. Der Berufungswerber hatte an der Zugmaschine eine "10-km/h-Tafel" angebracht.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die gegenständliche Zugmaschine ohne Zulassung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Der Umstand, dass er am Fahrzeug eine "10-km/h-Tafel" angebracht hat, ändert nichts daran, dass Kraftfahrzeuge nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Für Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h sind im § 96 KFG eigene Regelungen vorgesehen. Diese sind aber nur dann anwendbar, wenn das Fahrzeug eine tatsächliche Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h hat. Es kommt nicht darauf an, wie schnell der Berufungswerber tatsächlich gefahren ist oder ob er eine 10-km/h-Tafel am Fahrzeug angebracht hat, sondern darauf, ob das Fahrzeug auf Grund seiner technischen Ausführung in der Lage ist, eine Geschwindigkeit von 10 km/h zu überschreiten. Dies ist bei der gelenkten Zugmaschine, auch wenn diese - wie der Anzeige vom 15.5.2007 zu entnehmen ist - bereits älteren Baujahres ist, mit Sicherheit der Fall. Das Fahrzeug darf daher nur auf öffentlichen Straßen verwendet werden, wenn es zum Verkehr zugelassen ist.

 

Der Berufungswerber mag diesbezüglich die Rechtslage verkannt haben, dies schließt aber sein Verschulden nicht aus, weil von jedem geprüften Kraftfahrer verlangt werden muss, dass er die einschlägigen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen kennt. Sonstige Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Strafbemessung:

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht für Übertretungen nach § 36 lit.a KFG 1967 eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Der Berufungswerber wies zur Tatzeit - wie den Verwaltungsstrafauszügen der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und jenem der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu entnehmen ist – zwei einschlägige rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen auf, welche als straferschwerend anzusehen sind. Strafmildernd ist im konkreten Fall kein Umstand zu berücksichtigen. 

 

Unter Berücksichtigung der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliche Pension von 730 Euro, keine Sorgepflichten und Schulden), welche vom Berufungswerber dem Verwaltungssenat anlässlich des Verfahrens zu Zl. VwSen-161983 bekannt gegeben wurden, erscheint die verhängte Geldstrafe in Höhe von 100 Euro angemessen und ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

Er ist jedoch bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass für weitere derartige Übertretungen entsprechend strengere Strafen verhängt werden müssten.

 

Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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