Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162473/2/Br/Ps

Linz, 11.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau A T, geb., K, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mann­schaft Grieskirchen vom 12. Juli 2007, Zl. VerkR96-7690-2007, zu Recht:

 

I.    Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider die Berufungswerberin (mehrfach wohl irrtümlich im Verfahrensakt auch T genannt) eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil sie als von der Zulassungsbesitzerin bzw. Halterin des Kraftfahrzeuges der Marke B mit dem behördlichen Kennzeichen, von Frau M M benannte Auskunfts­person, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13.12.2006, Zahl: VerkR96-7690-2006, nachweislich zugestellt nach dem 04.01.2007, insoferne der Behörde nicht dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahr­zeug am 31.07.2006 um 09.50 Uhr gelenkt bzw. verwendet habe, zumal sie mit Schreiben vom 22.01.2007, bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 05.02.2007 (Eingangsstempel) eingelangt, eine weitere Auskunftsperson, nämlich Frau A M bekanntgegeben habe. Die vom Zulassungsbesitzer bekanntgegebene Auskunftsperson habe aber nicht mehr die Möglichkeit eine weitere Auskunftsperson anzugeben.

 

2. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat über Sie mit Strafverfügung vom 12.02.2007 we­gen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 120 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Dagegen haben Sie mit Schreiben vom 16.02.2007, bei der hs. Behörde am 21.02.2007 (Eingangsstempel) einge­langt, fristgerecht Einspruch erhoben.

 

Sie führen in diesem schriftlichen Einspruch im Wesentlichen aus, dass Sie am 18.12.2006 schriftlich mitgeteilt hätten, dass nicht Sie zur Tatzeit die verantwortliche Fahrzeuglenkerin ge­wesen seien, sondern Frau A M, M, W, und ersuch­ten, dass nochmals die Unterlagen überprüft werden sollten.

 

Zu dieser Einspruchsangabe muss Ihnen jedoch mitgeteilt werden, dass Sie mit Schreiben vom 18.12.2006 Frau A M nicht als Lenkerin, sondern als weitere Auskunftsperson bekanntgaben. Sie gaben nämlich an: "Ich kann Ihnen dazu keine Auskunft erteilen. Auskunft kann Ihnen Frau A M, wohnhaft in M, W erteilen".

 

Sie haben somit mit Schreiben vom 18.12.2006 nicht den tatsächlichen Lenker(in), sondern eine weitere Auskunftsperson - nicht dem Gesetz entsprechend — bekanntgegeben.

 

Hierzu ist ergänzend festzuhalten, dass § 103 Abs.2 KFG 1967 das Zustandekommen einer "Aus­kunftspersonenkette" ausschließt, zumal es nicht im Belieben des vom Zulassungsbesitzer als Auskunftspflichtiger Benannten stehe, eine weitere Person namhaft zu machen. Für den Fall, den angefragten Fahrzeuglenker nicht benennen zu können, wäre es Ihre Aufgabe gewesen, entspre­chende Aufzeichnungen zu führen.

 

Auch unterscheidet der Wortlaut des § 103 Abs.2 KFG 1967 hinsichtlich der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen nicht zwischen dem Zulassungsbesitzer und dem von ihm be­nannten Auskunftspflichtigen. Sie wären somit, wenn Ihnen die Erteilung einer solchen Aus­kunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht möglich war, verpflichtet gewesen, diese Auf­zeichnungen zu führen.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12.03.2007 wurde Ihnen ausführ­lich dieser Sachverhalt mitgeteilt. Weiters wurde Ihnen nochmals (wie in der Strafverfugung vom 12.02.2007) das Erkenntnis des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2000, ZI.: 98/02/0256, in Kopie zur Kenntnis gebracht. In diesem höchstgerichtlichen Er­kenntnis wird zum Ausdruck gebracht, dass das Gesetz nach § 103 KFG 1967 dem vom Zulas­sungsbesitzer (Frau M M) benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit er­öffnet, Ihrerseits wieder einen weiteren (Frau A M) Auskunftspflichtigen an­zugeben.

 

Auf Grund Ihrer Nichtauskunftserteilung als von der Zulassungsbesitzerin bekanntgegebene Auskunftsperson, wer tatsächlich das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen zur Tatzeit am 31.07.2006 um 09.50 Uhr gelenkt hat, muss festgehalten werden, dass der Bestimmung des § 103 Abs .2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde liegt, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker bzw. Verwender eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen, wie gegenständlichen Fall, von der Behörde festgestellt werden kann (VwGH-Entscheidung vom 23.03.1972, ZI. 1615/1971).

 

Da Sie die unbestrittenermaßen fruchtlos die gesetzliche Frist von zwei Wochen nach nachweis­licher Zustellung der schriftlichen Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 insoferne nicht entsprochen haben, als Sie schriftlich eine weitere Auskunftspflichtige bekanntgaben, haben Sie den objektive Tatbestand erfüllt und zu verantworten.

 

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes und der geltenden Rechtslage steht für die hs. Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung gesetzt und zu verantworten haben und es war daher spruchgemäß zu erkennen, zumal gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet bzw. zuletzt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem be­stimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betref­fenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist un­verzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung, binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befug­nis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs.l KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Der Unrechtsgehalt der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretung kann nicht als gering einge­stuft werden, zumal die Verweigerung der Auskunft oder auch deren unrichtige Erteilung geord­nete und zielführende Amtshandlungen unmöglich machen. Ein Verstoß gegen die Auskunfts­pflicht des Zulassungsbesitzers bzw. des Halters schädigt in erheblichem Maß das Interesse an einer raschen Ermittlung des Lenkers. Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssen daher grundsätzlich aus general- sowie spezialpräventiven Überlegungen mit merkbaren Maßnahmen geahndet werden. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 2.180 Euro) liegt die verhängte Strafe im untersten Strafrahmensbereich, ist aber zweifellos als angemessen zu betrachten. Sie stellt auch das Maß dessen dar, um Sie in Zukunft von ähnlichen oder gleich­artigen Übertretungen abzuhalten.

 

Bei der Strafbemessung wurde auf das Ausmaß des Verschuldens und die mit der Tat verbunde­ne Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient und dem Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht genommen. Weiters wurde bei der Strafbemessung ein monatliches geschätztes Nettoeinkom­men von 1.200 Euro, sowie der geschätzte Umstand, dass Sie über kein Vermögen verfügen und keine Sorgepflichten haben, berücksichtigt.

 

Als mildernd wurde gewertet, dass Sie bisher bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ver­waltungsstrafbehördlich nicht negativ in Erscheinung getreten sind. Erschwerende Umstände liegen keine vor.

 

Wie bereits angeführt, ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen bis zu 2.180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor­gesehen. Dies wurde bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt.

 

Zur Schätzung Ihrer Familienverhältnisse darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei dieser Einschätzung dieser Verhältnisse es sich Ihrer unterlassenen Mitwir­kungspflicht zuzuschreiben haben, sollte die hs. Behörde bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Mitwirkung dem hs. Amt nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH vom 14.01.1981, Zahl: 3033/1980).

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

2.1. Dagegen wandte sich die Berufungswerberin mit der fristgerecht erhobenen Berufung, worin Nachfolgendes ausgeführt wird:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrter Herr W,

ich nehme zu Ihrem Schreiben (mit Eingangs Stempel 01.08.2007) wie folgt Stellung:

Ich habe Ihnen am 18.12.2006 eine Auskunft erteilt über eine Lenkererhebung. Da ich nicht die verantwortliche Fahzeuglenkerin zu Tatzeit war, sondern Auskunft darüber erteilen kann ist Frau A M. (Anbei Kopie)

Ich habe keine weitere Auskunft erteilt. Ich habe lediglich nur auf Ihre Lenkererhebung meine Auskunft erteilt, da ich nicht dieses Fahrzeug gelenkt habe.

Anbei sende ich Ihnen nochmals alle Unterlagen in Kopie zu. Bitte überprüfen Sie diesen Sachverhalt nochmals und wenden Sie sich dann bitte an den verantwortlichen, der zur Tat­zeit auch dieses Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat.

Ich erwarte Ihre Nachricht.

 

Danke Hochachtungsvoll A T" (mit eh. Unterschrift).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

4. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der  Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte mangels strittiger Tatsachen bzw. der klaren und sich aus dem Akt ergebenden Sachverhaltslage unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

 

5. Folgender Sachverhalt gilt als erwiesen:

 

5.1. Die Berufungswerberin wurde von Frau M M als Fahrzeughalterin mit deren Mitteilung an die Behörde erster Instanz vom 18.11.2006 der anfragenden Behörde als jene Person benannt, welche die Auskunft über den Lenker/die Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen am 31.7.2006 um 09:50 Uhr auf der A8 beim Strkm 33,350 erteilen könne. Mit einer im Ergebnis inhaltsgleichen Aufforderung vom 13.12.2006 an die Berufungswerberin benannte diese wiederum bereits am 18.12.2006 Frau A M als jene Person, welche ihrerseits in der Lage wäre diese Auskunft zu erteilen.

Schon damit erweist sich der Tatvorwurf als akten- und tatsachenwidrig, weil diese vermeintlich nicht dem Gesetz entsprechende Mitteilung von der Berufungswerberin mit Sicherheit nicht am 22.11.2007 getätigt wurde, wobei die fragliche Auskunft auch nicht von der Berufungswerberin am 5.2.2006, sondern bereits am 18.12.2006 der Post zur Beförderung übergeben wurde und bei der Behörde erster Instanz per 21.12.2006 mit Eingangestempel versehen wurde.

Diese Mitteilung entstammte erst von Frau A M, nachdem diese aus unerfindlichen Gründen von der Behörde ihrerseits wieder aufgefordert wurde die fragliche Auskunft zu erteilen. Frau A M antwortete damit am 22.1.2007 auf die Anfrage der Behörde vom 3.1.2007, indem sie in schwer lesbarer Schrift wieder eine andere Person als die die begehrte Auskunft zu erteilen in der Lage sein sollte (U K?) benannte.

Somit hätte die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Übertretung jedenfalls nicht am 22.1.2007, sondern – wenn überhaupt – bereits am 18.12.2006 begangen gehabt.

Dahingestellt hat daher letztlich zu bleiben, ob nicht primär die Halterin bzw. Zulassungsbesitzerin durch die Benennung der Berufungswerberin als die zur Auskunftserteilung in der Lage befindliche Person ein der österreichischen Rechtslage widersprechendes Verhalten gesetzt bzw. eine unzutreffende Auskunft erteilt hätte.

Darüber hat die Behörde erster Instanz diesbezüglich keine Feststellungen getroffen.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

6.1. Alleine schon auf Grund des klaren Wortlautes des § 103 Abs.2 KFG kann dieser Bestimmung nicht zugesonnen werden, dass diese im Ergebnis eine Strafbarkeit in die Disposition eines Fahrzeughalters stellt, indem dieser eine Person benennt, welche selbst im Falle der Unrichtigkeit dieser Benennung dann unwiderlegbar als der Tat überführt zu gelten hätte.

Die Behörde erster Instanz geht hier offenbar unüberprüft davon aus, wobei hier insbesondere auf den Umstand hinzuweisen ist, dass selbst eine weitere von ihr zur Auskunftserteilung aufgeforderte Person ihrerseits wieder eine andere Person benennt, welche zur Auskunftserteilung in der Lage sein sollte.  Vor diesem Hintergrund erscheint die Auskunft der Zulassungsbesitzerin eher fragwürdig, als die von der Berufungswerberin, zu einem anderen Zeitpunkt als ihr zur Last gelegt wurde, gemachte Mitteilung.

Zur Frage der Zulässigkeit der hier angesprochenen "Auskunftspersonenkette" hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2000, Zl. 98/02/0256, wohl ausgesprochen, dass das Gesetz dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit eröffnet, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Dies ändert jedoch nichts am grundsätzlichen Regime des § 103 Abs.2 KFG 1967, dass primär der Auskunftspflichtige als Normadressat, entweder unmittelbar den tatsächlichen Lenker oder denjenigen zu benennen hat, der der Behörde den Lenker tatsächlich bekanntgeben kann (VwGH 14.7.2000, 2000/02/0065); diese Judikatur darf wohl nicht so verstanden werden, dass der oder die in der Kette "Letztgenannte Person" die Folgen einer nicht vorschriftsmäßigen oder wahrheitswidrigen Angabe des/der Halters/der Halterin bzw. des Zulassungsbesitzers/der Zulassungsbesitzerin letztendlich auch dann zu tragen hätte, wenn dieser oder der für ihn Verantwortliche iSd § 9 VStG diese Angabe tatsachenwidrig oder in Verschleierungsabsicht gemacht haben sollte.

Die Berufungswerberin ist daher im Ergebnis mit ihrem Vorbringen im Recht. Die Auslegung des § 103 Abs.2 KFG darf im Ergebnis auf keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung hinauslaufen, indem ungeprüft einer Person eine gesetzliche Verpflichtung zugeordnet würde, die im Ergebnis in der bloßen Benennung seiner Person als auskunftspflichtig gründet.

Jedoch spätestens durch die Benennung der Frau A M als "auskunftspflichtig" hätte zumindest der Verdacht der Falschauskunft seitens der Halterin, auf die "M M" zurückfallen müssen.

Daher wäre hier wohl vielmehr die Halterin nach § 103 Abs.2 KFG zu belangen gewesen (vgl. h. Erk. v. 23.8.2005, VwSen-160763/2/Br/Sta, sowie das ein vergleichbares Verfahren der belangten Behörde betreffende Erk. v. 12.9.2005, VwSen-160733/6/Br/Gam).

Da auf dem Radarbild die lenkende Person sogar erkennbar sein könnte, hätte sich ferner durchaus auch die Frage einer empirischen Ausforschungsmöglichkeit des Lenkers bzw. der Lenkerin stellen können.

Inhalt des Rechtsinstitutes des § 103 Abs.2 KFG 1967 ist wohl die jederzeitige Feststellungsmöglichkeit des verantwortlichen Lenkers  eines Fahrzeuges. Durch die Klarstellung der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur hat dies  "ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen möglich zu sein". Dies schließt aber nicht aus, dass in bestimmten Fällen nicht auch geringfügige Abklärungen durch die Behörde offen bleiben dürfen (VwGH 24.2.1997, Zlen. 95/17/0187, 95/17/0461, 96/17/0005 unter Hinweis auf die Erkenntnisse 30.6.1993, 93/02/0109 und 29.9.1993, 93/02/0191). Dafür spricht nicht zuletzt der Gesetzeswortlaut, wonach die Angaben des Auskunftspflichtigen die Behörde nicht entbinden, diese Angaben (auch) zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.

 

Da hier an sich schon ein zeitlich verfehlter Tatvorwurf vorliegt und darüber hinaus auch ein Verschulden der Berufungswerberin nicht erwiesen gelten könnte, ist die Berufungswerberin in ihrer Verantwortung im Ergebnis im Recht. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren, ohne auf weitere rechtliche Aspekte einzugehen, einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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