Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162479/3/Br/Ps

Linz, 12.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein  Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn H T, geb., B, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirks­haupt­mannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. August 2007, AZ. VerkR96-4055-2007, zu Recht:

 

I.        Der gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 450,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben (7) Tage ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 - VStG.

 

II.       Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 45,00 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskosten-beitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine auf § 14 Abs.8 iVm § 37a FSG gestützte Geldstrafe von 700 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 250 Stunden ausgesprochen, weil er am 26.6.2007 um 21.00 Uhr ein nach Örtlichkeit und dem Kennzeichen bestimmtes KFZ in Linz lenkte, obwohl dessen Atemluft einen Alkoholgehalt von 0,29 mg/l aufgewiesen habe.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete das Strafausmaß insbesondere mit dem Hinweis, dass der Berufungswerber erst am 4. Juni 2007 wegen eines gleichen Deliktes bestraft worden sei. Über die Einkommens- u. Vermögenssituation finden sich keine konkreten Feststellungen, sondern es wird lediglich abstrakt auf in § 19 VStG definierten Strafzumessungsgründe verwiesen.

Belege über die angebliche Vorstrafe finden sich im Akt nicht.

 

2. In seiner fristgerecht bei der Behörde erster Instanz erhobenen Strafberufung trägt er inhaltlich Folgendes vor:

"Zum Bescheid mit der oben angeführten Aktenzahl vom 17.08.2007, welchen ich am 30.08.2007 persönlich entgegengenommen habe, erhebe ich wie folgt Einspruch:

Am 26.06.2007 lenkte ich den Lkw, w, Kennzeichen von der Shell Tankstelle in Urfahr Umgebung. Wie im Bescheid angeführt wurde ich von einer Polizeistreife in der Pulvermühlstraße angehalten und zum Alkomattest aufgefordert.

Hierzu gebe ich an, dass ich an diesem Tag keine feste Nahrung zu mir genommen hatte. Ich trank daher auch nur zwei halbe Bier, da ich nicht riskieren wollte, die 0,5 Promille Grenze zu überschreiten.

Aufgrund des mir vorgeschriebenen Strafbetrages in der Höhe von 770 €, erhebe ich Einspruch gegen den gegenständlichen Bescheid und ersuche sie um Milderung des Strafbetrages hinsichtlich meiner privaten Verhältnisse. (Erhaltung einer Familie, Wohnung, usw....)"

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf die bloße Strafberufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich  hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung. Der Berufungswerber machte über h. Auftrag in einer ergänzenden Mitteilung seine Einkommens- und familiären Verhältnisse glaubhaft.

 

4. Der Strafberufung liegt folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde:

 

4.1. Der Berufungswerber lenkte zum o.a. Zeitpunkt in Linz - Urfahr einen M (LKW). Auf Grund eines Lichtdefektes wurde der Berufungswerber angehalten, wobei im Zuge der nachfolgend durchgeführten Atemluftuntersuchung ein Alkoholgehalt von 0,29 mg/l festgestellt wurde. Zu bemerken ist, dass gegen den  Berufungswerber erst wenige Tage vorher, nämlich am 4.6.2007, ein Verwaltungsstrafverfahren mit einem identen Tatvorwurf rechtskräftig abgeschlossen wurde, wobei wider ihn eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro verhängt wurde.

Dieser Umstand lässt jedenfalls den Schluss zu, dass beim Berufungswerber die präventive Wirkung der Vormerkung offenbar ausgeblieben ist und bei ihm offenbar bislang kein ausreichendes Problembewusstsein betreffend Trinken und Fahren besteht.

Über h. Aufforderung machte der Berufungswerber jedoch ein Monatseinkommen in der Höhe von 1.800 Euro glaubhaft. Er ist für ein Kind und seine in Karenz befindliche und im Oktober ein zweites  Kind erwartende Ehefrau sorgepflichtig.

 

5.  Zur Strafzumessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

5.1. Nach § 37a FSG ist ein Verstoß gegen § 14 Abs.8 FSG mit einer Geldstrafe von 218 bis 3.633 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung ist hier sehr wohl neben dem Grad der Grenzwertüberschreitung die einschlägige Vormerkung als straferschwerend zu werten gewesen.  

Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides, die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Wenngleich die vorausgehende Geldstrafe – trotz offenbar der damals noch vorliegenden Milderungsgründe der Unbescholtenheit – schon deutlich über der Mindeststrafe festgesetzt wurde, war die nunmehr erstinstanzlich festgelegte Geldstrafe insbesondere unter Bedachtnahme auf die von der Behörde erster Instanz nicht konkret festgestellten Sorgepflichten des Berufungswerbers dem Tatunwert und Schuld angemessen zu reduzieren (vgl. h. Erk. v. 8.12.2005, VwSen-160622/4/Fra/He u. Erk. v. 29.11.2006, VwSen-161791/2/Ki/Da).

Abschließend sei der Berufungswerber noch darauf hingewiesen, dass er im Falle einer abermaligen Begehung einer Alkofahrt mit einer signifikant höheren Geldstrafe zu rechnen hätte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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