Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440085/2/BMa/Be

Linz, 10.09.2007

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann aufgrund der Beschwerde des C G, W, wegen einer behaupteten Richtlinienverletzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird an das Landespolizeikommando für Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 iVm § 89 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz (im Folgenden: SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl.I Nr. 158/2005

 

 

Entscheidungsgrüde:

 

1. Mit Schriftsatz vom 21. August 2007 erhob der Beschwerdeführer Richtlinienbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und führte nach Schilderung des Sachverhaltes und Darstellung der Verletzung seiner persönlichen Rechte aus, nicht nur die angeführten Punkte seien als alleinige Grundlage für die Beschwerde anzusehen, sondern die Darstellung des Geschehens als Ganzes. Zur Erforschung des Parteiwillens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 2007 aufgefordert, seine Beschwerde dahingehend zu konkretisieren, ob er damit auch eine Maßnahmenbeschwerde einbringen wollte.

 

2. Gemäß § 89 Abs.1 SPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

Nach § 89 Abs.2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, dass Ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Richtlinienbeschwerde gemäß § 6 Abs.1 AVG 1991 iVm § 89 Abs.1 SPG an die sachlich und örtlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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