Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521537/13/Kof/Be

Linz, 29.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F M, geb. 19.., H, T gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr- Land vom 30.10.2006, Az: 06/396766 betreffend Befristung der Lenkberechtigung, zu  Recht  erkannt:

 

 

 I.

Betreffend die Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1 + E,             C und C + E ist der erstinstanzliche Bescheid – durch Zurückziehung der Berufung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Rechtsgrundlage:  § 63 Abs.4 AVG

 

 

II.

Betreffend die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B + E und F wird der Berufung  stattgegeben  und  die  Lenkberechtigung  unbefristet  erteilt.    

   

Rechtsgrundlage:  § 3 Abs.1 Z.3 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war im Besitz einer – am 29.6.1981             erteilten – Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B + E, C1, C1+ E, C, C + E und F, zuletzt  befristet  bis  6.10.2006.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw                 die  Lenkberechtigung  für  diese  Klassen  –  befristet  bis  6.10.2007  –  erteilt.

 

 

 

Gegen diese Befristung hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung (ohne  Datum,  eingelangt: 13.11.2006)  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Zu  Spruch-Pkt. I.  (Lenkberechtigung  für  die  Klassen  C1,  C1+E,  C  und  C+E):

 

Der Bw hat mit Erklärung vom 13.4.2007 die Berufung betreffend die Befristung           der  Lenkberechtigung  für  die  Klassen  C1,  C1 + E,  C,  C + E  zurückgezogen.

Betreffend die Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1 + E, C und           C + E  ist  somit  der  erstinstanzliche  Bescheid  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

 

Zu  Spruch-Pkt. II.  (Lenkberechtigung  für  die  Klassen  A,  B,  B+E  und  F):

 

Psychische Krankheiten schließen nur dann die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ aus, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr  –  somit  auf  das  Fahrverhalten  –  von  Einfluss  sein  könnten. 

Ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gemäß § 8 Abs.2 FSG unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen;

VwGH vom 21.2.2006, 2005/11/0209  und  vom 18.3.2003, 2002/11/0039 mwN.

 

Die belangte Behörde hat – nach Maßgabe des amtsärztlichen Gutachtens vom  19.9.2006  –  durch  die

-          am  4.10.2006  erfolgte  Erteilung  der  Lenkberechtigung   bzw. 

-          Erlassung  des  in  der  Präambel  zitierten  Bescheides

 ua.  auch  festgestellt,  dass

-          die beim Bw vorliegende psychische Krankheit keinen nachteiligen Einfluss           auf  das  Fahrverhalten  bewirkt   bzw.

-          die gesundheitliche Eignung des Bw zum  Lenken  von  KFZ  sowohl  der  Gruppe 1,  als  auch  der  Gruppe 2  gegeben  ist.

 

Einer Befristung der Lenkberechtigung liegt die Annahme zugrunde, dass deren                   Besitzer zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann                 und  amtsärztliche  Nachuntersuchungen  erforderlich  sind;   

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0254

 

 

 

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust                 oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von KFZ führenden Verschlechterung  gerechnet  werden  muss.

Dazu bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass               aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von KFZ ausschließenden oder einschränkenden  Verschlechterung  gerechnet  werden  muss;

VwGH vom 24.11.2005, 2005/11/0148;  vom 29.9.2005, 2005/11/0120;

            vom 18.3.2003, 2002/11/0254;   vom 18.3.2003, 2002/11/0143 uva.

 

Gemäß der im erstinstanzlichen Verfahrenakt enthaltenen fachärztlichen Stellungnahme des Herrn Dr. B. S., Facharzt für Psychiatrie vom 9.8.2006 zeigt          sich  beim  Bw  generell  eine  Verbesserung  des  Zustandsbildes.

Auch der Amtsarzt der erstinstanzlichen Behörde hat in der Stellungnahme vom 7.2.2007 ausgeführt, dass beim Bw eine Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes  gegeben  ist.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der Bw das fachärztliche Gutachten der              Frau Dr. E. H. L., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 12.7.2007 vorgelegt:

 

"Zusammenfassung und Beurteilung:

Im Vordergrund steht derzeit eine chronische depressive Verstimmung mit gedrückter Stimmungslage und eingeschränkter Belastbarkeit. Eine aktuelle Suizidalität ist nicht gegeben. Auf Grund der Anamnese liegt beim Bw zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung mit schweren depressiven Episoden in der Vergangenheit und gegenwärtiger Remission vor. Im Vordergrund der Symptomatik standen schwere depressive Verstimmung, Phobien und Antriebshemmung.

Aufgrund des aktuellen neuropsychiatrischen Befundes und aufgrund der Tatsache eines bisher unfallfreien Fahrens ohne Verkehrsdelikte ist eine Befristung des Führerscheines  nicht  erforderlich."

 

Im Ergebnis kann daher keine Rede davon sein, dass beim Bw mit einer Verschlechterung  seiner  psychischen  Krankheit  gerechnet  werden  muss.

 

Gemäß der zitierten Judikatur des VwGH ist somit dem Bw die Lenkberechtigung   für  die  Gruppe 1  (Klassen  A,  B,  B + E  und  F)  unbefristet  zu  erteilen.

 

Es  war  daher  spruchgemäß zu  entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine  Beschwerde  an  den  Verfassungsgerichtshof  und/oder  an  den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

           Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Befristung der Lenkberechtigung

 

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