Linz, 29.08.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F M, geb. 19.., H, T gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr- Land vom 30.10.2006, Az: 06/396766 betreffend Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
I.
Betreffend die Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1 + E, C und C + E ist der erstinstanzliche Bescheid – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Rechtsgrundlage: § 63 Abs.4 AVG
II.
Betreffend die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B + E und F wird der Berufung stattgegeben und die Lenkberechtigung unbefristet erteilt.
Rechtsgrundlage: § 3 Abs.1 Z.3 FSG
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war im Besitz einer – am 29.6.1981 erteilten – Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B + E, C1, C1+ E, C, C + E und F, zuletzt befristet bis 6.10.2006.
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw die Lenkberechtigung für diese Klassen – befristet bis 6.10.2007 – erteilt.
Gegen diese Befristung hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung (ohne Datum, eingelangt: 13.11.2006) eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Zu Spruch-Pkt. I. (Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E, C und C+E):
Der Bw hat mit Erklärung vom 13.4.2007 die Berufung betreffend die Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1 + E, C, C + E zurückgezogen.
Betreffend die Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1 + E, C und C + E ist somit der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
Zu Spruch-Pkt. II. (Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E und F):
Psychische Krankheiten schließen nur dann die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ aus, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr – somit auf das Fahrverhalten – von Einfluss sein könnten.
Ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gemäß § 8 Abs.2 FSG unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen;
VwGH vom 21.2.2006, 2005/11/0209 und vom 18.3.2003, 2002/11/0039 mwN.
Die belangte Behörde hat – nach Maßgabe des amtsärztlichen Gutachtens vom 19.9.2006 – durch die
- am 4.10.2006 erfolgte Erteilung der Lenkberechtigung bzw.
- Erlassung des in der Präambel zitierten Bescheides
ua. auch festgestellt, dass
- die beim Bw vorliegende psychische Krankheit keinen nachteiligen Einfluss auf das Fahrverhalten bewirkt bzw.
- die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von KFZ sowohl der Gruppe 1, als auch der Gruppe 2 gegeben ist.
Einer Befristung der Lenkberechtigung liegt die Annahme zugrunde, dass deren Besitzer zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0254
Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von KFZ führenden Verschlechterung gerechnet werden muss.
Dazu bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von KFZ ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss;
VwGH vom 24.11.2005, 2005/11/0148; vom 29.9.2005, 2005/11/0120;
vom 18.3.2003, 2002/11/0254; vom 18.3.2003, 2002/11/0143 uva.
Gemäß der im erstinstanzlichen Verfahrenakt enthaltenen fachärztlichen Stellungnahme des Herrn Dr. B. S., Facharzt für Psychiatrie vom 9.8.2006 zeigt sich beim Bw generell eine Verbesserung des Zustandsbildes.
Auch der Amtsarzt der erstinstanzlichen Behörde hat in der Stellungnahme vom 7.2.2007 ausgeführt, dass beim Bw eine Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes gegeben ist.
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der Bw das fachärztliche Gutachten der Frau Dr. E. H. L., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 12.7.2007 vorgelegt:
"Zusammenfassung und Beurteilung:
Im Vordergrund steht derzeit eine chronische depressive Verstimmung mit gedrückter Stimmungslage und eingeschränkter Belastbarkeit. Eine aktuelle Suizidalität ist nicht gegeben. Auf Grund der Anamnese liegt beim Bw zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung mit schweren depressiven Episoden in der Vergangenheit und gegenwärtiger Remission vor. Im Vordergrund der Symptomatik standen schwere depressive Verstimmung, Phobien und Antriebshemmung.
Aufgrund des aktuellen neuropsychiatrischen Befundes und aufgrund der Tatsache eines bisher unfallfreien Fahrens ohne Verkehrsdelikte ist eine Befristung des Führerscheines nicht erforderlich."
Im Ergebnis kann daher keine Rede davon sein, dass beim Bw mit einer Verschlechterung seiner psychischen Krankheit gerechnet werden muss.
Gemäß der zitierten Judikatur des VwGH ist somit dem Bw die Lenkberechtigung für die Gruppe 1 (Klassen A, B, B + E und F) unbefristet zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
Befristung der Lenkberechtigung