Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521676/9/Bi/Hu

Linz, 11.09.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R P, L, vertreten durch Herrn RA Mag. W K, L, vom 25. Juni 2007 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 14. Juni 2007, FE-688-2007, wegen Entziehung der Lenk­berechtigung mangels gesundheitlicher Eignung und Aberkennung der aufschie­benden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

      Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Linz am 17. November 1994, F-5379/1994, für die Klasse B erteilte Lenk­berechtigung gemäß § 24 Abs.1 FSG mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ab Verkündung des Bescheides bis zur behördlichen Feststellung der Wiedereignung entzogen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung versagt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch mündliche Verkündung am 14. Juni 2007.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Behörde werfe ihm  insgesamt vier Delikte gemäß § 5 StVO vor, obwohl bis zum Inkrafttreten des FSG 1997 eine Vormerkung nur dann zu berücksichtigen gewesen sei, wenn sie in den letzten fünf Jahren gegangen worden sei, dh bis 1992. Von 2006 10 Jahre zurückgerechnet, sei der 1993 erfolgte FS-Entzug nicht mehr zu berücksichtigen. Er habe sich am 13. Juni 2007 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und einen normwertigen Blutbefund beigebracht – der CDT-Wert habe bei 0,94 gelegen, obwohl 1,8 zugelassen sei; ein solcher Wert sei auch ohne Alkoholkonsum erreichbar, erst über 2,4 bestehe starker Verdacht auf chronischen Alkoholabusus.

Aus seinem CDT-Wert von 0,94 sei zu schließen, dass er eine längere Alkoholkarenz hinter sich habe. Er habe seit Februar 2007 keinen Alkohol mehr konsumiert. Der leicht erhöhte Gamma-GT-Wert stelle aus seiner Sicht das geringere Problem dar, das könne auch andere Ursachen haben. Er habe seine Einstellung zu Alkohol geändert. Beim FS-Entzug im Oktober 2006 sei sicherlich eine erhöhte Alkohol­toleranz gegeben gewesen; von Oktober 2006 bis Februar 2007 habe er  geringe Alkoholmengen konsumiert, seither nichts mehr.

Er sei nun bei der Fa Urmann als Gipser-Stukkateur als Partieführer beschäftigt und habe 3 Personen unter sich. Es gehe ihm bei der Arbeit gut und er habe keinen Stress mehr, dh die Voraussetzungen, die zum FS-Entzug geführt hätten, lägen nun nicht mehr vor. Er habe viel auf Baustellen, dh auf Gerüsten in schwindelerregenden Höhen zu tun. Im Betrieb herrsche absolutes Alkohol­verbot auch zur eigenen Sicherheit. Bei seiner Alkoholkarenz sei seit Februar 2007 eine wesentliche Besserung seines Zustandes eingetreten und seine Blutwerte seien in Ordnung. Leberschädigungen seien sicherlich länger nachweisbar. Die Erstinstanz habe aber den Bericht des Amtsarztes nicht berücksichtigt, wonach Hinweise für eine positive Einstellungs- und Verhaltensänderung, nämlich eine totale Negation, bestehen. Auch in der VPU sei das nicht berücksichtigt worden. Er sei nicht nach seinem derzeitigen Beruf gefragt und nicht nach § 13a AVG angeleitet worden, sodass ein Verfahrens­mangel gegeben sei. Aufgrund seines positiven Arbeitsfeldes werde er auch beim verkehrspsychologischen Test künftig bessere Ergeb­nisse erzielen. Er sei mit einer befristeten Ausfolgung seines Führerscheins für sechs Monate einverstanden und auch damit, sich in regelmäßigen Abständen einer VPU und einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Er beantragt eine nochmalige Einholung eines amtsärztlichen und eines verkehrs­psychologischen Gutachtens zum Beweis seiner bedingten Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B, sowie auf Erteilung einer Lenkberechtigung, in eventu befristet auf sechs Monate. Der Firmeninhaber verlange eine Lenkberechtigung und habe ihm bereits mit Kündigung gedroht. Mit 57 Jahren bestehe die Gefahr, dass er anschließend nicht mehr über eine ent­sprechende Arbeit verfüge. Dazu komme, dass aufgrund privater Turbulenzen über sein Vermögen mit Beschluss des BG Linz das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Der von ihm den Gläubigern unterbreitete Zahlungsplan sei angenommen und bislang von ihm pünktlichst erfüllt worden. Sollte er die Arbeit verlieren, würde er die Zahlungen nicht erfüllen können und das Konkursverfahren hinfällig werden. Damit wäre neben dem Arbeitsplatz­verlust ein Aufleben der Schulden gemäß § 156 KO zu erwarten. Er wolle die letzte Chance nutzen und sein verbessertes Verhalten bei einer neuerlichen VPU und amtsärztlichen Untersuchung dokumentieren.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, dass der Bw am 13. Oktober 2006, 18.12 Uhr,  in Linz ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat – der Alkotest ergab 1,12 mg/l AAG um 18.28 Uhr. Dem Bw wurde mit (rechtskräftigem) Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 24. Oktober 2006, FE-1213/2006, die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 13. Oktober 2006, entzogen, ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG erteilt, eine Nach­schulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.   

Der Bw absolvierte die Nachschulung und legte einen, außer dem Gamma-GT-Wert, normwertigen Leberbefund vom 6. Juni 2007 vor. Die VPU vom 16. Mai 2007 hatte ein negatives Ergebnis zum einen wegen der nicht ausreichend gegebenen kraftfahr­spezifischen Leistungsfähigkeit und zum anderen wegen der bisher geringen Verkehrs­bewährung punkto Alkohol, der konsistent ausgewiesenen Alkohol­gefährdung und der erhöhten Alkoholtoleranz hinsichtlich der psychologischen Verkehrs­anpassungsbereitschaft. Der Bw war laut verkehrspsychologischem Gut­achten "derzeit zum Lenken von Kraft­fahrzeugen nicht geeignet", wobei die Einhaltung einer strikten und stabilen Alkohol­abstinenz und zur Leistungssteigerung die Absolvierung eines neuropsychologischen Trainings und eine neuerliche Unter­suchung in einem halben Jahr – das wäre im November 2007 – angeraten wurden. Das amtsärztliche Gutachten des Polizeiarztes Dr. G lautete auf "nicht geeignet".

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde der Bw neuerlich zu einer VPU zugewiesen, allerdings in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 17. Juli 2007 erneut als "derzeit nicht geeignet" eingestuft, wobei die kraftfahr­spezifischen Leistungsfunktionen diesmal als ausreichend gegeben beurteilt wurden, jedoch die Befundlage zur Persönlichkeit eignungsausschließenden Charakter ausgewiesen habe. Festgehalten wurde eine auf Alkoholkonsum bezogene eingeleitete Verhaltens-, aber keine ausreichende Einstellungsänderung, zumal eine Einsicht in die bestehende Alkohol­problematik nicht abgrenzbar sei. Es zeigten sich Beschöni­gungs­tendenzen, eine testmäßig ausgewiesene erhöhte Alkoholgefährdung, die die Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall in frühere Trinkgewohnheiten deutlich erhöhe. Eine selbstkritische Reflexion des in der Vergangenheit bestanden habenden auf­fälligen Alkoholkonsums und der bisherigen Alkoholdelikte sei aktuell nicht abgrenz­bar; außerdem fänden sich Hinweise für eine erhöhte Risikobereitschaft in Verkehrs­situationen und erhöhte Verkehrsauffälligkeit. Derzeit bestehe keine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, weshalb eine durch Laborparameter nachzu­weisende Alkoholabstinenz für 12 Monate empfohlen werde, außerdem der Besuch einer Alkoholberatungsstelle zur Einsichtgewinnung als Grundlage für eine überdauernde Verhaltensänderung.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs hat der Bw erneut einen, bis auf einen Gamma-GT-Wert von 67 U/l, normwertigen Leberwertbefund vom 24. August 2007 vorgelegt – der CDT-Wert beträgt aber nun 1,49 %. Er hat ausgeführt, er halte nun eine sechs­monatige Alkoholkarenz ein, wobei Alkohol aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit eine absolute Selbstgefährdung darstelle. Er lebe in einer neuen Lebensgemeinschaft mit einer absoluten Abstinenzlerin und werde ab nun eine Alkoholberatungsstelle aufsuchen. In Summe seien die psychologischen Testergebnisse besser geworden, aber die Nichteignung sei darin gelegen, dass die Alkoholkarenz noch nicht 12 Monate gedauert habe. Er werde an der Verbesserung arbeiten und es sei sicher verantwortbar, eine auf drei, in eventu auf sechs Monate befristete Lenkbe­rechtigung zu erhalten, die er für sein berufliches Fortkommen benötige. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, so weit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Voraussetzung für eine positive Beurteilung der gesundheitlichen Eignung durch ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG ist eine zumindest auf zum Lenken von Kraftfahrzeugen "bedingt geeignet" lautende verkehrspsychologische Stellungnahme. Ohne dem Bw die zweifellos bestehenden Verbesserungen seiner kraftfahr­spezifischen Leistungs­funktionen absprechen zu wollen, wurde bei der letzten VPU seine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung für nicht ausreichend angesehen und lautet auch das zusammen­fassende Ergebnis der verkehrspsychologischen Stellung­nahme auf "nicht geeignet", wobei Alkoholabstinenz für 12 Monate mit Unterstützung durch eine Alkohol­beratungsstelle empfohlen wird.

 

Zum Argument des Bw, man möge ihm eine Lenkberechtigung befristet auf drei, in eventu auf sechs Monate erteilen, ist auf § 3 Abs.5 FSG-GV zu verweisen, wonach  Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung eine Lenkbe­rech­tigung befristet erteilt oder belassen werden kann unter der Auflage ärzt­licher Kontroll­unter­suchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Notwendigkeit von Nach­unter­suchungen im Sinn des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist nur dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraft­fahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss, dh die gesund­heitliche Eignung wäre zwar noch in ausreichendem Maß für bestimmte Zeit vorhanden, jedoch besteht eine gesundheitliche Beeinträchtigung, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder ein­schrän­kenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

Jedenfalls muss zum Zeitpunkt der Erteilung einer Lenkberechtigung zweifellos eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen grundsätzlich bestehen – beim Bw besteht die gesundheitliche Eignung derzeit aber nicht, sodass die Erteilung einer Lenk­berechtigung derzeit nicht in Frage kommt – auch nicht sozusagen "auf Probe". Auch auf seine berufliche bzw finanzielle Situation war dabei aus Gründen des öffentlichen Interesses, Lenker, bei denen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit nicht besteht, von der Teilnahme am Straßen­verkehr auszuschließen, nicht Rücksicht zu nehmen.  

 

Dem Bw bleibt nur Alkoholkarenz bzw -abstinenz für einen solchen Zeitraum, der die Wieder­erlangung der gesundheitlichen Eignung im Sinne einer auch ausreichenden  Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwarten lässt, und dann die erneute Absol­vierung einer VPU, die dann in dieser Hinsicht zumindest eine bedingte Eignung (möglicherweise unter Auflagen) ergibt.

Da gemäß § 29 Abs.1 FSG über Berufungen spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Einlangen zu entscheiden ist, aber die in den verkehrspsychologischen Stellung­­nahmen empfohlenen Fristen diesen Rahmen sprengen würden, kann eine neuerliche Zuweisung zur VPU nicht im ggst Berufungsverfahren erfolgen. Der Bw kann nach entsprechender Vorbereitung und regelmäßigen Laborkontrollen bei der Erstinstanz jederzeit erneut die Erteilung einer Lenkberechtigung beantragen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung ist im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Bw ist laut VPU derzeit zum lenken von Kfz der Klasse B gesundheitlich nicht geeignet, daher Bestätigung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum