Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521684/3/Zo/Da

Linz, 13.09.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn S F, geb. 19.., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, L, vom 9.7.2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 25.6.2007, Zl. 07/245613, wegen Befristung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Berufungswerber verpflichtet wird, der Führerscheinbehörde bis spätestens 25.6.2008 einen Blutbefund mit folgenden Laborwerten vorzulegen: MCV, Gamma-GT und CDT.

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung der Lenkberechtigung wird aufgehoben.

 

II.                   Der Berufungswerber hat seinen Führerschein bei der Führerscheinbehörde abzuliefern und es ist ihm ein neuer Führerschein auszustellen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, §§ 24 Abs.1, 13 Abs.5 FSG und § 14 Abs.5 FSG‑GV.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid die dem Berufungswerber erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B bis 25.6.2008 befristet. Dies wurde mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 29.5.2007 begründet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass aus verkehrspsychologischer Sicht seine kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen ausreichend gegeben sind und auch die persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen hinsichtlich dauerhafter Abstinenz positiv entschieden wurden. Die vorgelegten Laborwerte liegen alle im Bereich der Norm, weshalb das amtsärztliche Gutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Es sei daher nicht erforderlich, seine Lenkberechtigung zu befristen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde auf Grund eines Alkoholdeliktes im Februar 2007 die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten entzogen. Dabei wurde eine verkehrspsychologische Untersuchung sowie die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vorgeschrieben. Die verkehrspsychologische Untersuchung ergab zusammengefasst, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen des Berufungswerbers in Ordnung sind, seine persönlichkeitsbedingten Gegebenheiten aber wegen der grundsätzlich gegebenen Alkoholgefährdung eingeschränkt sind. Der Berufungswerber scheine nunmehr aber eine dauerhafte Alkoholabstinenz anzustreben, weshalb eine positive Entscheidung vertretbar sei. Die Realisierung der Alkoholabstinenz sei jedoch aus verkehrspsychologischer Sicht äußerst empfehlenswert, weshalb der Führerschein befristet erteilt werden solle. Der Berufungswerber legte weiters Blutlaborwerte vom 9.5.2007 vor, welche sich innerhalb der Norm befanden. Unter Berücksichtigung dieser Unterlagen kam der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu dem Schluss, dass der Berufungswerber befristet für 1 Jahr geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Nach 1 Jahr sei eine Nachuntersuchung mit alkoholorientierten Laborwerten MCV, GGT und CDT erforderlich. Diese Einschränkung wurde damit begründet, dass eine Kontrolle auf Grund des wiederholten Alkoholmissbrauchs und der bestehenden Alkoholgefährdung erforderlich sei.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diesfalls ist gem. § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat zur amtsärztlichen Untersuchung normgerechte Laborwerte vorgelegt und auch die VPU spricht im Hinblick auf die Alkoholproblematik von einer bedingten Eignung. Es darf aber nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber doch eine auffällige Alkoholvorgeschichte aufweist. Diesbezüglich wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die ausführliche Darstellung in der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 13.4.2007 hingewiesen. Der Berufungswerber absolviert derzeit eine ambulante Alkoholentwöhnungsbehandlung, was ebenfalls auf einen gehäuften Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit schließen lässt. Dementsprechend ist die Forderung des Amtsarztes, dass der Alkoholkonsum des Berufungswerbers in der Zukunft überwacht werden muss damit er seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufrecht erhält, gut nachvollziehbar und begründet. Es war daher entsprechend dem erstinstanzlichen amtsärztlichen Gutachten die Vorlage von Laborwerten vorzuschreiben.

 

Der Berufung konnte aber insofern stattgegeben werden, als für die Kontrolle des zukünftigen Alkoholkonsums eine Befristung der Lenkberechtigung nicht erforderlich ist. Entsprechend dem erstinstanzlichen Gutachten erscheint dem Amtsarzt die einmalige Vorlage von Laborwerten ausreichend. Sollten diese Laborwerte tatsächlich wiederum auf einen erhöhten Alkoholkonsum hinweisen, so hätte die Führerscheinbehörde ohnedies die Möglichkeit, die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers neuerlich zu überprüfen. Eine Befristung der Lenkberechtigung ist dazu nicht notwendig. Die nunmehr vorgeschriebene Einschränkung der Lenkberechtigung ist in den Führerschein einzutragen, wohingegen die Befristung zu streichen ist, weshalb der Berufungswerber zwecks Neuausstellung eines Führerscheines mit seiner Führerscheinbehörde Kontakt aufzunehmen hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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