Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521728/2/Kof/Be

Linz, 11.09.2007

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau M L, geb. 19.., K-M-S, B vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.7.2007, AZ: 07/278689 betreffend Lenkberechtigung für die Klasse B – Kontrolluntersuchung und Nachuntersuchung, zu  Recht  erkannt:

   

 

I.                     

Punkt 1.  des  erstinstanzlichen  Bescheides:

Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B, befristet bis einschl. 17.7.2012,  ist  –  mangels  Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

II.                   

Betreffend

·        Punkt 2: Code 104 – Sie haben alle drei Monate, gerechnet ab 17.7.2007 auf die Dauer eines Jahres den CD-Tect-Wert bei der Bezirkshauptmannschaft  Braunau am Inn  abzugeben   sowie

·        Punkt 3: Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in fünf Jahren mit augenfachärztlichem  Gutachten

     wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

     Rechtsgrundlagen:

     § 14 Abs.5 FSG-GV

     § 8 Abs.3 Z.2 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid                             der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) – aufgrund einer am 28.7.2000 von               einer näher bezeichneten Behörde in der BRD erteilten Lenkberechtigung –                            die  Lenkberechtigung  für  die  Klasse B  wie  folgt  erteilt:

1.      Befristung bis 17.7.2012

2.      Code 104 – Sie haben alle drei Monate, gerechnet ab 17.7.2007 auf die  Dauer eines Jahres den CD-Tect-Wert bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn  abzugeben

3.      Nachuntersuchung  durch  den  Amtsarzt  in  fünf  Jahren

      mit  augenfachärztlichem  Gutachten.

 

Gegen die Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Bescheides hat die Bw innerhalb offener  Frist  die  begründete  Berufung  vom  23.8.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Pkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides – Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B, befristet bis 17.7.2012 – wurde von der Bw in der Berufung nicht bekämpft. Der erstinstanzliche Bescheid ist dadurch in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Pkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides (Code 104 – CD-Tect-Wert) ist auszuführen:

 

Personen, welche alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen  eine  Lenkberechtigung  der  Gruppe 1  zu  erteilen.

 

Diese Verordnungsstelle behandelt Personen, welche mit Alkohol gehäuften Missbrauch begangen haben in gleicher Weise wie jene Personen, welche alkoholabhängig  waren.

Sie erfasst somit solche Personen, bei denen zwar nicht der Nachweis einer Abhängigkeit in der Vergangenheit möglich ist, wohl aber der Nachweis des gehäuften Missbrauchs. Um von einem gehäuften Missbrauch iSd Verordnungsstelle sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln, ohne dass allerdings der Nachweis einer damals bestehenden Alkoholabhängigkeit erforderlich wäre;

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0209  und  vom 25.5.2004, 2003/11/0310.

 

 

 

Dem Verfahrensakt ist zwar zu entnehmen, dass die Bw im Jahr 2005 in der BRD ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr (Blutalkoholgehalt von 2,49 Promille) begangen hat, nicht jedoch der geringste Hinweis, dass die Bw alkoholabhängig war und/oder gehäuften  Alkoholmissbrauch  begangen  hat.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV sowie der zitierten Judikatur des VwGH ist somit                  die Vorschreibung der in Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Kontrolluntersuchungen  rechtlich  nicht  möglich.

 

Zu Pkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides (Nachuntersuchung durch den Amtsarzt          in  fünf  Jahren  mit  augenfachärztlichem  Gutachten)  ist  auszuführen:

Mit dieser Auflage wird der Bw kein bei Ausübung der Lenkberechtigung zu befolgendes Verhalten vorgeschrieben.

Sie ist daher keine mit dem positiven Entscheidungsteil unmittelbar verbundene Nebenbestimmung, sondern dient ausschließlich der Vorbereitung der künftigen Entscheidung über die Erteilung der Lenkberechtigung für die Zeit nach dem              17. Juli 2012. 

Für  eine  derartige  "Auflage"  bietet  das  Gesetz  keine  Grundlage!

siehe  dazu  ausführlich  VwGH  vom  20.4.2004,  2003/11/0315.

 

Die unter Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Auflagen (Kontrolluntersuchungen  bzw.  Nachuntersuchung)  waren  daher  –  jeweils  zur  Gänze  –  aufzuheben.

 

Es  war  daher  spruchgemäß  zu  entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

            Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Erteilung der Lenkberechtigung – Auflagen – Nachuntersuchung - Kontrolluntersuchung

 

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