Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530634/5/Bm/Hu VwSen-530635/5/Bm/Hu

Linz, 06.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn J G, F, V, der Frau E G, F, V, und des Herrn M G, F, V,  sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt DI Mag. B G, K, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13.3.2007, Zl. Ge20-5053/09/-2007, mit dem über Ansuchen der S P die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Erweiterung des Lagerplatzes inklusive Flugdach und Erweiterung des Parkplatzes auf den Grundstücken Nr.  und , KG T, gemäß § 81 GewO 1994 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

Der angefochtene Bescheid wird behoben und das Ansuchen der S P mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG; § 353 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde über Antrag der S P die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Erweiterung des Lagerplatzes inklusive Flugdach und Erweiterung des Parkplatzes auf den Grundstücken Nr.  und , KG T, Gemeinde V, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen, den nunmehrigen Berufungswerbern jeweils am 19.3.2007 zugestellten Bescheid, richtet sich die innerhalb der offenen Frist eingebrachte Berufung der Nachbarn J und E G und M G. Die Berufungswerber bringen im Wesentlichen vor, aus der Verhandlungsschrift, Beschreibung des Vorhabens, ergebe sich, dass zur Zeit die betroffenen Grundstücke noch nicht grundbürgerlich vereinigt seien, jedoch für eine Bauplatzschaffung dies eine Voraussetzung sei. Der Einreichplan siehe vor, dass das Objekt auf zwei angrenzenden Grundstücksgrenzen errichtet werden solle. Der Einreichplan bzw. die vorliegenden Grundstücksgrenzen würden gegen die antragsgemäße Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung sprechen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen und den Bauwerber diesbezüglich aufzufordern, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bauplatzschaffung, welche unabdingbar für die Ausübung der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sei, zu schaffen. Weiters führe die belangte Behörde an, dass das Bauvorhaben innerhalb des Schongebietes Pettenbachrinne liege und eine eigene wasserrechtliche Bewilligung für die Entsorgung der Niederschlagswässer erforderlich sei. In der Begründung des bekämpften Bescheides komme die belangte Behörde rechtsirrig zur Ansicht, dass eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu erwarten sei. Mittlerweile habe sich ergeben, dass die Bewilligungswerberin die gegenständlichen Grundstücksflächen nicht für die Lagerung von Baustoffen, Baucontainern, Kränen und Maschinen verwende, sondern vielmehr als Parkplätze für Schwerfahrzeuge im Bereich Industriereinigung, welche die Bewilligungswerberin ausübe. Die belangte Behörde hätte diesbezüglich eine entsprechende Auflage erteilen müssen, dass die gegenständlichen Grundstücksflächen ausschließlich so wie von der Bewilligungswerberin beabsichtigt, zur Lagerung von Baustoffen, Baucontainern, Kränen, Maschinen für das von ihr ausgeübte Baugewerbe verwendet werden dürfen. Weiters habe die belangte Behörde nicht geklärt, wer nun tatsächlich der Bewilligungswerber sei. Die S P entfalte keinerlei gewerbliche Tätigkeit. Die S B GmbH übe das Gewerbe aus. Aus dem Antrag gehe hervor, dass beabsichtigt werde, die verfahrensgegenständlichen Flächen zur Lagerung von Baustoffen, Baucontainern, Kränen, Maschinen für das Baugewerbe zu verwenden, jedoch keinesfalls die Flächen für das Gewerbe der Industriereinigung zu verwenden. Aus den vorgelegten Fotos gehe hervor, dass die Bewilligungswerberin die Flächen auch für die S I GesmbH nutze. Die belangte Behörde führe auf Seite 4 des Verhandlungsprotokolles aus, dass an der Südseite des bestehenden Betriebes auf Parzelle  ein Parkplatz für 72 Pkw vorgesehen sei. Die wegmäßige Aufschließung erfolge grundsätzlich über private Zufahrtsstraßen, wobei die westliche Zufahrtsstraße die bestehende Zufahrtsstraße sei und zusätzlich eine Zufahrtsstraße an der Ostseite geplant sei. Festzuhalten sei, dass die Bewilligungswerberin bis dato keine nachweisliche zivilrechtliche Vereinbarung mit den Eigentümern der Grundstücksflächen, auf welchen sich die Zufahrtsstraßen befinden sollen, getroffen habe. Die Behörde habe es bislang verabsäumt, die Bewilligungswerberin aufzufordern, die für die Erlassung des gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides notwendigen zivilrechtlichen Vereinbarungen vorzulegen. Die belangte Behörde übersehe, dass bereits vor Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung die privatrechtliche Sicherstellung der Zu- und Abfahrt über die östliche private Straße nachweislich gegeben sein müsste und nicht erst der Gewerbebehörde nach Rechtskraft des Bescheides nachgewiesen werden müsse. Gemäß § 74 Abs.1 Z4 GewO habe die belangte Behörde von Amts wegen zu prüfen und festzustellen, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt werde und die Berufungswerber vom Ergebnis hievon verständigen müssen. Durch das Nichtvorhandensein einer zivilrechtlichen Vereinbarung über die wegmäßige Aufschließung habe bis dato nicht geklärt werden können, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung diesbezüglich auszuschließen sei. Weiters sei anzumerken, dass bei Durchführung der Verhandlung behördlicherseits festgestellt worden sei, dass die Blitzschutzanlage für die gesamte bestehende Betriebsanlage nicht existiere. Bis dato sei die Bewilligungswerberin mit Erfüllung der in den jeweiligen bisher ergangenen Bescheiden erteilten Auflage (Errichtung einer Blitzschutzanlage) für die bestehende Betriebsanlage in Verzug. Die Bewilligungswerberin verstoße gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen sowie gegen die Bestimmungen der Elektroschutzverordnung 2003. Soweit die belangte Behörde im Verhandlungsprotokoll darauf verweise, dass die Verkehrsflächen, die Lagerflächen und Pkw-Stellplätze asphaltiert würden und demnach eine unzulässige Staubentwicklung nicht zu erwarten sei, übersehe sie, dass zumindest um den gesetzlichen Erfordernissen nachzukommen, die Asphaltierung der Grundstücksflächen als Auflage erteilt werden hätte müssen. Die belangte Behörde habe es unterlassen zu prüfen, ob die vorhandenen Senkgruben ausreichend seien, die zusätzlich anfallenden Abwässer aufzunehmen. Es bestehe bis dato kein Anschluss an das örtliche Abwassernetz. Die von der Bewilligungswerberin vorgelegte Bemessung der Oberflächenentwässerung sei nicht bewertet worden. Gemäß § 359 Abs.1 GewO seien im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Auflage, dass die Verkehrsflächen als auch die Lagerflächen und Pkw-Stellplätze asphaltiert werden müssen, damit eine unzulässige Staubentwicklung auszuschließen sei, zu erteilen. Soweit die belangte Behörde der Ansicht sei, dass die fehlende Blitzschutzanlage beim bestehenden Betriebsanlagenteil nicht Gegenstand des Verfahrens sei, so übersehe sie, dass eine Blitzschutzanlage für gegenständliche Anlagen eine unabdingbare Notwendigkeit sei, damit das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn nicht gefährdet bzw. beeinträchtigt sei. Die Behörde habe es weiters unterlassen zu prüfen, ob das gegenständliche Bauvorhaben Stahlteile aufweise, welche dem Hauptpotentialausgleich einzubinden seien. Die Behörde habe nicht geprüft, ob Freiflächenbeleuchtungen errichtet würden, welche so angeordnet werden müssen, dass Nachbarn und Straßenbenützer nicht geblendet würden. Die Behörde habe nicht geprüft, ob die Asphaltfläche flüssigkeitsdicht und medienbeständig herzustellen sei. Die Behörde habe weiters unterlassen, anzuordnen, dass grelle Farbgebung in der Außengestaltung nicht zulässig sei. Der Bewilligungswerber ist aufzufordern, die bei der bestehenden Anlage montierte grelle Reklameeinrichtung zu entfernen. Zweck des Ermittlungsverfahrens sei, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Den Parteien müsse das Recht auf Gehör gewahrt werden. Weiters sei den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Die Verletzung des Parteiengehörs sei als wesentlicher Verfahrensfehler anzusehen und sei daher der Bescheid aus diesem Grund mangelhaft. Ein gesetzmäßiges Sachverständigengutachten habe im Befund die Tatsachen zu erheben, darzustellen und aus diesen Tatsachen aufgrund des Fachwissens in einem Gutachten die Schlussfolgerung zu ziehen. Das Gutachten müsse tatsächliche Feststellungen und Schlussfolgerungen erkennen lassen und denkfolgerichtig begründet und nachvollziehbar sein. Das Sachverständigengutachten dürfe weder eine Beweiswürdigung vornehmen noch eine Rechtsfrage entscheiden. Wenn ein Sachverständigengutachten den gesetzlichen Anforderungen zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes nicht entspreche, habe die Behörde ein ergänzendes oder ein neues Sachverständigengutachten einzuholen. Da die Gewerbebehörde dieser Rechtspflicht nicht nachgekommen sei, sei der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Die belangte Behörde komme zur rechtsirrigen Ansicht, dass eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer durch die erteilte Betriebsanlagengenehmigung nicht zu erwarten sei, dies entgegen der in der Verhandlungsschrift auf Seite 7 getroffenen Feststellung, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für die Entsorgung der Oberflächenwässer erforderlich sein werde und auch diesbezüglich am 2.4.2007 ein entsprechendes wasserrechtliches Verfahren abgeführt werden würde. Aus diesen Gründen werden die Anträge gestellt, der Landeshauptmann als Berufungsbehörde zweiter Instanz (richtig: Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen sowie zur Feststellung der zu erwartenden Immissionen (Lärm und Staub) und gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein medizinisches Gutachten sowie ein Gutachten aus dem Bereich Immissionen/Emissionen einholen und der Bewilligungswerberin vor Erlassung des Bescheides auftragen, binnen angemessener Frist die erteilte Auflage (Blitzschutzanlage für die bestehende Betriebsanlage) zu erfüllen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.2 AVG entfallen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben und Unterlagen.

 

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat entschieden:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Nach § 353 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. in vierfacher Ausfertigung

a)        eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)        die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)        ein Abfallwirtschaftskonzept

  1. in einfacher Ausfertigung

a)        nicht unter Z1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen …

 

Aus der zuletzt genannten Bestimmung folgt, dass sowohl die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage als auch die Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage antragsbedürftige Verwaltungsakte darstellen, die nur dann mit dem Gesetz im Einklang stehen, wenn ein auf ihre Setzung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt.

Gegenständlich wurde von der S P mit Eingabe vom 19.12.2006, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 22.12.2006, um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die „Erweiterung des bestehenden Lagerplatzes der Baufirma inklusive Flugdach und Parkplatzerweiterung auf den Grundstücken Nr.  und , KG T, angesucht . Diesem Ansuchen war eine Betriebsbeschreibung der S B mbH, eine Baubeschreibung sowie ein Einreichplan angeschlossen. In der Betriebsbeschreibung wird ausgeführt, dass der Lagerplatz der S B GmbH als Freilager dienen soll.

Der Wortlaut dieses Ansuchens lässt eindeutig erkennen, dass eine Änderungsgenehmigung angestrebt wird.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Antrag auf Genehmigung der Änderung einer bestehenden Betriebsanlage nur deren Inhaber legitimiert (VwGH 2.2. 2000, 99/04/0214, 15.9.1999, 99/04/0111 ua).

Die Rechtsfigur der Innehabung (des Inhabers) entstammt dem Zivilrecht, weshalb von jenem Bedeutungsinhalt auszugehen ist, den die Privatrechtsordnung – die der Gesetzgeber der GewO 1973 vorgefunden hat – geprägt hat. Danach ist nach § 309 ABGB Inhaber, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (VwGH 25.2.1992, 91/04/0281). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Bei der Innehabung geht es um die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens. Für die Beurteilung der Inhabereigenschaft kommt es sohin darauf an, wer die Betriebsanlage tatsächlich betreibt.

 

Von den Berufungswerbern wurde die Inhabereigenschaft (und damit die Antragslegitimation) mit der Begründung in Zweifel gezogen, dass die S P keinerlei gewerbliche Tätigkeit entfalte, was vor dem Hintergrund des Privatstiftungsgesetzes, wonach eine Privatstiftung keine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben darf, nachvollziehbar ist.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer gewerberechtlichen Genehmigung nach § 81 ohne entsprechenden, von einer legitimierten Partei gestellten Antrag geeignet, einen Nachbarn in den aus der GewO erfließenden subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen; dieses Vorbringen ist somit von der Berufungsbehörde zu prüfen ( VwGH 15.9.1999, 99/04/0111).

 

Unabhängig von den Einwendungen der Berufungswerber lassen aber schon die Formulierung des Antrages („Erweiterung des bestehenden Lagerplatzes der Baufirma...“) und der Betriebsbeschreibung ("Der Lagerplatz dient der S B GmbH als Freilager...") Zweifel an der Inhabereigenschaft der Konsenswerberin an der Betriebsanlage aufkommen.

Wie bereits oben dargelegt ist zum Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Betriebsanlage nur der Inhaber der bestehenden Betriebsanlage legitimiert. Diese Rechtslage ergibt sich vornehmlich durch das Erfordernis des sachlichen und örtlichen Zusammenhanges mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage.

Nach dem Inhalt des Antrages, an den die Behörde gebunden ist, wird aber der bestehende Lagerplatz nicht von der S P, sondern von der Baufirma (von der Antragstellerin in der Betriebsbeschreibung als S B GmbH benannt) betrieben.

Im Lichte der vorzitierten VwGH-Judikatur ist demnach ausgehend vom Antragsinhalt die S P zur Antragstellung für die Änderung des bestehenden Lagerplatzes der Baufirma nicht legitimiert.

 

Zur Klarstellung wurde im Berufungsverfahren eine Stellungnahme der S P eingeholt. Von dieser wurde mit Eingabe vom 16.5.2007 Folgendes vorgebracht:

„Inhaber der gegenständlichen Betriebsanlage ist die S P. Diese alleine ist planerisch und gestaltend tätig, wobei der Bedarf der Betriebsanlage für einen größtmöglichen Zeitraum von der S P erhoben und derart auch umgesetzt wird. Dies deshalb auch, um auf diese Weise Planungs- und Umbaukosten zu minimieren und auf diese Weise auch zu verhindern, dass nach Beendigung eines Mietverhältnisses durch einen Nachmieter wiederum Adaptierungsarbeiten bzw. Umbauarbeiten notwendig werden. Schließlich soll dadurch auch verhindert werden, dass der jeweilige Mieter das Minimum des technischen Standards vorsieht, sodass bereits nach kurzer Zeit bzw. nach Mieterwechsel Ergänzungs- oder Abänderungsarbeiten notwendig werden. Aus den angeführten Gründen gibt daher S P als Vermieterin einen Zustand der Betriebsanlage vor, um dadurch auch den Betrieb der jeweiligen Mitmieter störungsfrei zu halten bzw. dadurch auch zu verhindern, regresspflichtig hinsichtlich allfälliger Mitmieter im Falle störender Bautätigkeiten durch andere Mieter der S P zu werden.“

 

Dieses Vorbringen steht allerdings im Widerspruch zum Inhalt des Antrages.  Demnach ist offenbar mit der Antragstellung von der S P beabsichtigt (dies wurde in einem Telefonat mit dem Rechtsvertreter der Konsenswerberin auch bestätigt), die Rahmenbedingungen für den Betrieb eines Lagerplatzes durch ein noch nicht bekanntes Unternehmen (und damit auch ohne Kenntnis des genauen Betriebsablaufes) zu schaffen.  

Abgesehen davon, dass diese nunmehr im Berufungsverfahren erfolgte Änderung des Ansuchens dahingehend, dass der beantragte Lagerplatz nicht der S B GmbH dient, insofern vom Oö. Verwaltungssenat nicht aufgegriffen werden kann, als dieser damit die Grenzen seiner durch das im § 66 Abs.4 AVG normierte Gebot der Entscheidung in der Sache bestimmten Zuständigkeit überschreiten würde, steht das solcherart geänderte Ansuchen auch aus folgenden Gründen mit den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht im Einklang:

Wird nämlich der beantragte Lagerplatz nicht in Erweiterung des bestehenden Lagerplatzes von der  S B GmbH betrieben, so fehlt es am für eine Antragstellung nach § 81 GewO 1994 geforderten sachlichen Zusammenhang, da eine andere Rechtsperson vorliegt und die Einrichtung nicht dem Zweck des Betriebes der S  B GmbH gewidmet ist.

Vergleichsweise sei hier der Betrieb eines Handelsgeschäftes erwähnt, der zwar in unmittelbarer Nähe eines bestehenden Handelsbetriebes errichtet, aber von verschiedenen Rechtspersonen unabhängig voneinander betrieben werden soll. Auch hier hat der Betreiber des neu zu errichtenden Betriebes um Neu- und nicht um Änderungsgenehmigung anzusuchen. 

Lässt die Wortwahl eines Ansuchens, wie im gegenständlichen Fall, zweifelsfrei erkennen, dass eine Änderungsgenehmigung gemäß § 81 angestrebt wird, ist es der Behörde verwehrt, eine Genehmigung der Errichtung der Anlage nach § 77 zu erteilen, da sie damit einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne entsprechendes Ansuchen setzen würde, was den Bescheid zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führen würde. Vielmehr hat sie einen unzulässigerweise nach § 81 (und nicht nach § 77) gestellten Antrag zurückzuweisen.

 

Aus all diesen Sach- und Rechtsgründen war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

 

Aus verfahrensökonomischen Gründen ist auf folgendes hinzuweisen:

Um die Genehmigungsfähigkeit einer beabsichtigten Errichtung bzw. Änderung einer Betriebsanlage prüfen zu können, müssen die im Zuge des Ansuchens vorgelegten Unterlagen den Anforderungen des § 353 GewO entsprechen. Dabei kommt insbesondere der Betriebsbeschreibung insoferne wesentliche Bedeutung zu, als sie die Grundlage der Beurteilung bildet, welche von der Betriebsanlage ausgehenden und auf die Nachbarliegenschaften einwirkenden Emissionen zu erwarten sind. Die Betriebsbeschreibung muss daher, um den genannten Erfordernissen zu entsprechen, insbesondere präzise Angaben zu all jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind (vgl. VwGH 25.11.1997, 95/04/0125).

Dadurch dass die vorliegende Betriebsbeschreibung keinerlei Angaben über Zu- und Abfahrten mittels KFZ, die einem Lagerplatz immanent sind, enthält, entsprechen die Projektsunterlagen diesen Anforderungen nicht. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der VwGH ausgesprochen, dass auch eine Betriebsbeschreibung, die zwar  Angaben über eingesetzte Fahrzeuge enthält, allerdings nicht die Höchstzahl benennt, nicht ausreichend konkret ist. Umso mehr gilt das für Projektsunterlagen, die keinerlei Angaben darüber enthalten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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