Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530699/2/Bm/Sta

Linz, 28.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau A-M und des Herrn G D, G, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 7.8.2007, Zl. Ge20-65-18-2003-S, mit dem der G P Ges.m.b.H. & Co.KG. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Aufstellung eines Kühlturmes für den Autoklaven sowie für die Asphaltierung des Mitarbeiterparkplatzes in A, , erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

§ 359a Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 19.7.2007 hat die G P Ges.m.b.H. & Co.KG. um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Aufstellung des Kühlturmes für den Autoklaven sowie für die Asphaltierung des Mitarbeiterparkplatzes im Standort G, A, angesucht.

Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 20.7.2007 eine mündliche Verhandlung für den 6.8.2007 mit Zusammenkunft der Teilnehmer an Ort und Stelle unter Hinweis auf die gemäß § 42 AVG betreffend die Parteistellung vorgesehenen Rechtsfolgen anberaumt. Die Kundmachung wurde an der Amtstafel des Gemeindeamtes A angeschlagen sowie den Berufungswerbern nachweislich zugestellt.

Bei der Verhandlung waren die Berufungswerber anwesend und haben gemeinsam mit den weiteren anwesenden Nachbarn folgende Stellungnahme abgegeben:

"Wenn die vom Amtssachverständigen im Befund angeführten Maßnahmen umgesetzt werden, haben wir keine Einwände gegen die nachträgliche Bewilligung des Kühlturmes und des Mitarbeiterparkplatzes."

 

Nach Durchführung dieser mündlichen Augenscheinsverhandlung hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding mit Bescheid vom 7.8.2007, Ge20-65-18-2003-S, dem Ansuchen Folge gegeben und der G P Ges.m.b.H. & Co.KG. die gewerbebehördliche Genehmigung für die beantragte Änderung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, ihr Wohnobjekt liege ca. 40 m von dem angeführten Kühlturm entfernt und seien die Berufungswerber der Meinung, dass auf Grund der Lage dieses Kühlturms ihr Wohnobjekt am Größten von der Lärmimmission betroffen sei. Das bei der Verhandlung vorgelegte Gutachten beziehe sich aber auf Wohnobjekte, die wesentlich weiter (wie in der Verhandlungsschrift angegebene ca. 120 m) entfernt liegen würden. Es könne daher dieses Gutachten keinesfalls repräsentativ sein. Es werde daher die Ausarbeitung eines neuerlichen lärmtechnischen Gutachtens und die Neudurchführung einer Verhandlung verlangt.

Die im Bescheid angeführten Betriebszeiten des Kühlturmes Montag bis Samstag von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr seien nicht vertretbar. Es werde daher verlangt, dass die Betriebszeit des Kühlturmes am Samstag nur von 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr genehmigt werde und weiters keine Betriebszeiten an Sonn- und Feiertagen. Im Genehmigungsbescheid seien keinerlei Aussagen über die zulässigen Lärmgrenzwerte angeführt. Ebenso gehe aus dem Bescheid und der Verhandlungsschrift nicht hervor, um wie viele dB sich die Lärmimmission durch den Bau der Lärmschutzwände verringere.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt und gleichzeitig vorgebracht, dass über das Ansuchen der G P Ges.m.b.H. & Co.KG. um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage am 6.8.2007 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist. Im Zuge der Verhandlung wurde vom Vertreter der Antragstellerin der Antrag dahingehend abgeändert, dass die Betriebszeiten für den Kühlturm von Montag bis Samstag nicht bis 24.00 Uhr, sondern nur bis 22.00 Uhr sein sollen. Weiters soll die Schallschutzwand nicht nur Richtung Norden (wie im schalltechnischen Projekt vorgeschlagen), sondern auch in Richtung Westen errichtet werden. Das Verhandlungsergebnis wurde anschließend von den Nachbarn zustimmend zur Kenntnis genommen (auch von Herrn und Frau D).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt I. Instanz zu Ge20-65-19-2003-S.

Im Grunde des § 67d Abs.2 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Nach § 81 Abs.1 leg.cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung
(§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Die für die Entscheidung wesentliche am 6.8.2007 abgehaltene mündliche Verhandlung wurde im Sinne der §§ 41 und 42 AVG ordnungsgemäß kundgemacht und wurde auf die in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt demnach Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm den, den Nachbarn zustehenden subjekt-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der GewO 1994. Erfolgt eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage, so hat dies im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, liegt eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behautet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, wobei der Kreis der subjektiven Rechte, deren Verletzung in Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zulässigerweise behauptet werden kann, sich aus § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 ergibt.

Das bedeutet, eine Einwendung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 vorgeschriebenen Tatbestände, im Fall des § 74 Abs.2 Z2 auf einen oder mehreren dort vorgeschriebener Alternativtatbestände abgestellt sein (vgl. VwGH 19.9.1989, 86/04/0103). Die Beibehaltung der Parteistellung durch Nachbarn setzt somit das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus (siehe hiezu VwGH 21.6.1993, 92/04/0144 und die dort zitierte Vorjudikatur).

 

Im gegenständlichen Fall haben die Berufungswerber keine zulässigen Einwendungen bezogen auf die im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmi­gungsverfahren ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Interessen im Grunde des
§ 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 vorgebracht.

Die bei der Verhandlung abgegebene Erklärung, gegen die Bewilligung des Kühlturmes und des Mitarbeiterparkplatzes keine Einwände zu erheben, wenn die vom Amtssachverständigen im Befund angeführten Maßnahmen umgesetzt werden, ist keine rechtswirksame Einwendung, da  dieses Vorbringen nicht erkennen lässt, dass eine Verletzung des Nachbarrechtes geltend gemacht wird. Vielmehr bringen die Berufungswerber mit dieser Erklärung die Zustimmung zum beantragten Vorhaben zu Ausdruck, zumal die vom Amtssachverständigen im Befund angeführten Maßnahmen als Auflagen vorgeschlagen und im Genehmigungsbescheid auch vorgeschrieben wurden.

 

Die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung stellt daher entsprechend der oben dargestellten Rechtslage keine Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG dar, weshalb die Parteistellung der Berufungswerber im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht aufrecht erhalten wurde.

 

Mangels Parteistellung war somit die Berufung als unzulässig zurückzuweisen und ist es damit der Berufungsbehörde verwehrt, in der Sache zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

 

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