Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530708/2/Bm/Sta

Linz, 29.08.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau T Ö, K, 48 G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13.6.2007, Zl. Ge20-34137/01-2007, betreffend die Verfügung von Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 Abs.4 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13.6.2007, Ge20-34137/01-2007, wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 67a Abs.1 und 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

§ 360 Abs.4 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid vom 13.6.2007, Ge20-34137/01-2007, wurde über Frau T Ö hinsichtlich der gastgewerblichen Betriebsanlage (Kebab-Stand) im Standort Gst. Nr. , KG. O, Gemeinde E, gemäß § 360 Abs.4 GewO 1994 die Festlegung der Betriebszeit für diesen Gastgewerbebetrieb mit 6.00 bis 18.00 Uhr als Sicherheitsmaßnahme verfügt. Begründend wurde im bekämpften Bescheid nach Zitierung der entsprechenden Rechtsvorschrift ausgeführt, dass im Zuge des 2003 durchgeführten gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens festgehalten wurde, dass für die Gäste des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes öffentliche WC-Anlagen im Rathaus E, zumindest in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zur Verfügung stehen. Mit Schreiben vom 5.7.2005 habe die Marktgemeinde Ebensee mitgeteilt, dass eine Benützung dieser WC-Anlagen nunmehr nur mehr in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr möglich sei. Somit würden für die Gäste des Kebab-Standes ab 18.00 Uhr keine WC-Anlagen zur Verfügung stehen. Da von Frau Ö bis dato trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei Lösungsvorschläge hinsichtlich einer Schaffung von WC-Anlagen für ihre Gäste eingebracht worden seien und von Seiten der Nachbarschaft im Zusammenhang mit den fehlenden WC-Anlagen wiederholt Beschwerden vorgebracht worden seien, werde spruchgemäß entschieden.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangte Berufung. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, bei der Inbetriebnahme sei kein WC vorgeschrieben worden. Sämtliche im Jahr 2003 vorgeschriebenen Auflagen seien erfüllt worden. Des Weiteren gebe es beim Eiskiosk G (ca. 20 Sitzplätze) auch keine WC-Anlagen. Für öffentliche WC-Anlagen sei die Marktgemeinde Ebensee zuständig.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die gegenständliche Berufung samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Im Grunde des § 67a Abs.1 AVG ist für die Entscheidung über diese Berufung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.2 Z1 AVG entfallen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1994 hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nichtgenehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffenden Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen.

 

Gemäß § 360 Abs.5 GewO 1994 sind Bescheide gemäß Abs.1, 2. Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit angerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

 

Gemäß § 360 Abs. 6 GewO 1994 hat die Behörde, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 2. Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 2. Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 2. Satz, 2., 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

 

§ 376 Z14b GewO 1994 lautet:

Die Betriebsanlage eines Gastgewerbes, für das die Konzession gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 idF vor dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1993, BGBl. Nr. 29/1993, erteilt worden ist, gilt im Umfang der Betriebsräume und der Betriebsflächen, auf die die Gastgewerbekonzession gemäß dem Konzessionserteilungsbescheid lautet, als gemäß § 74 Abs.2 genehmigte Betriebsanlage.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass auf die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage die Tatbestandsvoraussetzungen des § 376 Z14b zutreffen, da ein Konzessionsbescheid aus dem Jahr 1988 vorliegt, der sich auf die in Rede stehende gastgewerbliche Betriebsanlage bezieht.

Es ist somit von einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage auszugehen. Dies ist insofern von Relevanz, als unzumutbaren Belästigungen, die von rechtskräftig genehmigten Betriebsanlagen ausgehen, mit Maßnahmen nach § 360 Abs.4 von vornherein nicht begegnet werden kann. Lediglich bei Vorliegen einer Gefahr (ausgehend von der Betriebsanlage) sind Maßnahmen nach Abs.4 auch gegenüber einer genehmigten Betriebsanlage nicht ausgeschlossen. Zweck der danach zu verfügenden Maßnahmen ist die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr. Es handelt sich um Notmaßnahmen, die im öffentlichen Interesse eine sofortige Abhilfe ermöglichen sollen und sind Maßnahmen nach Abs.4 von Amts wegen zu treffen. Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 360 Abs.4 leg.cit. ist gegenständlich somit das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann davon noch nicht gesprochen werden, wenn sie nur nach den allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Die belangte Behörde legt der bekämpften Entscheidung letztendlich das Ergebnis der am 13.3.2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung und die in diesem Zusammenhang erfolgten Feststellungen zu Grunde. Demnach ist auf Grund der bestehenden Genehmigung von einer Öffnungszeit des Buffets bis 24.00 Uhr auszugehen. Die Benützung der öffentlichen WC-Anlagen im Erdgeschoss des Markgemeindeamtes E ist täglich nur bis 18.00 Uhr möglich, da der Zugang zum Marktgemeindeamt ab 18.00 Uhr versperrt wird. Auch die ursprünglich zur Verfügung stehenden WC-Anlagen des Gasthauses "R" können zwischenzeitlich nicht mehr benützt werden. Es stehen somit ab 18.00 Uhr keinerlei WC-Anlagen für die Gäste des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes zur Verfügung. Nach Beschwerden der Nachbarn, die nach dem Akteninhalt auch schriftlich dokumentiert sind, kommt es zumindest ab 18.00 Uhr auf Grund der nicht vorhandenen WC-Anlagen immer wieder zur Verrichtung der Notdurft durch Gäste im Freien und damit zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn und der Umwelt.

 

Die belangte Behörde gründet demnach die Maßnahme der Beschränkung der Betriebszeit auf unzumutbare Belästigungen der Nachbarn; das Vorliegen einer konkreten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen wurde nicht gesehen und ist eine solche nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht anzunehmen.

Wie oben bereits ausgeführt, kann aber unzumutbaren Belästigungen, die von rechtskräftig genehmigten Betriebsanlagen ausgehen, mit Maßnahmen nach § 360 Abs.4 nicht begegnet werden.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nur jenes Verhalten von Kunden für eine Zurechnung zur Betriebsanlage in Betracht kommt, dass in der Betriebsanlage an den Tag gelegt wird. Das Verhalten von Kunden und von anderen betriebsfremden Personen außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage, wie im vorliegenden Fall durch das Verrichten der Notdurft an öffentlichen Plätzen, kommt für eine Zurechnung zur Betriebsanlage nicht mehr in Betracht. Möglicherweise ist diesfalls ein Vorgehen der Gemeinde nach § 113 Abs.5 GewO 1994 in Betracht zu ziehen, wonach die Gemeinde ein spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben hat, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.

 

Da somit die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Maßnahme nach § 360 Abs.4 GewO 1994 nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. B i s m a i e r

Beschlagwortung:

§ 360 Abs.4 GewO;

 

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