Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600066/6/BMa/Be

Linz, 12.09.2007

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Wolfgang Weiß, Berichterin: Mag. Gerda Bergmayr-Mann, Beisitzer: Mag. Dr. Bernhard Pree) aus Anlass des Devolutionsantrages des M M, Staatsangehöriger der russischen Förderation, vom 9. Juli 2007 (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 13. August 2007), vertreten durch Mag. Dr. W F, Mag. Dr. B G, Mag. U N-K, Rechtsanwälte in L beschlossen:

 

 

            Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs.1 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden: B-VG), BGBl. 1930/1 idgF iVm §§ 67a Abs.1, 67c Abs.3, 73 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 AVG 1991

 

 

Begründung:

 

1. 1. Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 hat der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller am 13. August 2007 einen Devolutionsantrag beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich in einer die Einschränkung der Grundversorgung, die nach dem Oö. Grundversorgungsgesetz gewährt wurde, betreffenden Angelegenheit eingebracht.

 

1.2. Im Wesentlichen wird angeführt, dem Rechtsmittelwerber seien aufgrund seines Status als hilfsbedürftiger Asylwerber bis Anfang April 2007 monatliche Grundversorgungsleistungen in der Höhe von 660,00 Euro gewährt worden. Danach sei sein Unterhaltsbeitrag auf monatlich 260,00 Euro beschränkt worden. Grund für die Einschränkung sei der Besitz eines alten Lieferwagens, zu dessen Erwerb Freunde von ihm beigetragen hätten, gewesen. Der Lieferwagen diene zum Transport von ihm unentgeltlich zur Verfügung gestelltem Brennholz, das er zur Befeuerung seines Holzbrennofens benötige.

Mit Antrag vom 16. April 2007 habe er gemäß § 4 Abs.1 Oberösterreichisches Grundversorgungsgesetz die bescheidmäßige Feststellung der Einschränkung seiner Grundversorgungsleistungen durch die Oö. Landesregierung beantragt.

Am 7. Mai 2007 sei seinem Rechtsvertreter über telefonische Nachfrage mitgeteilt worden, noch in der selben Woche werde jemand bei ihm vorbeischauen, um vor Ort Ermittlungen anzustellen. Bis dato sei jedoch durch die belangte Behörde noch kein Bescheid über die Einschränkung seiner Grundversorgungsleistungen ergangen.

Er habe seinen Lieferwagen am 31. Juli 2007 abgemeldet und lege zum Beweis dafür die KFZ-Abmeldebestätigung sowie den Typenschein vor.

 

1.3. Abschließend wurde der Devolutionsantrag auf Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über seinen Antrag auf die gemäß § 4 Abs.2 Oö. Grundversorgungsgesetz iVm § 73 Abs.2 AVG sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gestellt, weil die Frist gemäß § 4 Abs.1 Oö. Grundversorgungsgesetz iVm § 73 Abs.1 AVG abgelaufen sei.

 

2.1.  Mit Vorlageschreiben vom 7. September 2007 wurde der Akt der Sozialabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, SO-920926-2007-WA/SCD, per Fax vorgelegt.

 

2.2. In diesem wird angeführt, die Hilfeleistung für Herrn M sei mit 31. März 2007 eingestellt worden, weil bekannt geworden sei, dass er seit 24. November 2006 über ein Kraftfahrzeug verfüge. Nach der vorgelegten Abmeldung des Kfz sei festgestellt worden, dass Herr M das Fahrzeug weiter benutze und auf einen mehrfach behinderten Asylwerber angemeldet gehabt habe. In der Folge sei das Kfz abgemeldet und auf einen in Linz wohnhaften Asylberechtigten angemeldet, von Herrn M jedoch weiter benutzt und am 31. Juli 2007 offenbar endgültig abgemeldet worden. Um über den weiteren Anspruch entscheiden zu können, fehle noch der Kaufvertrag bzw. Angaben über die Höhe des Verkaufserlöses. Zu prüfen sei auch noch die Höhe eines allfälligen Überbezuges aus den Mietzuschüssen, da die Miete geringer als der Zuschuss gewesen sei.

Zum Devolutionsantrag werde die Auffassung vertreten, die in § 4 Abs.1 Oö. Grundversorgungsgesetz genannte Frist von vier Wochen könne nur als Zeitraum verstanden werden, in dem die dazu berechtigte Person nach der ihr zugegangenen Verständigung über die Verweigerung, Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen die bescheidmäßige Feststellung durch die Landesregierung verlangen könne. Für die Behörde gelte die im AVG festgelegte Entscheidungsfrist.

 

3.1. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Dem Rechtsmittelwerber wurden vom Land Oberösterreich Grundversorgungs-leistungen als monatlicher Unterhaltsbeitrag in Höhe von 660,00 Euro gewährt. Dieser Unterhaltsbeitrag hat ab April 2007 monatlich nur mehr 260,00 Euro betragen. Mit Antrag vom 16. April 2007 wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerber der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Einschränkung der Grundversorgung an das Amt der Oö. Landesregierung, Sozialabteilung, gestellt.

Eine Entscheidung über diesen Antrag ist dem vorliegenden Akt nicht angeschlossen.

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Devolutionsantrag und dem vorgelegten Akt der Sozialabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.

 

4. Über den Devolutionsantrag hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch seine laut Geschäftsverteilung zuständige 11. Kammer zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

Gemäß § 67d Abs.2 Z.1 AVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, weil nach der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und das Begehren der Partei zurückzuweisen ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen.

 

5.1. Nach § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behöre zurückzuführen ist.

 

Für die Oberbehörde (den Unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlanges des Devolutionsantrages zu laufen (Abs.3 leg.cit).

 

Gemäß § 4 Abs.1 des Landesgesetzes über die Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung (Oö. Grundversorgungsgesetz 2006), LGBL. Nr. 12/2007, können Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, bei Verweigerung, Einschränkung oder Entzug von Grundversorgungsleistungen binnen vier Wochen die bescheidmäßige Feststellung durch die Landesregierung verlangen.

 

Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs.1 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat (Abs.2 leg.cit).

 

5.2. Maßgeblich für die Entscheidungsfrist der Behörde ist die Interpretation des § 4 Abs.1 Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, wonach bei Einschränkungen von Grundversorgungsleistungen binnen vier Wochen die bescheidmäßige Feststellung durch die Landesregierung "verlangt" werden kann.

 

Bereits nach der Wortinterpretation dieser Gesetzesstelle ergibt sich, dass das Verlangen durch Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Asylantrag gestellt haben, geäußert werden kann. Damit ist die Möglichkeit des Tätigwerdens des durch Verweigerung, Einschränkung oder Entzug von Grundversorgungsleistungen Betroffenen geregelt.

Die vom Rechtsmittelwerber angenommene Interpretation, die Entscheidung der belangten Behörde habe binnen dieser Frist zu ergehen, kann schon aus der Formulierung des Gesetzes nicht abgeleitet werden. Einer solchen Interpretation steht aber auch die Darstellung in der Beilage 1058/2006 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXVI. Gesetzgebungsperiode, entgegen. Dort wird zitiert: "Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat die Erlassung eines Bescheides nur dann zu erfolgen, wenn Grundversorgung nicht gewährt oder die bereits gewährte Grundversorgung eingeschränkt oder eingestellt wird und der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, der einen Asylantrag gestellt hat, dies ausdrücklich verlangt."

 

Daraus erhellt, dass die im Gesetz im Zusammenhang mit der bestimmten Personen eingeräumten Möglichkeit, die Erlassung eines Bescheides zu verlangen, genannte Frist jenen Zeitraum festlegt, innerhalb welchem ein solcher Antrag gestellt werden kann. Somit führt die Wortinterpretation hier zum selben Ergebnis wie die am Willen des Gesetzgebers orientierte.

 

Damit ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die allgemeinen Bestimmungen des § 73 Abs.1 AVG zur Anwendung kommen. Demnach hat die Behörde auch über den gegenständlichen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen bescheidmäßig zu entscheiden.

 

Weil der Devolutionsantrag noch während offener Entscheidungsfrist gestellt wurde, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung nicht auf den Unabhängigen Verwaltungssenat übergegangen. Der Devolutionsantrag war daher zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 34,80 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr.  W e i ß

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen.

VfGH vom 11. Juli 2008, Zl.: B 2024/07-18

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