Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150537/9/Lg/Hue

Linz, 26.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 21. September 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des G G, E, vertreten durch Rechtsanwälte F – G – N, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16. Jänner 2007, Zl. 0014480/2006, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass die Worte "Mautabschnitt Linz Salzburger Straße Neue Welt – Muldenstraße Bindermichl, km 4.640, RfB KN Linz" zu streichen und durch die Worte "Mautabschnitt Linz Voest – Linz Wiener Straße, km 7.999" zu ersetzen sind.    

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 40 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er am 13. April 2006 um 17.00 Uhr als Lenker eines Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen ......... die mautpflichtige Bundesstraße A7, Mautabschnitt Linz Salzburger Straße Neue Welt – Muldenstraße Bindermichl, km 4.640, Fahrtrichtung Knoten Linz, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet zu haben, indem das Fahrzeuggerät aufgrund des ungültigen Zahlungsmittels für die Verrechnung im Nachhinein gesperrt gewesen sei.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass für den Bw die gesperrte GO-Box nicht erkennbar gewesen sei, da er anlässlich der Übertragung des Fahrzeuges auf einen Rechtsnachfolger, bei der das Kfz-Kennzeichen beibehalten worden sei, alle möglichen und zumutbaren Erkundigungs- und Informationspflichten wahrgenommen habe. Auf der GO-Box sei ein ausreichendes Guthaben vorhanden gewesen. Die fehlgeschlagene Abbuchung resultiere aus einem Fehler beim Betreiber. Offenbar sei infolge der Übertragung des Kfz die Abbuchung nicht durchgeführt worden. Die Nichtabbuchung der Maut sei für den Bw nicht erkennbar gewesen.

 

Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 2. Juni 2006 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf, wobei als Tatort die A7, Mautabschnitt Linz Voest – Linz Wienerstr. (Knoten Linz) angegeben wurde. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt gewesen sei. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 15. April 2006 eine Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden.  

 

Nach Strafverfügung vom 23. August 2006, in der der korrekte Tatort angegeben wurde, und nach einer zusätzlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. Oktober 2006 rechtfertigte sich der Bw wie in der später eingebrachten Berufung und ergänzte seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

 

Zu einer zusätzlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 1. Dezember 2006, in der auf die Bestimmungen in der Mautordnung bezüglich des Post-Pay-Verfahrens hingewiesen wurde, ist eine Stellungnahme des Bw im Verfahrensakt nicht dokumentiert.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

Auf Anforderung übermittelte die ASFINAG dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 14. Juni 2007 zwei Beweisbilder und eine Einzelleistungsinformation vom Tattag.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden dem Bw vom Verhandlungsleiter die eingeholten Beweisbilder und die Einzelleistungsinformation zur Kenntnis gebracht.

 

Der Bw brachte vor, dass die gegenständliche GO-Box seines Wissens über ein Guthaben verfügt habe. Zusätzlich sei der Bw nicht durch irgendwelche Signale auf ein allfälliges Fehlen des Guthabens aufmerksam gemacht worden. Daher sei der Tatvorwurf nur durch ein technisches Gebrechen erklärbar. Er habe keinerlei Piepssignale wahrgenommen, da es sich um einen "alten Steyrer" gehandelt habe, bei welchem man nichts höre. Auf den Hinweis, dass bei ordnungsgemäßer Abbuchung ein einmaliger Piepston zu hören sei, antwortete der Bw, dass er dies nicht wisse, da er als Unternehmer selten selbst gefahren sei. Etwa zur Tatzeit sei sein Unternehmen in Konkurs gegangen, weshalb er ausnahmsweise selbst gefahren sei. Auf die Frage, weshalb er sicher sei, dass auf der GO-Box ein Guthaben vorhanden war, antwortete er, dass er nicht wisse, was gemeint sei. Die GO-Box sei bisher immer "gegangen". Der Bw habe die Box mit einer Visa-Karte "aufgeladen"

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige führte aus, dass die Kolonne "Mautbetrag" auf der Einzelleistungsinformation durchgängig mit 0,000 ausgewiesen sei. Dies bedeute nicht einen Mautbetrag, welcher abgebucht werden soll, sondern die Höhe der tatsächlichen Abbuchung. Gegenständlich sei demnach keine Abbuchung erfolgt. Das Pre-Pay-System funktioniere derart, dass der Lenker bei einer GO-Box-Vertriebsstelle einen bestimmten Geldbetrag erlege, welcher dann als Guthaben auf die GO-Box aufgeladen werde. Wenn gegenständlich eine Kreditkarte verwendet worden sei bedeute dies, dass das Post-Pay-Verfahren zur Anwendung gekommen sei, wobei die Abbuchung automatisch von diesem Kartenkonto erfolgt sei. Bei Verwendung einer Kreditkarte im Post-Pay-Verfahren sei möglich, dass die Kreditkarte gesperrt werde und daher unter dieser Voraussetzung der Tatvorwurf in der Anzeige bzw. im Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach "das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt" war und "dadurch die fahrleistungsunabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde", korrekt sei. Wenn dies der Fall sei, komme bei Durchfahren des Mautbalkens zu keiner Abbuchung und zum Ertönen des viermaligen Piepstones.

 

Der Bw teilte mit, dass er nicht gewusst habe, dass die Post-Pay-Box gesperrt gewesen sei und fragte, ob es möglich sei, dass eventuell die Sperre der Kreditkarte später als die gegenständige Fahrt erfolgt ist und der Lenker nicht durch akustische Signale auf diese Sperre aufmerksam gemacht wird.

 

Der Amtssachverständige führte dazu aus, dass dies nicht möglich sei, da bis zur Sperre der Kreditkarte abgebucht werde. Es bestehe lediglich die Möglichkeit, dass zwischen der Sperre der Kreditkarte und der Weiterleitung dieser Information an sämtliche österreichische Mautbalken einige Minuten vergehen können. Aber selbst dann würde es zu einer Abbuchung kommen, bis alle Mautbalken "verständigt" seien. Dies sei durch die optischen und akustischen Signale für den Fahrer erkennbar: eine korrekte Abbuchung werde durch einen einmaligen Piepston und ein grünes Blinken, eine Nichtabbuchung durch einen viermaligen Piepston und ein Unterbleiben des Blinkens, angezeigt.

 

Der Bw brachte vor, dass er derlei nicht wahrgenommen habe. Das Piepsen komme auch bei Einstellen der Achsenzahl bei der GO-Box. Er habe sich mit der Betriebsanleitung der GO-Box eigentlich nicht befasst, weil immer einer seiner Fahrer den LKW gelenkt habe. Während der Fahrt habe er auch nichts umgestellt. Bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h seien aufgrund des Fahrtlärms Piepssignale schwer zu erkennen.

 

Auf die Frage des Bw, ob man vor Fahrtbeginn die Sperre eines Zahlungsmittels bemerken könne, antwortete der Amtssachverständige, dass dies nicht möglich sei. Der Lenker habe aber nach Ertönen der viermaligen Piepstöne die Möglichkeit einer Nachentrichtung der Maut an der nächsten GO-Box-Stelle.

 

Daraus folgerte der (Vertreter des) Bw, dass der Tatvorwurf falsch formuliert sei, da der Vorwurf, der Bw habe nicht im Nachhinein die GO-Box-Vertriebsstelle aufgesucht, im Tatvorwurf nicht aufscheine.

Der Bw habe von der Sperre der Kreditkarte erst durch Erhalt der Strafe erfahren, da diese Kreditkarte im "normalen" Zahlungsverkehr nicht zum Einsatz gekommen sei.

 

Beantragt wurde die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe.

  

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung besagt, dass der Nutzer (Lenker) während der Fahrt u.a. folgendes akustisches Signal zu beachten hat: Vier kurze Signal-Töne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung eingetreten ist. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollem Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem.       § 19 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

5.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw als Lenker eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt hat. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten worden ist, diese jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Die Glaubwürdigkeit der Vorbringen des Vertreters des Bw leidet darunter, dass er als Ursache für die Nichtabbuchung der Maut einen alternativen Sachverhalt anbietet: Einerseits behauptet er, es habe ein technischer Fehler bei der ASFINAG vorgelegen, andererseits die Abbuchung habe wegen der Übertragung des Kfz auf ein neues Unternehmen nicht stattgefunden.  

 

Der Behauptung des Bw, er habe von der Sperre des Zahlungsmittels keine Kenntnis erlangen können, ist entgegen zu halten, dass nach den technischen Gegebenheiten, wie sie im zitierten Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung ihren Niederschlag gefunden haben, bei Nichtentrichtung der Maut (wie im gegenständlichen Fall) von der GO-Box bei jedem Mautportal vier kurze Signal-Töne abgegeben werden. Ein Systemfehler ist notorisch äußerst unwahrscheinlich und nicht schon auf bloße – unsubstantielle und alternative – Faktenbehauptungen hin anzunehmen. Vor allem aber spricht gegen einen (behaupteten) technischen Defekt des Mautsystems die Aussage des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, an deren Richtigkeit und Schlüssigkeit der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Zweifel hegt und der der Bw nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, dass im gegenständlichen Fall die Nichtabbuchung der Maut durch ein eindeutiges akustisches und optisches Signal erkennbar war. Eine fehlerfreie Transaktion war somit garantiert und ein technischer Defekt ausgeschlossen.

Schlussendlich ist festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden ASFINAG-Unterlagen ergibt, dass der Bw über den gesamten Tattag insgesamt 15 Mautbalken durchfahren hat, alle diese Durchfahrten vom Mautsystem erfasst worden sind und der Bw selbst alternativ in seinen Stellungnahmen von einem gesperrten Zahlungsmittel wegen der Änderung des Zulassungsbesitzers als Ursache für die nicht ordnungsgemäße Mautentrichtung ausgeht, was die (theoretische) Möglichkeit eines technischen Defekts zusätzlich ausschließt. Dem Bw ist daher vorzuwerfen, dass er die akustischen Signale der GO-Box (viermaliges Piepsen bei jeder Durchfahrt durch ein Mautportal) nicht beachtet, die Fahrt auf Mautstrecken fortgesetzt und auch eine Nachentrichtung der Maut im Sinne von Punkt 7.1 der Mautordnung nicht initiiert hat.

 

Wenn der Vertreter des Bw vermeint, die GO-Box habe über ein ausreichendes Guthaben verfügt, ist zu entgegnen, dass gegenständlich das Post-Pay-Verfahren zur Anwendung gekommen ist, wodurch eine Abbuchung der Maut über eine   (Kredit-)Karte erfolgt. Dieses Zahlungsmittel war gesperrt, weshalb es zur Verwaltungsübertretung gekommen ist. Aufbuchungen auf die GO-Box bzw. Guthaben sind Bestandteile des Pre-Pay-Verfahrens, welches gegenständlich jedoch nicht zur Anwendung gekommen ist. Seitens des Vertreters des Bw liegt offensichtlich eine Verwechslung bzw. eine Verkennung des tatsächlichen  Sachverhaltes vor.   

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. die vom Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingestandene Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box bzw. der von der GO-Box abgegebenen Piepstöne wirken. Der Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Entsprechendes gilt für die Pflicht, für akustische Verhältnisse in der Fahrerkabine zu sorgen, die die Hörbarkeit der akustischen Signale er GO-Box (welche im Übrigen auch optisch angezeigt werden) nicht beeinträchtigen (und zwar unter gewöhnlichen Verhältnissen; ein Fall von außergewöhnlichem, vom Bw nicht verhinderbaren Lärm auf einer Strecke mit besonderen Verhältnissen liegt ja nicht vor).  Im Zweifel sei von Fahrlässigkeit ausgegangen, nämlich in dem Sinne, dass der Bw die akustischen und optischen Signale der GO-Box nicht beachtet, seine Fahrt fortgesetzt und sich über die rechtlichen Vorschriften nicht ausreichend informiert hat.

 

Wenn der Bw vermeint, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses leide im Hinblick auf § 44a VStG unter dem Mangel, dass darin nicht vorgeworfen wird, dass der Bw nicht die Möglichkeit zur Nachentrichtung der Maut ergriffen hat, ist zu erwidern, dass in § 20 Abs. 2 BStMG der Straftatbestand klar definiert ist: Jener Lenker begeht eine Verwaltungsübertretung, der die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet hat. Die in der Mautordnung festgelegte Nachentrichtung der Maut bietet lediglich einem Lenker, welcher die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet hat, die Möglichkeit, unter taxativ aufgezählten Voraussetzungen nachträglich seiner Verpflichtung nachzukommen. Da es sich dabei um keine Tatbestandsmerkmale handelt, liegt keine Rechtswidrigkeit des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vor. Allerdings enthält der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses eine unrichtige Tatortumschreibung. Die korrekten Angaben finden sich jedoch in der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung vom 23. August 2006. Aus diesem Grund war dieser Mangel im Spruch des bekämpften Bescheides zu korrigieren (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Auflage, S. 223).

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis, obwohl überwiegende Milderungsgründe nicht ersichtlich (und im bekämpften Straferkenntnis auch nicht genannt) sind, die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe um die Hälfte unterschritten und § 20 VStG (außerordentliches Milderungsrecht) angewendet wurde. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist rechtlich nicht mehr möglich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da es dem Bw nach Ertönen der viermaligen Piepstöne der GO-Box oblegen wäre, für eine Entsperrung des Zahlungsmittels bzw. für eine Nachentrichtung der Maut Sorge zu tragen.   

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum