Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150565/25/Lg/Hue

Linz, 25.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 18. September 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des J I, M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F H – Dr. O U – Mag. A M – Mag. T L, V, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 7. Februar 2007, Zl. BauR96-1-2006, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.   

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten. 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ...... am 6. November 2005, 14.22 Uhr, auf der A8, Gemeinde Suben, bei km 75.150 ein mautpflichtiges Straßennetz benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegen, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Kfz sei eine Mautvignette nicht mit dem Originalkleber angebracht gewesen, wodurch der Selbstzerstörungseffekt bei Ablösen der Vignette verhindert werde.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass bereits am 9. Juni 2006 drei Lichtbilder vorgelegt worden seien, welche die ordnungsgemäß angebrachte Vignette zeigen würden. Weiters habe bereits die Gattin des Bw in ihrer Einvernahme bestätigt, dass sich die Beamtin nach Notierung des Kennzeichens verabschiedet habe. Die Behauptung der Beamtin, der Bw habe seine Personalien nicht bekannt gegeben, sei falsch. Die Beamtin habe in ihrer Einvernahme vom 22. August 2006 angegeben, dass – soweit sie sich erinnern könne – der Bw sie nicht in das Fahrzeuginnere blicken ließ. Wie bereits die Gattin des Bw zu Protokoll gegeben habe, habe der Bw das Fenster auf der Beifahrerseite geöffnet, damit die Beamtin die ordnungsgemäß angebrachte Vignette sehen könne. Die Erstbehörde könne nicht die Tatsache widerlegen, dass der Bw noch vor der korrekten Anbringung der Vignette nach dem Neukauf einer Digitalkamera zum Test eine Fotoaufnahme der gesamten Vignette angefertigt habe.   

 

Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 6. November 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf und die Zulassungsdaten des Kfz. Als Ergänzung zur Anzeige wurde ausgeführt: "Lenker händigte Fahrzeugschein und Identitätsnachweis nicht aus Vignettennummer.: 24850790 JV 05 mit Zwischenfolie und Klebeband. Fuhr davon, sodass keine Personendaten aufgenommen werden konnten".

 

Anlässlich der Lenkererhebung benannte sich der Bw als Lenker des Kfz zur Tatzeit.

 

Nach Strafverfügung vom 2. Jänner 2006 und Akteneinsicht wurde die Kopie von vier Fotoaufnahmen der Vignette übermittelt und mitgeteilt, dass die Vignette ordnungsgemäß geklebt worden sei.

 

Anlässlich der zeugenschaftlichen Einvernahme der Meldungslegerin am 22. August 2006 sagte diese Folgendes aus: "Zunächst verweise ich auf meine Anzeige v. 6.11.2005. Ich kontrollierte das Fahrzeug mit dem besagten Kennzeichen an der Grenze in Suben am Inn. Von außen her sah ich zwar eine Vignette, die jedoch mit Klebestreifen befestigt war. Diese Klebestreifen konnte ich deutlich sehen. Soweit ich mich erinnern kann, ließ es der Fahrzeuglenker nicht zu, dass ich selbst in das Fahrzeuginnere blicken konnte. Ich hätte bei entsprechender Erlaubnis versucht, die Klebestreifen abzuziehen, um ihm zu zeigen, dass diese Vignette nicht korrekt angebracht war. Das wurde mir aber nicht ermöglicht.

Zu den vorgelegten Fotos durch den Beschuldigten möchte ich anmerken, dass es sich nicht um Fotos handeln kann, die den Kontrollzeitpunkt betreffen. Die Vignette für 2006 gab es noch nicht. Zum sogenannten dritten Foto, wonach die Vignette mit der üblichen Allonge zu sehen ist, kann ich nur spekulieren: Dies deshalb, weil für mich nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschuldigte zu diesem Foto gelangt ist. Bei meiner Kontrolle war die Vignette von der Allonge abgezogen und an der Windschutzscheibe innen mit Klebestreifen angeklebt. Das vorgelegte Foto zeigt aber, dass Vignette und Allonge wieder ´zusammen gefügt´ wurden.

Wäre die Vignette jedenfalls korrekt angebracht gewesen und abgezogen worden, wäre der Buchstabe ´B´ und die Ziffer ´5´ beschädigt worden. Bei dem vorgelegten Foto gemeinsam mit der Allonge ist jedoch keine Beschädigung zu sehen. Der Beschuldigte kann sicher erklären, wie er zu diesem Foto kam (Vignette und Allonge gemeinsam abgebildet), weil ich davon ausgehe, dass er nicht sofort nach dem Kauf der Vignette bereits ein Foto angefertigt hat.

Ich weiß noch, dass mir der Beschuldigte nicht einmal seine Personendaten bekannt gegeben hat und in der Folge weiter fuhr. Ich konnte daher nur eine Kennzeichenanzeige erstatten. Die angebotene Ersatzmaut lehnte der Beschuldigte ab. Ich weiß noch, dass sich der Beschuldigte extrem aufgeregt hat und ein lautstarkes Verhalten an den Tag legte. Ich weiß aber heute nicht mehr, was er sagte. Die gesamten Anzeigedaten, die mir zur Verfügung stehen, lege ich heute als Kopie vor. Mehr kann ich nicht angeben. Ich halte meine Anzeige jedenfalls aufrecht".

Der Niederschrift ist die Kopie des ASFINAG-Anzeigeprotokolls angeschlossen.

 

Dazu brachte der Bw auf entsprechende Anfrage der belangten Behörde vor, dass jenes Foto, welches Vignette und Allonge zusammen abbilde, unmittelbar nach dem Kauf entstanden sei. Das Foto sei demnach nicht nach der Abnahme sondern vor der Anbringung der Vignette auf der Windschutzscheibe entstanden. Jenes Foto, welches zusätzlich auch die die Vignette für das Jahr 2006 auf der Windschutzscheibe zeige und am 23. Dezember 2005 aufgenommen worden sei, solle lediglich dokumentieren, dass die Vignette für 2005 mit Sicherheit geklebt und auch 2006 nicht entfernt worden sei. Damit sei klar der Nachwies erbracht worden, dass die Vignette zum Zeitpunkt der Anhaltung ordnungsgemäß geklebt gewesen sei. Die Meldungslegerin sei bereits anlässlich der Kontrolle darauf hingewiesen worden, dass die Vignette für das Jahr 2005 an der selben Strecke bereits einmal kontrolliert worden sei. Beantragt wird die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau E I (=Gattin des Bw).  

 

Ein Ersuchen der Erstbehörde um Zeugeneinvernahme der Gattin des Bw wurde vom Polizeipräsidium München mit dem Vermerk retourniert, dass diese von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Weiters findet sich der Hinweis: "Ich wurde fernmündlich belehrt. Ich habe verstanden, was meinem Ehemann vorgeworfen wird".

 

Dazu äußerte sich der Vertreter des Bw dahingehend, dass entgegen der Angaben des Polizeipräsidiums München die Gattin des Bw die Aussage nicht verweigert hätte. Die Polizei habe am 6. November 2006 um 7.00 Uhr morgens angerufen. "Frau I wusste überhaupt nicht um was es geht. Sie hat sich darüber beschwert, was der frühe Anruf solle und mitgeteilt, dass sie keine Auskünfte gebe. Frau I wusste jedoch nicht, dass es um den hier streitgegenständlichen Vorfall geht".

Es wird nochmals der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Gattin des Bw gestellt.

 

Nach einem weiteren Ersuchen um Einvernahme der Zeugin gab Eva I am 19. Jänner 2007 beim Polizeipräsidium München Folgendes zu Protokoll: Anfang November 2005 fuhren wir mit unserem Auto ..... von Ungarn durch Österreich nach Deutschland. Vor der Grenze Suben wurden wir von einer österreichischen Beamtin angehalten und kontrolliert. Mein Mann öffnete das Fenster und die Beamtin sagte, dass sie die Vignette kontrollieren möchte. Mein Mann meinte dann, dass alles ordnungsgemäß sei. Die Beamtin kam auf meine Seite und mein Mann öffnete auch das Fenster. Die Beamtin bückte sich und sah nach der Vignette, die an der Windschutzscheibe von innen oben rechts angebracht war. Die Vignette war normal angeklebt und nicht, wie behauptet mit Klebestreifen befestigt. Mein Mann hat die Schutzfolie damals nach dem Kauf abgezogen und die Vignette ordnungsgemäß angeklebt. Die Frau ging wieder zurück zu meinem Mann und sagte, er müsse 200 Euro bezahlen, da die Vignette angeblich mit Klebestreifen angebracht sei. Mein Mann meinte, dass er das nicht so ohne weiteres bezahlen würde, die Vignette sei doch ordnungsgemäß befestigt. Die Beamtin beharrte auf die Bezahlung der
200 Euro und sagte, dass bei Nichtbezahlung eine Anzeige erstellt wird. Mein Mann sagte, dass er auf keinen Fall bezahlt, da er eine richtige Vignette hat. Die Beamtin könne ihn dann ruhig anzeigen.

Die Beamtin ging dann nach vorne und notierte das Kennzeichen. Sie kam dann meines Wissens nach zurück, sagte, dass sie meinen Mann anzeigen wird und verabschiedete sich. Wir verabschiedeten uns ebenfalls und fuhren dann weiter über die Grenze nach Deutschland. Ich möchte noch anmerken, dass wir mit der selben Vignette bereits im Sommer 2005 kontrolliert wurden und damals alles in Ordnung war. Wir haben immer eine Jahresvignette, da wir sehr oft, ca 5 – 6 Mal jährlich, nach Ungarn fahren. Mehr kann ich im Moment dazu nicht sagen".

 

Dazu äußerte sich der Bw dahingehend, dass die Gattin des Bw die Angaben des Bw vollinhaltlich bestätigen würde. Weiters wird auf die Aussage der Meldungslegerin verwiesen, wonach das Foto, welches die Vignette und die Allonge gemeinsam zeigten, nicht erklärbar sei, da in diesem Fall der Buchstabe "B" und die Ziffer "5" beschädigt sein müssten. 

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung. 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter zunächst festgestellt, dass die Zeugin Eva I trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist. Dazu erklärte der Bw, dass die Zeugin erkrankt sei und auf deren Einvernahme verzichtet wird.

 

Der Bw brachte vor, dass er aus beruflichen Gründen häufig von Ungarn aus durch Österreich fahre. Die Vignette werde über seine Firma gekauft, weshalb eine missbräuchliche Verwendung wirtschaftlich keinen Sinn mache. Er habe im Dezember 2004 die gegenständliche Vignette gekauft und sie ordnungsgemäß auf die Windschutzscheibe aufgeklebt. Dies sei durch die Lichtbilder und Zeugenaussage der Gattin des Bw belegt. Die Vignetten seien zweimal fotografiert worden: einmal beim Kauf und nach der Beanstandung. Der Bw habe sich damals eine Digitalkamera gekauft und seine Gattin habe damals viele Fotos gemacht, welche gespeichert geblieben seien. Die anderen Fotos seien hergestellt worden, nach dem Bw bewusst gewesen sei, dass ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Die Gattin des Bw habe ein eigenes Auto, welches aber kaum gefahren werde. Es sei unzutreffend, dass er das Kontrollorgan nicht in das Kfz schauen habe lassen. Die Meldungslegerin habe geäußert, dass die Vignette nicht die eigene des Bw sei. Der Bw habe angeboten, in das Wageninnere zu blicken. Diesem Angebot sei die ASFINAG-Mitarbeiterin nachgekommen, nachdem der Bw das Seitenfenster geöffnet hätte. Sie sei jedoch bei der Behauptung geblieben, dass dies nicht die Vignette des Bw sei. Die Aushändigung von Pass und Führerschein habe der Bw verweigert. Die Gattin des Bw habe sowohl das Kontrollorgan als auch deren Visitenkarten fotografiert. Diese Aufnahmen seien jedoch gelöscht worden, da der Bw nicht angenommen hatte, dass "dieses Problem" so lange anhaltend sein werde.  

 

Die Originalfotos und die vollständige Trägerfolie der beanstandeten Vignette wurden zum Akt genommen.

 

Die zeugenschaftlich einvernommene Meldungslegerin sagte aus, dass sie sich an den gegenständlichen Fall erinnern könne. Die Vignette sei aus ihrem Blickwinkel heraus auf der linken oberen Seite des Kfz mit Tixo befestigt gewesen. Die Tixostreifen seien deutlich zu sehen gewesen, da es ansonsten nicht zur Anhaltung des Kfz gekommen wäre. Ob auch die Trägerfolie oder eine andere Folie sichtbar gewesen sei, sei nicht mehr erinnerlich; logischerweise müsse sie vorhanden gewesen sein, da man ansonsten die Vignette nicht mit Tixo befestigen könne. Wenn eine andere Folie verwendet worden ist, sei auch nachvollziehbar, weshalb nunmehr vom Bw die vollständige Trägerfolie vorgelegt werden könne. Die Zeugin habe davon Fotoaufnahmen hergestellt, welche jedoch später in Verstoß geraten seien. Die Meldungslegerin wisse nicht mehr, ob sie die Vignette auch durch das Wageninnere kontrolliert habe, normalerweise mache sie es so. Die vom Bw vorgelegten Fotos zeigten eine ordnungsgemäß geklebte Vignette. Ob die Position der Vignette auf dem Foto ident mit der Position während der Kontrolle gewesen ist, wo genau die Klebestreifen gewesen seien und ob die Windschutzscheibe verschmutzt gewesen sei, sei nicht mehr erinnerlich. Die Beobachtungsposition habe sich jedenfalls vor und neben dem Auto befunden. In Erinnerung sei noch, dass sie die Vignette mit Sicherheit nicht von der Windschutzscheibe abgenommen habe. Die Lichtverhältnisse seien damals ausreichend gewesen, geregnet habe es nicht. Der Bw habe die Bezahlung einer Ersatzmaut abgelehnt und die Vorlage von Führerschein und eines Identitätsnachweises verweigert. Der Bw sei davongefahren und die Meldungslegerin habe die Anzeige verfasst.

 

Der Bw brachte vor, dass das Beweisverfahren ergeben habe, dass die Vignette ordnungsgemäß aufgeklebt gewesen sei. Dies werde durch die Aussagen des Bw und seiner Gattin belegt. Die Meldungslegerin könne keine präzisen Angaben zum damaligen Kontrollvorgang machen, insbesondere dahingehend nicht, wo genau die Klebestreifen angebracht gewesen sein sollen. Wie die Zeugin selbst zugegeben habe, habe sie die Möglichkeit gehabt, die Vignette abzunehmen, um dem Bw die Fehlanbringung zu demonstrieren. Überdies habe der Bw keine finanziellen Vorteile aus einem Missbrauch der Vignette gezogen. Subsidiär werde darauf verwiesen, dass das Verschulden des Bw geringfügig sei. Es stehe außer Streit, dass eine gültige Vignette vorhanden gewesen sei. Die Folgen der Übertretung seien unbedeutend.

Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Anwendung des § 21 VStG.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Vignette zum Zeitpunkt der Beanstandung ordnungsgemäß angebracht war.

 

Dem logischen Argument der Meldungslegerin, sie habe Klebestreifen an der Vignette gesehen, was auch auf das Vorhandensein einer (ausgeschnittenen) (Träger-)Folie schließen lasse, ist die vom Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegte unversehrte Trägerfolie der gegenständlichen Mautvignette entgegenzuhalten, welche die Vermutung einer ausgeschnittenen Trägerfolie widerlegt. Die Möglichkeit, die Vignette auf eine andere transparente Folie zu kleben, wird gegenständlich vom Unabhängigen Verwaltungssenat wegen des damit verbunden größeren Arbeitsaufwandes für wenig wahrscheinlich erachtet. Im Hinblick darauf, dass weder aus den Angaben in der Anzeige noch mangels Erinnerung der Meldungslegerin geklärt werden konnte, wo genau die Klebestreifen angebracht gewesen sein sollen, weitere Beweismittel nicht vorhanden und insbesondere die vom Kontrollorgan angefertigten Beweisfotos in Verstoß geraten sind, kann ein Irrtum der Meldungslegerin nicht gänzlich ausgeschlossen und somit die Deliktsverwirklichung durch den Bw nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb – im Zweifel – das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht, dass die Behauptung des Bw, dass seine Gattin zum Ausprobieren der Digitalkamera von der Vignette bzw. von der Trägerfolie nicht nur vor sondern auch nach dem Anbringen an das Kfz Fotoaufnahmen angefertigt und zudem diese Fotos über einen längeren Zeitraum – trotz noch nicht erfolgter Beanstandung der Vignette – auch im Speicher der Kamera belassen hat, fragwürdig wirkt.     

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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