Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161545/12/Kei/Ps

Linz, 31.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des E M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Juli 2006, Zl. S-10795/06-4, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. April 2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 290 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 130 Stunden herabgesetzt wird.

Statt „Rtg. Linz“ wird gesetzt „Richtung Wels“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 29 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 13.12.2005 um 09.28 Uhr in Weißkirchen/Tr. A 25 Welser Autobahn, bei km 7,0, Rtg. Linz als Lenker des Fahrzeuges, Kz. beim Hintereinanderfahren zum nächsten vorderen Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, wenn dieses plötzlich abgebremst worden wäre, da Sie bei einer Fahrgeschwindigkeit von 98 km/h einen Abstand von nur 7,00 Meter eingehalten haben, das ist ein zeitlicher Abstand von 0,27 Sekunden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 18 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

320,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

6 Tage

Gemäß §

99 Abs. 2 c Zi. 4 StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

32,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
352,-- Euro“.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. August 2006, Zl. S-10795/06-4, in das Schreiben des GI G S vom 6. Mai 2007 und in das Schreiben des Bw vom 30. Juli 2007 Einsicht genommen und am 25. April 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die Ausführungen des Meldungslegers und Zeugen GI G S und auf das Vorbringen des Berufungswerbers (Bw) im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat. Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist hervorgekommen, dass im gegenständlichen Zusammenhang die Fahrtrichtung Wels gewesen ist. Die durch den Oö. Verwaltungssenat erfolgte Richtigstellung im Hinblick auf die Fahrtrichtung war rechtlich zulässig. In diesem Zusammenhang wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Pürstl-Somereder, „Straßenverkehrsordnung“, 11. Auflage, S. 384, E 357, die sinngemäß auch für den gegenständlichen Zusammenhang relevant sind, hingewiesen: „Bei einem Verstoß gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist im Spruch des Bescheides die Fahrtrichtung etwa nur dann anzugeben, wenn bezüglich beider Fahrtrichtungen verschiedene Höchstgeschwindigkeiten gelten oder wenn die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist. VwGH 25.3.1985, 85/18/0178, ZVR 1987/4.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch gewertet, dass der Bw durch seine Aussagen wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, der Bw hat monatlich ca. 1.000 Euro zu zahlen (Kreditrate), Sorgepflichten: für zwei Kinder.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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