Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600002/2/Br

Linz, 17.07.1996

VwSen-600002/2/Br Linz, am 17. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über den Antrag des Herrn R R, D, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Verwaltungsstrafverfahren der Bundespolizeidirektion Linz, Zlen.: Cst 7641/LZ/95 und Cst 7641/95-Bu, zu Recht:

Der Antrag wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 73 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber übermittelt an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. ein mit 13. Juli 1996 datiertes und als Devolutionsantrag bezeichnetes Schreiben mit folgendem Inhalt:

"Ca. am 19.7.1995 erhielt ich eine Strafverfügung der BPD Linz in der mir eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der H in Richtung L bei Km 4,015 am 5.5.1995, um 16.16 Uhr zur Last gelegt wurde. Gegen diese Strafverfügung AZ.Cst 7641/LZ/95 erhob ich am 27.7.1995 innerhalb offener Frist Einspruch.

Am 20.10.1995 erhielt ich neuerlich eine Strafverfügung der BPD Linz in der mir neuerlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der H in Richtung L bei Km 4,015 am 5.5.1995, um 16.16 Uhr zur Last gelegt wurde. Gegen diese Strafverfügung AZ.Cst 7641/95-Bu erhob ich neuerlich innerhalb offener Frist am 27.10.1995 Einspruch.

Da die BPD Linz innerhalb eines Jahres nicht in der Lage war mich vom weiteren Verlauf des Verfahrens zu verständigen bzw. wie von mir verlangt das Verfahren aufgrund div.

Formalfehler einzustellen ersuche ich um Erledigung meines Antrages durch den UVS.

R R (mit e.h. Unterschrift)" 2. Demnach sind gegen den Berufungswerber offenbar zwei von ihm beeinspruchte Verwaltungsstrafverfahren im Verfahrensstand des ordentlichen Verfahrens noch anhängig oder diese wurden von der Bundespolizeidirektion Linz bereits eingestellt und darüber der Berufungswerber allenfalls nicht gesondert im Sinne des § 45 Abs.2 letzter Satz verständigt.

3. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Art. 132 B-VG lautet:

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen.

Selbst wenn diese verfassungsgesetzliche Norm auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes abstellt, wird darin grundsätzlich die Devolutionsmöglichkeit im Verwaltungsstrafverfahren verneint.

3.1.1. Hier handelt es sich um zwei allenfalls bei der Erstbehörde noch anhängige Verwaltungsstrafverfahren, welche einer Devolution an die Oberbehörde oder einem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde aus gesetzlichen Gründen nicht zugänglich sind (§ 74 Abs.2 AVG gilt gemäß § 24 VStG nicht im Verwaltungsstrafverfahren). Somit ist auch im Verfahrensgesetz eine Devolution gesetzlich nicht vorgesehen. Auch hinsichtlich "des Verfahrensstandes" könnten diese Verfahren noch nicht in die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates fallen. Der Berufungswerber ist nicht zuletzt durch das Nichtergehen eines Straferkenntnisses gegen ihn auch nicht beschwert. Es mangelt ihm auch aus diesem Grund eines Rechtsschutzbedarfes.

4. Sein Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

4.1. Dem Berufungswerber wird aus naheliegenden Gründen empfohlen sich bei der Bundespolizeidirektion Linz über den Stand der von ihm angeblich beeinspruchten Strafverfügungen (im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren), allenfalls in Form einer schriftlichen Anfrage, zu informieren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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