Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161974/2/Fra/Ri

Linz, 19.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J B, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 8. Jänner 2007, VerkR96-24311-2006, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 30. 11. 2006, VerkR96-24311-2006, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid) durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.           Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde lt. Zustellnachweis am 15. 12. 2006 zugestellt. Die Übernahme der Strafverfügung ist durch die Unterschrift und durch den Datumsvermerk auf dem Rückschein dokumentiert. Der Einspruch wurde lt. Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 5.1.2007 um 13.52 Uhr dem Postamt H der Post zur Beförderung übergeben und ist am 8. Jänner 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems eingelangt. Da die Einspruchsfrist am 29.12.2006 abgelaufen ist, wurde sohin der Einspruch verspätet eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

 

Wenn der Bw in seinem Rechtsmittel argumentiert, dass ein Beschuldigter so lange unschuldig ist, bis man ihm seine Tat nachweisen kann, ist dem zuzustimmen.

 

Im konkreten Fall hatte jedoch die belangte Behörde auf Grund der verspäteten Einspruchserhebung und der daraus resultierenden Rechtskraft der Strafverfügung keine Möglichkeit dem Vorbringen des Bw auf den Grund zu gehen. Da sohin dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Für das Berufungsverfahren fallen keine Verfahrenskostenbeiträge an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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