Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162085/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 18.09.2007

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn S W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F L, S, B, vom 5.3.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.2.2007, Zl. VerkR96-22321-2006, wegen Übertretungen des KFG 1967 iVm der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zu Recht:

 

I.             Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.            Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

I.  § 66 Abs.4 AVG 1991  iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1 VStG 1991.

II. § 66 Abs.1 VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen (auszugsweise Wiedergabe):

 

"1) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeforderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Am 22.10.2006 wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter die von Ihnen in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendet wurden, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Die Schaublätter der 40. Kalenderwoche.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1, Westautobahn, Rfb Wien, Ansfelden Süd.

Tatzeit: 22.10.2006, 23.25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.7a lit. i EG-VO 3821/85

 

2) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeforderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Am 22.10.2006 wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter die von Ihnen in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendet wurden, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Die Schaublätter der 41. Kalenderwoche.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1, Westautobahn, Rfb Wien, Ansfelden Süd.

Tatzeit: 22.10.2006, 23.25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.7a lit. i EG-VO 3821/85

 

3) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeforderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben das Schaublatt für den 16.10.2006 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1, Westautobahn, Rfb Wien, Ansfelden Süd.

Tatzeit: 22.10.2006, 23.25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.7a lit. i EG-VO 3821/85

 

4) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeforderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben das Schaublatt für den 17.10.2006 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1, Westautobahn, Rfb Wien, Ansfelden Süd.

Tatzeit: 22.10.2006, 23.25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.7a lit. i EG-VO 3821/85

 

5) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeforderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben das Schaublatt für den 18.10.2006 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1, Westautobahn, Rfb Wien, Ansfelden Süd.

Tatzeit: 22.10.2006, 23.25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.7a lit. i EG-VO 3821/85

 

6) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeforderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben das Schaublatt für den 19.10.2006 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1, Westautobahn, Rfb Wien, Ansfelden Süd.

Tatzeit: 22.10.2006, 23.25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.7a lit. i EG-VO 3821/85

 

7) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeforderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben das Schaublatt für den 20.10.2006 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1, Westautobahn, Rfb Wien, Ansfelden Süd.

Tatzeit: 22.10.2006, 23.25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.7a lit. i EG-VO 3821/85

 

8) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeforderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben das Schaublatt für den 21.10.2006 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1, Westautobahn, Rfb Wien, Ansfelden Süd.

Tatzeit: 22.10.2006, 23.25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.7a lit. i EG-VO 3821/85

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen, Sattelzugfahrzeug, M, w

Kennzeichen, Anhänger, r

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von           Falls diese uneinbringlich                      Gemäß

                                    ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

250,00                       96 Stunden                                              § 134 Abs.1 KFG

250,00                       96 Stunden                                              § 134 Abs.1 KFG

100,00                       48 Stunden                                              § 134 Abs.1 KFG

100,00                       48 Stunden                                              § 134 Abs.1 KFG

100,00                       48 Stunden                                              § 134 Abs.1 KFG

100,00                       48 Stunden                                              § 134 Abs.1 KFG

100,00                       48 Stunden                                              § 134 Abs.1 KFG

100,00                       48 Stunden                                              § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

110,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1210,00 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist durch seinen ausgewiesenen Vertreter die begründete Berufung vom 5.3.2007 eingebracht.

Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass es grundsätzlich richtig sei, dass er anlässlich der Anhaltung am 22.10.2006 die angeführten Schaublätter nicht mitgeführt habe. Grund dafür sei aber gewesen, dass er sich eben in der Zeit davor – nämlich von 1.10. bis einschließlich 21.10.2006 – nachweislich im Krankenstand befunden habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG 1991).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG 1991).

 

5. Für den Verwaltungssenat steht folgender, im vorliegenden Zusammenhang maßgebender Sachverhalt fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit am 22.10.2006 um 23.25 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen und den Anhänger mit dem Kennzeichen in Ansfelden, auf der A1 bei Strkm 171.000, Rfb Wien. Anlässlich einer im Zuge dieser Fahrt erfolgten polizeilichen Anhaltung konnte der Berufungswerber den Kontrollbeamten der Landesverkehrsabteilung Oö. auf deren Verlangen die Schaublätter der laufenden Woche und die in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter nicht vorweisen. Der Berufungswerber konnte lediglich das eingelegte Schaublatt vom 22.10.2006 vorzeigen.

 

6. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

Artikel 15 Abs.7a lit.i der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 lautet:

Lenkt ein Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter.

 

Es ist offenkundig und es wird durch den Berufungswerber zum Ausdruck gebracht, dass er die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Schaublätter zum Kontrollzeitpunkt nicht mitgeführt und den Kontrollbeamten auf dessen Verlangen nicht ausgehändigt hat. Der Berufungswerber bringt aber vor dem Verwaltungssenat ebenso wie bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vor, er habe sich von 1.10. bis einschließlich 21.10.2006 nachweislich im Krankenstand befunden, sodass er auch für diesen Zeitraum keine Schaublätter vorweisen habe können. Dies hat er im erstinstanzlichen Verfahren auch durch die Vorlage von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie eine nachträgliche Bestätigung seines Arbeitgebers untermauert.  

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.12.1991 in der Rechtssache C-158/90, Sammlung der Rechtsprechung 1991, Seite I-06035, zum  vormaligen Inhalt der Regelung des Art. 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wie folgt ausgeführt (Randnummer 13) – auszugsweise Wiedergabe:

"Ist der Fahrer während einer Woche vor der Woche, in der die Kontrolle stattfand, oder am letzten Kalender- oder am letzten Werktag der letzten Woche, in der er gefahren ist, nicht gefahren, so ist es nach dem Zweck der Regelung nicht erforderlich, dass er ein Schaublatt für diese Zeiträume vorlegt."

 

Die Verpflichtung des Fahrers zur Vorlage der entsprechenden Schaublätter besteht nur in Bezug auf solche Tage, an denen der Fahrer ein Fahrzeug mit Kontrollgerät selbst gelenkt hat. Der Fahrer muss nur die ihn selbst betreffenden Schaublätter vorlegen können. Dies geht aus dem Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 insgesamt, vor allem aber aus der Formulierung der Absätze 2 und 7a klar hervor.

 

Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber zum Ausdruck gebracht, dass er in der Zeit des 1.10.2006 bis zum einschließlich 21.10.2006 kein Fahrzeug mit Kontrollgerät gelenkt hatte, da er sich im Krankenstand befand.  

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es für den Oö. Verwaltungssenat nicht gesichert ist, dass der Berufungswerber im gegenständlichen Zusammenhang in der Zeit von 1.10.2006 bis zum einschließlich 21.10.2006 als Fahrer beschäftigt war.

 

Die offenbare Annahme der belangten Behörde, der Berufungswerber sei zur Vorlage eines entsprechenden Schaublattes auch dann verpflichtet, wenn er im entsprechenden Zeitraum nicht gefahren sei, kann nicht geteilt werden (vgl. z.B. auch VwGH 15.4.2005, 2005/02/0015).

 

Es war vor dem angeführten Hintergrunde spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  K e i n b e r g e r

 

 

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