Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162169/9/Bi/Se

Linz, 24.09.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S R, R, vom 2. April 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 13. März 2007, BauR96-115-2005, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

    Die Berufung wird mangels Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51i Verwaltungsstrafgesetz -VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 2.Satz iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 365 Euro (5 Tagen EFS) verhängt, weil er als Zulassungs­besitzer des Lastkraftwagens, Kz. ......., trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirks­hauptmannschaft Schärding vom 3. April 2006, BauR96-115-2005, der Behörde eine unrichtige Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 29. Oktober 2005 um 3.16 Uhr in der Gemeinde St. Marienkirchen/Schärding auf der A8 Innkreisautobahn gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei unter der Woche nicht zu Hause und habe daher seine Frau mit der Abholung des Schriftstückes am 26. März 2007 beauftragt. Er sei erst am 31. März 2007 zurückgekommen. Er erhebe gegen das Straferkenntnis Berufung und werde einen Rechtsanwalt beauftragen.

Tatsächlich wurde die Erklärung Dris R B, RA in G, vom 24. April 2007, der Bw habe ihm Vollmacht erteilt, nachgereicht – die Vollmachts­auflösung wurde vom Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 6. Juni 2007 mitgeteilt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Da aufgrund des beim Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) anhängigen Beschwerdeverfahrens in Angelegenheit O'Halloran und Francis gegen das Vereinigte Königreich, betreffend die Zulässigkeit einer Aufforderung der Behörde an den Zulassungsbesitzer (Halter) eines Kraftfahr­zeuges zur Erteilung einer Lenkerauskunft, mit der Entscheidung ohnehin zugewartet wurde – die Entscheidung des EGMR erfolgte erst mit 29. Juni 2007, Nr. 15809/02 und Nr. 25624/02 – und der Bw nicht anwaltlich vertreten war, wäre beabsichtigt gewesen, die bislang ausstehende Begründung des Rechtsmittels in einer Berufungsver­handlung nachzuholen und zugleich die Rechtsfrage (§ 63 Abs.3 AVG und § 103 Abs.2 KFG 1967) zu erörtern.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Auf diese Bestimmung war der Bw schon in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses, das den gesetzlichen Bestimmungen vollständig entspricht, hingewiesen worden. Trotzdem hat der Bw lediglich die Umstände geschildert, wie das Straferkenntnis in seine Hände kam, nicht aber welche Über­legungen er für die Erhebung des Rechtsmittels für ausschlaggebend hält.

Ihm wurde die Rechtslage mit Schreiben des UVS vom 2. August 2007 ausführlich dargelegt und ihm eine Frist zur Nachreichung der Begründung von drei Wochen eingeräumt. Die Zustellung des Schreibens erfolgte mit E-Mail an die vom Bw selbst angegebene E-Mail-Adresse und wurde die erfolgreiche Übermittlung auf elektronischem Weg bestätigt. Trotzdem wurde bisher, das sind immerhin fast zwei Monate, die der Bw nicht ständig unterwegs sein kann, auch wenn er Transporte offenbar selbst durchführt, auf diese Schreiben nicht reagiert und insbesondere fehlt immer noch jegliche Berufungsbegründung, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu bemerken ist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung des Art.6 Abs.1 der Menschen­rechtskonvention durch die Lenkeranfrage verneint hat. Damit haben sich keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungs- oder Konventionsmäßigkeit der in Österreich (im Verfassungsrang) stehenden und vollstreckbaren Bestimmung ergeben. Aufgrund der Aktenlage wäre damit inhaltlich eine andere Entscheidung (allerdings unter zusätzlicher Verfahrenskostenvor­schreibung) ausgeschlossen gewesen – der Bw hat als Zulassungs­besitzer am 21. April 2006 einen Lenker mit Wohnsitz in Slowenien benannt, der aber laut Postvermerk an der genannten Adresse unbekannt war, sodass ihm ein Schreiben der Erstinstanz nicht zugestellt werden konnte; daher wurde die Lenker­auskunft als unrichtig gewertet. Die im Einspruch vom 5. Februar 2007 vom Bw angeführten Argumente der Nichteinhaltung von Fristen bzw Verjährung treffen nicht zu, weil Aufforderungen zur Erteilung einer Lenkerauskunft einer zeitlichen Beschränkung, bezogen auf den zur Aufforderung geführt habenden Grund (hier die Bestreitung der Lenkereigenschaft des Bw nach Nichtentrichtung der fahrleistungs­ab­hängigen Maut am 9. Oktober 2005), nicht unterliegen und sich die Verjährung nach der (hier unrichtigen) Auskunftserteilung richten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Keine Begründung nachgereicht trotz Aufforderung

 

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