Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162171/5/Fra/Hu

Linz, 19.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn F A, R, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 10. April 2007, VerkR96-3985-2007, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 28.2.2007, VerkR96-3985-2007, betreffend Übertretungen der StVO 1960, als verspätet zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die Strafverfügung am 13.3.2007 durch Hinterlegung zugestellt wurde, sohin die Einspruchsfrist an diesem Tag zu laufen begann und mit Ablauf des 27.3.2007 geendet habe. Der Einspruch sei jedoch erst am 4.4.2007 per E-Mail eingebracht worden. Da die Strafverfügung sohin mit Ablauf des 27.3.2007 formell in Rechtskraft erwachsen sei und gesetzliche Fallfristen nicht erstreckt werden können, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

 

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Es trifft zu, dass die beeinspruchte Strafverfügung laut Zustellnachweis am 13. März 2007 durch Hinterlegung beim Postamt S zugestellt wurde. Der Einspruch wurde per e-mail am 4. April 2007 um 23.07 Uhr eingebracht.

 

Der Oö. Verwaltungssenat teilte dem Bw schriftlich unter Hinweis auf die ständige Judikatur des VwGH mit, dass eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei bei der Ermittlung des Sachverhaltes bestehe. Daraus resultiere, dass eine behauptete Ortsabwesenheit auch näher zu konkretisieren sei. Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte den Bw, eine allfällige vorübergehende Ortsabwesenheit mitzuteilen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu bescheinigen.

 

Der Bw belegte daraufhin seine im Verfahren vor dem UVS vorgebrachte vorübergehende Ortsabwesenheit in der Dauer vom 26. Februar 2007 bis 2. April 2007. Der ein- bis zweimalige Wochenendaufenthalt in S konnte im Hinblick auf die Öffnungszeiten des Postamtes nicht genutzt werden, um die hinterlegte Sendung abzuholen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 vierter Satz Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

War die Hinterlegung demnach unzulässig, ist die Zustellung in dem Zeitpunkt rechtswirksam erfolgt, in dem das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 Zustellgesetz).

 

Die beeinspruchte Strafverfügung ist dem Bw am 2. April 2007 zugekommen. Der am 4. April 2007 eingebrachte Einspruch ist sohin als rechtzeitig eingebracht anzusehen, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert.

 

3. Der Bw hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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