Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162191/2/Sch/Hu

Linz, 18.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des P G H vom 7.3.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.2.2007, VerkR96-9665-2005, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

            Im Übrigen (Faktum 1) wird die Berufung abgewiesen.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den     Betrag von 10 Euro (20 % der zu Faktum 1) verhängten Geldstrafe) zu leisten.

            Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde, entfällt die Verpflichtung zur    Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.2.2007, VerkR96-9665-2005, wurde über Herrn P G H, L, A, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 102 Abs.2 und 45 Abs.6 KFG 1967 Geldstrafen von jeweils 50 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden, verhängt, weil er am 17.2.2005, 14.05 Uhr in der Gemeinde Enns, Landesstraße Ortsgebiet Nr. 1 bei km 168,500,

1) sich als Lenker des Fahrzeuges, Kennzeichen …, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Kennzeichen nicht vollständig sichtbar bzw. lesbar waren, da vorne nicht angebracht;

2) als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten in der über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen zu führenden Nachweis folgende Eintragung(en) nicht vorgenommen habe:

Name des Lenkers, Datum, sowie Marke, Type und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 10  Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Faktum 2):

Die Bestimmung des § 45 Abs.6 KFG 1967 enthält keine Verpflichtung, das sogenannte Probefahrtenbuch mitzuführen. Wenn also der Berufungswerber bei der Anhaltung allenfalls unvollständige diesbezügliche Unterlagen vorgelegt hat, so ist damit noch nicht erwiesen, dass er das Probefahrtenbuch nicht ordnungsgemäß führt. Dazu kommt noch, dass im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens vom Berufungswerber „Aufzeichnungen Probefahrten § 45 KFG blaues Kennzeichen“ vorgelegt wurden, die hinsichtlich der hier relevanten Fahrt vom 17.2.2005 entsprechende Aufzeichnungen enthalten (Name, Datum, Marke, Type usw.).

Sohin kann nicht von dem Nachweis ausgegangen werden, der Berufungswerber würde über die Verwendung des Probefahrtkennzeichens nicht ordnungsgemäß Buch führen.

 

Zu Faktum 1):

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers stellt das Ablegen einer Kennzeichentafel hinter der Windschutzscheibe keine ordnungsgemäße Anbringung derselben dar. Die Sichtbarkeit ist in diesem Fall wesentlich beeinträchtigt, zum einen schon deshalb, da ein lotrechter Winkel aufgrund der Schräge der Ablagefläche nicht erreicht werden kann. Daneben können Frontscheiben eines Fahrzeuges auch getönt sein, allenfalls ist auch eine gewisse Blendungswirkung gegeben. Letztlich beeinträchtigen auch die Scheibenwischer in Ruhestellung den Blick auf eine so abgelegte Kennzeichentafel.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kommt es nicht darauf an, ob ein Fahrzeug mit einer Kennzeichentafelhalterung ausgerüstet ist oder nicht. Gerade für Probefahrtkennzeichen sieht die Bestimmung des § 49 Abs.7 KFG 1967 die Möglichkeit vor, die Kennzeichentafeln auch nur behelfsmäßig anzubringen. In jedem Fall muss aber die gute Sichtbarkeit gewährleistet sein, was gegenständlich nicht der Fall war.

 

Zur Strafbemessung:

Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die Ablesbarkeit von Kennzeichen ein Beitrag zur Verkehrssicherheit ist, um Zulassungsbesitzer bzw. Lenker im Bedarfsfalle ausforschen zu können. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro kann aus diesem Blickwinkel daher schon von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Damit wird der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 nur zu einem sehr geringen Teil ausgeschöpft.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Auf seine persönlichen Verhältnisse war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, relativ geringfügige Verwaltungsstrafen zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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