Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162198/9/Ki/Jo

Linz, 25.09.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des T S, C, P, vom 23.04.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 03.04.2007, VerkR96-1339-2007, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm  § 49 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-1339-2007 vom 19.01.2007) erlassen, welche diesem am 31.01.2007 persönlich zugestellt wurde.

 

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde ein Einspruch gegen die Strafverfügung (eingelangt per Telefax bei der BH Kirchdorf an der Krems am 03.04.2007) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

3. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 23.04.2007. Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Weiters wurde, einem Antrag des Berufungswerbers entsprechend, im Rechtshilfeweg durch das Ordnungsamt der Stadt C eine zeugenschaftliche Befragung des O B veranlasst.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Berufungswerber die gegenständliche Strafverfügung am 31.01.2007 persönlich übernommen hat.

 

Im Verfahrensakt befindet sich weiters eine Faxkopie vom 03.04.2007, darauf findet sich folgender Vermerk des Berufungswerbers: "Ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung und bitte um Zusendung des Lichtbildes, um feststellen zu können, wer damit gefahren ist, da es ein Firmenfahrzeug ist."

 

Ohne weitere Ermittlungen hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

In seiner Berufung vom 23.04.2007 argumentiert Herr S unter anderem, sein erster Einspruch gegen die erste Strafverfügung sei ein unter Zeugen geführtes Telefonat vom 06.02.2007 gewesen, wo er um Zusendung eines Fotos zur Fahrerermittlung gebeten hätte, welches ihm aber nie zugesandt worden wäre. Darüber sei von dem Herrn keine Aktennotiz gemacht worden, wodurch sein Einspruch verfallen und dann die Frist abgelaufen gewesen sei.

 

Über Aufforderung der erkennenden Berufungsbehörde vom 09.05.2007, Namen und Anschrift der Zeugen bekannt zu gegeben, welche bestätigen könnten, dass er ein entsprechendes Telefonat geführt habe, welches tatsächlich als Einspruch gewertet werden könnte, gab der Rechtsmittelwerber unter anderem per E-Mail am 29.05.2007 bekannt, dass Herr O B, C, sein Vorbringen bestätigen könne.

 

Im Rechtshilfeweg wurde durch das Ordnungsamt der Stadt C am 12.09.2007 eine zeugenschaftliche Befragung des Herrn B vorgenommen und es führte dieser aus, dass der Berufungswerber, sein Bruder und er selbst gemeinsam in der Werkstatt von Herrn T S gewesen wären, als ihnen Herr T S von dem Gespräch mit der Behörde in Österreich erzählt habe, dies nachdem er sein Gespräch beendet hatte. Aus dem Wortlaut und der Artikulation (Lautstärke) habe er entnehmen können, dass T Einspruch gegen diese Verfügung einlegte. Er könne sich auch deshalb auch gut an diesen Tag erinnern, weil so ein Verkehrverstoß in Österreich eher selten vorkomme und dieser mit Bekannten bzw. dem Bruder besprochen worden sei.

 

6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der oben angeführten Aussage des Zeugen Glauben geschenkt werden kann. Die Aussage ist schlüssig und es ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war.

 

Im Verfahrensakt befindet sich zwar kein Aktenvermerk über ein allfällig im Zusammenhang mit der Erhebung des Einspruches geführtes Gespräch des Berufungswerbers mit der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, dieser Umstand darf jedoch nicht schlechthin gegen den Beschuldigten gewertet werden.

 

7. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass seit Inkrafttreten der Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. I 10/2004 iSd § 13 Abs.1 AVG auch ein telefonisch eingebrachter Einspruch als mündlich eingebracht und daher als zulässig gilt.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber tatsächlich rechtzeitig telefonisch einen Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung erhoben hat. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

 

Im Sinne des § 49 Abs.2 VStG ist daher nunmehr das ordentliche Verfahren einzuleiten.

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

           

 

Beschlagwortung:

Telefonischer Einspruch gegen eine Strafverfügung ist grundsätzlich zulässig.

 

 

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