Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162247/5/Fra/Sta

Linz, 01.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Mag. W A, S, 46 W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3.5.2007, VerkR96-8199-2006, betreffend Übertretung des § 8 Abs.4 FSG, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (5 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG; §§ 16 u. 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft  Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 8 Abs.4 FSG gemäß § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt, weil er am 15.6.2006 um 13.11 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen WL in der Gemeinde L, D, gelenkt hat, wobei im Zuge einer Verkehrskontrolle bei der Kreuzung mit der G, Richtung L, festgestellt wurde, dass er als Lenker die Vorschriften des Führerscheingesetzes nicht eingehalten haben, da er beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde, nicht erfüllt hat, obwohl diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen sind. Er hat folgende Auflage nicht erfüllt: Tragen einer Sehbrille.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, dass Strafen dann einen Sinn haben, wenn man erkennt, welches Gefährdungspotential sich aus dem Nichteinhalten von Verkehrsgesetzen ergeben. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf Prävention der Strafe sei nicht nachvollziehbar, weil

1. der Verkehrsteilnehmer von den Behörden über diese Gesetzespflicht nicht aufgeklärt werde und sie deshalb auch nicht einhalten könne. Wenn die Behörde anführe, dass der Verkehrsteilnehmer sich um die Erlangung der Kenntnis zu sorgen habe, so könne dies nur theoretisch zutreffen, aber in der Praxis sei das 100 %ig undurchführbar, da kein einziger Österreicher die Flut an jährlichen neuen Gesetzen auch nur ansatzweise kenne bzw. kennen lernen kann;

2. der Verkehrsteilnehmer das Ziel, nämlich dass eine einwandfreie Sichtweise gegeben sei, zu 100 % erfüllt habe, da keine Verkehrsgefährdung vorhanden gewesen sei. Wenn dann trotzdem eine Strafe verhängt werde, so sei auf keinen Fall mit keinerlei Einsicht von ihm zu rechnen, da er den Sinn der Strafe nicht ansatzweise erkennen könne. Die Verkehrssicherheit sei zu 100 % gegeben gewesen, da die Kontaktlinse ihre Aufgabe, Fehlsichtigkeit zu korrigieren, genauso erfülle, wie eine Brille. Wenn dann trotzdem gestraft werde, so werte er dies als reine Willkür. Es gebe völlige sinnlose Gesetze in jedem Staat. Dieses Gesetz sei genauso völlig unsinnig, da es nicht den geringsten Sinn ergebe, warum es diese Auflage überhaupt gebe und zusätzlich dies den Führerscheinhaltern nicht einmal mitgeteilt werde, sodass sich dieser danach richten könne. Er sei Dialysepatient (kaputte Niere), da der Staat in diesem Falle die Luft in einem Industriegebiet reinzuhalten nicht eingehalten habe, und er und andere schwer krank wurden und daher völlig verantwortungslos vorgegangen werde. Er habe daher 1.374 Euro netto Frühpension, die er für seine 5-köpfige Familie als Alleinverdiener brauche. Behörden sei äußerst wichtig, aber sie müssen sinnvolle Dinge tun, und nicht die Bürger bei völlig unerheblichen Dingen streng strafen, und bei sehr wichtigen Dingen oft überhaupt nichts tun, wie sein Fall beweise. Er könne nur hoffen, dass seine kritische Haltung nachvollzogen werden könne, denn Behörden haben sein Leben zerstört, indem sie damals nichts unternommen hätten. Für sein Schnellfahren habe er immer gerade gestanden und keine Einsprüche gemacht, gebe aber auch zu bedenken, dass er vor seiner Berufsunfähigkeit ca. 80.000 bis 100.000 km pro Jahr gefahren sei und in keinerlei Verkehrsunfälle verwickelt war bzw. die Möglichkeit, dass man bei 100.000 km öfter "erwischt" werde, statistisch viel höher sei, als wenn er so wie die meisten Österreich ca. 10.000 km im Jahr  fahre. Auf Basis der Gerechtigkeit ersuche er, auf die Höhe seiner Pension Rücksicht zu nehmen und die Strafe zur Gänze zu streichen, weil zusätzlich zur geringen Pension wie angeführt, die Verkehrstüchtigkeit zu 100 % gegeben gewesen sei. Nur die Verkehrstüchtigkeit und deren Einhaltung könne Sinn einer Verkehrsbehörde sein.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.4.1. Gemäß § 8 Abs.4 FSG sind, wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

 

Es ist unstrittig, dass der Bw beim Lenken eines Pkw's die Auflage "Tragen einer Sehbrille" nicht erfüllt hat und dies durch einen Polizeibeamten festgestellt wurde. Das Vorbringen des Bw, er habe Kontaktlinsen getragen, ist nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, weshalb die Berufung im Grunde nach abzuweisen war.

 

I.4.2. Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG festzusetzen. Es obliegt daher der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in gesetzmäßige Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens-, Familien- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Der Bw hatte im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat eine Bestätigung des Kontaktlinseninstitutes Stütz Optik, Bethlehemstraße 1, 4020 Linz, vorgelegt, wonach er mit seinen Kontaktlinsen dieselbe Sehleistung erzielt, wie mit seinen vorgeschriebenen Brillen (Sehleistung binokular Vcc = 1,0). Weiters hat der Bw eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich vom 3. August 2006 vorgelegt, wonach er ab 1. April 2006 eine Pension von 1.371,61 Euro erhält. Weiters hat der Bw belegt, dass neben seiner Frau und ihm noch drei Kinder mit 11, 8 und 5 Jahren in seinem Haushalt wohnen. Er weist auch darauf hin, dass sich seine Einkommenssituation ändern werde, wenn für ihn eine Spenderniere gefunden wird. Dann werde wieder ein normales Arbeitsverhältnis körperlich möglich sein. Er ersucht neuerlich, ihm die Strafe nachzulassen bzw. deutlich zu reduzieren.

 

Dem Bw ist beizupflichten, wenn er sinngemäß vorbringt, dass hier, zumal er mit den Kontaktlinsen die selbe Sehleistung erzielt wie mit den vorgeschriebenen Brillen, eine geringe Schutzzweckverletzung vorliegt. Der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt ist daher als gering zu bewerten. Unter Berücksichtigung seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation war daher eine wesentliche Herabsetzung der Strafe vorzunehmen. Die nunmehr bemessene Strafe befindet sich beinahe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens. Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte im Hinblick auf das Vorliegen von Vormerkungen nach der StVO und nach dem KFG und auch nach dem FSG nicht vorgenommen werden, weil dieser Umstand die Annahme des Vorliegens von Milderungsgründen verhindert. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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