Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162392/9/Br/Ps

Linz, 30.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R J, geb., K, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Juni 2007, Zl. VerkR96-22347-2005/Bru/Pos, nach der am 27. August 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.        Der Berufung wird im Schuldspruch keine und im Strafausspruch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 35 Euro ermäßigt, die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch bestätigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – VStG.

 

II.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich auf 3,50 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen Übertretungen nach Art. III Abs.5 lit.a 3. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/76 idF, BGBl. Nr. 458/90, eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro und 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion Wilhering vom 09.08.2005 wird Ihnen die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Gegen die Strafverfugung der hs. Behörde vom 22.08.2005 haben Sie innerhalb offener Frist Einspruch erhoben, in dem Sie anführen, dass Sie zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Exekutive angeschnallt gewesen seien.

 

Aufgrund Ihres Einspruchs wurde der Meldungsleger, BI P, vorgeladen, der anlässlich seiner Einvernahme am 30.09.2005 unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht sowie den Diensteid Folgendes angab:

 

„Im Zuge des Verkehrsstreifendienstes habe ich während der Nachfahrt mit dem Dienstmotorrad eindeutig wahrgenommen, dass sowohl der Beschuldigte als auch sein Beifahrer nicht angegurtet waren. Die Nachfahrt erstreckte sich ab der Kreuzung mit der B 129 über die K in den N und weiter bis in die M vor das Haus Nr.. Der Beschuldigte hielt dort sein Fahrzeug auf dem Parkplatz an und ich führte die Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch. Es entspricht zwar den Tatsachen, dass der Beschuldigte und der Beifahrer bei der Anhaltung angegurtet waren, jedoch konnte ich eindeutig während der Nachfahrt wahrnehmen, dass der Beschuldigte und sein Beifahrer vor der Abbiegung in den Neudeckerweg den Sicherheitsgurt anlegten.

Bei der anschließenden durchgeführten Amtshandlung wurde auch eingestanden, sich erst während der Fahrt angegurtet zu haben. Der Beschuldigte äußerte sich jedoch gleichzeitig dahingehend, dass er nichts bezahlen werde. Weiters verlangte er von mir die Dienstnummer und die Visitenkarte. Beides wurde dem Beschuldigten ausgehändigt. Die Anzeige wird vollinhaltlich aufrecht gehalten."

 

Mit Schreiben vom 05.04.2006 wurde Ihnen diese Zeugenaussage zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Am 18.04.2006 erschienen Sie vor der Behörde und sprachen bei Herrn Mag. K vor, der Ihnen mitteilte, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren weitergeführt und ein Straferkenntnis erlassen werde.

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, gemäß Art. III Abs. 1 der 3. KFG-Novelle, BGBl Nr. 352/1976, zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet.

 

Wenn Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung bestreiten und angeben, Sie hätten sich, als Sie die Kelle gesehen hätten, sofort abgeschnallt, so wird Ihnen die Zeugenaussage des Meldungslegers entgegengehalten, wonach er anlässlich der Nachfahrt mit dem Dienstmotorrad feststellen konnte, dass Sie nicht angegurtet waren. Der Meldungsleger gibt weiters an, dass er beobachten konnte, dass Sie erst während der Nachfahrt den Sicherheitsgurt angelegt und dies bei der Amtshandlung auch eingestanden haben.

 

Die Behörde sah keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen des fachlich geschulten und unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln, zumal dieser wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage, auf deren strafrechtliche Folgen der Zeuge anlässlich seiner Einvernahme hingewiesen wurde, auf sich nehmen würde, während Sie als Beschuldigte einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen und sich in jede Richtung verantworten können.

 

Weiters wird auf das VwGH-Erkenntnis vom 28.09.1988, ZI. 88/02/0007 verwiesen, wonach es den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden muss, dass sie in der Lage sind, Verkehrssituationen richtig zu erkennen und wiederzugeben bzw. mit Sicherheit über Folgendes Feststellungen treffen und verlässliche Angaben darüber machen zu können: Normale oder ungewöhnliche Geschwindigkeit, Kennzeichennummer, Wagentyp, Wagenfarbe, Vorgänge im Straßenverkehr im Allgemeinen, Art Beschaffenheit, Insassen und Lenkers eines KFZ (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.03.1979, ZI. 1839/77).

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs.1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Bei  der   Strafbemessung  wurde  hinsichtlich  der  zu  berücksichtigenden     Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels konkreter Bekanntgabe von folgender Schätzung ausgegangen:

Einkommen: ca. 1.400 Euro monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten

 

Strafmildernd war die lange Verfahrensdauer zu werten, straferschwerende Umstände waren nicht bekannt."

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung tritt der Berufungswerber dem Schuldspruch mit folgenden Ausführungen entgegen:

" Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich, R J, möchte einen Einspruch erheben. Ich und mein Sohn sind am 9.8.2005 vom U in W weggefahren und haben uns vor der Bundesstraße angeschnallt. Hr. BI P hat dies gesehen und ist uns bis zum Parkplatz in der K (Wohnung) nachgefahren. Er kontrollierte mich und sagte zu uns: „Sie waren nicht angeschnallt, das kostet für ihren Sohn und Sie jeweils € 35,--(= € 70,--)."

Ich fand, dass diese Bestrafung nicht gerechtfertigt war, weil wir ja angeschnallt waren, außerdem erschien mir die Strafe zu hoch und bezahlte die € 70,-- nicht.

Ehrlich gesagt wundert mich jetzt, dass die Strafe laut ihrem Beschluß jetzt nur 44,-- beträgt und Hr. BI P damals € 70,-- verlangt hätte.

Ich bitte um Rückantwort. Danke im Voraus.

 

Freundliche Grüße (J R mit e.h. Unterschrift)"

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes im Rahmen der Berufungsverhandlung. Dabei wurde auch der einschreitende Polizeibeamte BezInsp. F. P zeugenschaftlich einvernommen. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz entschuldigte die Nichtteilnahme aus dienstlichen Gründen, der Berufungswerber erschien urlaubsbedingt nicht. Ihm wurde das Verhandlungsprotokoll über die Zeugenaussage zwecks Erstattung einer Stellungnahme zugestellt. Die Fahrtstrecke wurde durch die Beischaffung von Luftbildern nachvollzogen.

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung war hier trotz der 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe zwecks unmittelbarer Darstellung und entsprechender Würdigung des Berufungsvorbringens in Wahrung eines fairen Verfahrens iSd Art. 6 EMRK geboten.

 

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

 

4.1. Der Berufungswerber lenkte zum o.a. Zeitpunkt einen Pkw von W, Parkplatz U (E, an der B129) zu seinem etwa einen Kilometer entfernten Wohnort in der K. Dabei war etwa bis zum Einbiegen in die L weder er noch sein im Fahrzeug mitfahrender Sohn (Alter unbekannt) angegurtet. Diese Wahrnehmung wurde vom Meldungsleger auf der L kurz nach der Abzweigung von der B139 von hinten mit dem Dienstmotorrad nachfahrend gemacht. Die zurückgelegte Wegstrecke im nicht angegurteten Zustand kann lt. Bildmaterial mit etwa 500 m angenommen werden.

Mit dem Vorhalt nach dem Eintreffen am Parkplatz vor dem Haus K Nr. (am Ziel des Berufungswerbers) erfolgte sodann die Amtshandlung, wobei der Berufungswerber nicht gewillt war zwei OM-Strafen in Höhe von insgesamt 70 Euro zu bezahlen.

Im Zuge der Berufungsverhandlung, an der sich der Berufungswerber wegen eines Urlaubaufenthaltes im Ausland entschuldigte, wurde vom Meldungsleger seine bereits in der Anzeige ausführlich dargelegte Wahrnehmung im Ergebnis wiederholt, wobei er auch erwähnte, dass ihm gegenüber der Berufungswerber bei der Anhaltung einräumte, auf das Angurten vergessen gehabt zu haben.

Das Verhandlungsprotokoll wurde dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs zugestellt.

Dazu erklärte er im Ergebnis nur, dass er mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 35 Euro einverstanden wäre und – wie er fernmündlich mitteilte – dies auch gegenüber dem Meldungsleger zu zahlen bereit gewesen wäre.

In Reaktion auf das Parteiengehör, welchem ein seitens des Berufungswerbers aktiv geführtes Telefonat vorausging, vermeinte der Berufungswerber mit 35 Euro ja einverstanden gewesen zu sein, nicht jedoch mit 70 Euro. Die Tat selbst wurde nie bestritten.

 

4.2.  Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

4.2.1. Der Art. III Abs.5 der oben genannten Novelle lautet: "Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1950 mit einer Geldstrafe von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen."

Der Verstoß gegen die Verpflichtung zum Gebrauch des Sicherheitsgurtes ist nur dann strafbar, wenn diese Gesetzesverletzung im Zuge einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt wird.  Von einer Wahrnehmung im Zuge der Anhaltung muss jedoch in teleologischer (zielorientierter) Gesetzesauslegung auch dann die Rede sein, wenn, wie es hier erwiesen ist, im Zuge des Anhaltungsprozesses die Gurten angelegt wurden (vgl. etwa UVS Niederösterreich v. 12.2.1993, Senat-BN-92-002).

Mit BGBl. I BGBl. Nr. 615/1977)#hit2#hit2">Nr. 60/2003 wurde die Organmandatsstrafe auf 35 Euro erhöht, während diese auch in der Nachfolgebestimmung des § 106 Abs.2 KFG unverändert blieb.

Laut Judikatur zur Vorgängerbestimmung (VwGH 20.11.1986, 86/02/0118) folgt, dass es sich bei der Wortfolge "bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird" nicht um ein Tatbestandselement handelt.

Strafbares – vom Gesetzgeber mit einem Unwerturteil versehenes – Verhalten ist die Verletzung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nach Art. III Abs.1 erster Satz der 3. KFG-Novelle, unabhängig davon, ob dies bei einer Anhaltung durch ein Straßenaufsichtsorgan der Fall ist.

Dass dieser Verstoß gegen die Rechtsordnung aus Anlass einer Anhaltung festgestellt sein muss, ist lediglich die verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Ahndung dieser Verwaltungsübertretung. Diese Regelung hängt engstens mit der weiteren verfahrensrechtlichen Besonderheit der Verfolgung einer Übertretung gemäß Art. III Abs.5 leg.cit. zusammen, nämlich dem Umstand, dass ein Rechtsanspruch auf Bestrafung in Form einer Organstrafverfügung nach § 50 VStG besteht. In diesem Erkenntnis wurde die Wortfolge "bei einer Anhaltung" in ihrer zeitlichen Dimension noch nicht zweifelsfrei definiert. § 97 Abs.5 StVO 1960 regelt die Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zu näher bezeichneten Zwecken anzuhalten, die Pflicht des Fahrzeuglenkers, der Aufforderung Folge zu leisten und weitere daran anknüpfende Berechtigungen der Organe der Straßenaufsicht. Eine zeitliche Definition der zitierten Wortfolge "bei einer Anhaltung" erfolgt jedoch auch dort nicht. Dem Sinn der Norm des Art. III Abs.5 der 3. KFG-Novelle – nämlich die Ahndung des oben umschriebenen strafbaren Verhaltens nach Art. III Abs.1 erster Satz leg.cit. durch Normierung einer Strafdrohung – entsprechend, umfasst die Wortfolge "bei einer Anhaltung" jedenfalls auch alle jene Feststellungen, die Organe der Straßenaufsicht im Zuge einer eine Anhaltung einschließenden Amtshandlung, die mit der Anhaltung in einem engen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang steht, gemacht haben; also auch solche Vorgänge, die sie während des vorangegangenen Lenkens noch kurz vor dem ersten dem Lenker gegebenen Zeichen der Aufforderung zum Anhalten beobachtet haben (VwGH 27.2.2004, 2003/02/0293).

 

Anzumerken gilt es abschließend, dass nunmehr die sogenannte Gurtenpflicht im § 106 Abs.2 KFG 1967 idF BGBl. Nr. 117/2005 seine Regelung findet bzw. durch dieses Bundesgesetzblatt aufgehoben wurde.

Weitgehend inhaltsgleich ist auch darin normiert, dass im Falle der Ausrüstung eines Sitzplatzes eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt, die Lenker und  beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet sind, sofern nicht Abs.5 Anwendung findet.

Der § 134 Abs.3d KFG 1967 lautet: Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

  1. die im § 106 Abs.2 angeführte Verpflichtung, oder

  2. die im § 106 Abs.7 angeführte Verpflichtung

nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

5. Zur Strafzumessung:

 

5.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzu­wägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Aus Judikatur des VfGH ist abzuleiten, dass die Gurtenpflicht nicht bloß dem Selbstschutz sondern auch dem Schutze öffentlicher Interessen dient. Diese Pflicht greife, so der VfGH, in keiner Weise in das Privatleben und ebenso wenig in ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht ein (Hinweis auf EMRK v. 13.12.1979, Nr. 8707/79, EuGRZ 1980, S 170).

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG).

Da der Berufungswerber letztlich nur eine kurze Wegstrecke nicht angegurtet unterwegs war und offenbar die grundsätzliche Bereitschaft zur Bezahlung einer OM-Strafe vorlag, scheint es vertretbar auch hier die Strafe in diesem Umfang festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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