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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200178/47/Kl/Rd

Linz, 22.07.1997

VwSen-200178/47/Kl/Rd Linz, am 22. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt in der Berufungsangelegenheit F wegen Übertretung des Düngemittelgesetzes 1994 über den Antrag des F, vertreten durch RA, die Kosten der mündlichen Verhandlung am 7.7.1997 dem Zeugen J aufzuerlegen, zu Recht erkannt:

Dem Antrag des Berufungswerbers wird stattgegeben und es wird dem Zeugen J, die Verpflichtung zum Ersatz der durch seine Säumnis verursachten Kosten in der Höhe von insgesamt 12.698,40 S, auferlegt.

Rechtsgrundlage: §§ 74 und 49 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG sowie §§ 13 Abs.1 lit.c und 10 Abs.1 AHR iVm TP3B und § 23 lit.d RATG.

Begründung:

Herr J, wurde nach zweimaliger Ladung als Zeuge und jeweiligem Fernbleiben mit Entschuldigung mit Ladungsbescheid des O.ö. Verwaltungssenates vom 17.6.1997, VwSen-200178/36/Kl/Rd, zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.7.1997, Beginn: 8.30 Uhr, unter Androhung der zwangsweisen Vorführung geladen; die Zustellung erfolgte eigenhändig. Der Bescheid wurde am 20.6.1997 persönlich übernommen.

Die mündliche Verhandlung am 7.7.1997 wurde ausschließlich zur Einvernahme des genannten Zeugen anberaumt. Trotz der nachweislichen Ladung ist der Zeuge zu Verhandlungsbeginn nicht erschienen. Kurz vor Verhandlungsbeginn gab er fernmündlich bekannt, daß er noch zu Hause sei und in zwei Stunden kommen könne. Auch eine Verschiebung des Verhandlungsbeginnes auf 10.00 Uhr hat der Zeuge nicht wahrgenommen.

Im Grunde dieses Sachverhaltes hat daher der Vertreter des Bw gemäß § 49 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG beantragt, dem Zeugen die Kosten für die heutige mündliche Verhandlung nach der vorgelegten Kostennote aufzuerlegen.

Gemäß § 49 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist, kann einem Zeugen, der einer Ladung (§§ 19 und 20) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl die vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt (Abs.1 bis 3) erkannt wurden, die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden.

Gemäß § 74 Abs.1 AVG, welcher nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren in Geltung steht, hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten (Grundsatz der Selbsttragung), dies aber nur insofern, als nicht in besonderen Verwaltungsvorschriften anderes hervorgeht (§ 74 Abs.2 AVG). Im AVG selbst findet sich eine Kostenersatzpflicht für den säumigen Zeugen. Da in diesen Fällen ohne Differenzierung von der Pflicht zum Ersatz "aller Kosten" die Rede ist, muß angenommen werden, daß die Ersatzpflicht nicht nur gegenüber der Behörde, sondern auch gegenüber den Parteien besteht. Dies entspricht auch der zivilrechtlichen Situation der Schadenersatzpflicht des schuldigen Verursachers von Schaden (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österr. Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Manz Verlag, RZ 673).

Weil die Verhandlung vom 16.6.1997 lediglich zur zeugenschaftlichen Einvernahme des Herrn J auf den 7.7.1997 vertagt wurde, und der Zeuge zu dieser Verhandlung letztlich nicht erschienen ist, ohne daß eine genügende Entschuldigung hiefür vorlag, sind dem Beschuldigten hiedurch Anwaltskosten für die Verhandlung angefallen, welche nunmehr dem Zeugen wegen seiner Säumnis aufzuerlegen waren.

Im Sinne der gelegten Kostennote vom 7.7.1997 war daher der beantragte Kostenersatz in der Höhe von insgesamt 12.698,40 S zuzusprechen. Dieser setzt sich zusammen aus TP3B nach Rechtsanwaltstarifgesetz in der Höhe von 5.291 S (Bemessungsgrundlage nach § 13 Abs.1 lit.c iVm § 10 Abs.1 AHR ist ein Streitwert von 240.000 S), einem Einheitssatz von 100 % nach § 23 lit.d RATG (5.291 S) sowie 20 % Umsatzsteuer (2.116,40 S).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: Zeugen; Säumnis; Rechtsanwaltskosten; Kosten der Partei; Ersatzpflicht

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