Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162400/2/Kei/Ps

Linz, 20.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des M M, B, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. März 2007, Zl. VerkR96-14175-2006, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt „und 134 Abs.1“ wird gesetzt „und § 134 Abs.1“ und

statt „gemäß §§“ wird gesetzt „gemäß §“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 5,80 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben als Zulassungsbesitzer des KFZ, Kennzeichen, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.9.2006, Zl. VerkR96-14175-2006, zugestellt durch Hinterlegung am 28.9.2006, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 12.10.2006, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 27.5.2006 um 14.47 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 2 und 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

29,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

15 Stunden

gemäß §

§ 134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Verfahrenskosten/Barauslagen) beträgt daher 31,90 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

„Sehr geehrte Fr. S K,

Ich möchte auf Ihr Schreiben vom 25.09.06 noch einmal zurückkommen. Die Lenkererhebung habe ich zu diesem Zeitpunkt mit bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt, mit Hinweis, ich selber das Fahrzeug gelenkt zu haben. Da ich ja zu dieser Zeit täglich von Montag bis Freitag in die Berufschule nach A fuhr. Wie ich bereits im Schreiben vom 24.02.07 (Einspruch vom Schreiben der BH vom 12.02.2007) erwähnt habe, habe ich einige Tage später mit meinem Vater darüber gesprochen, wo sich herausstellte, dass schlichtweg der Tatzeit Tag 27.05.06 ein Samstag war und nicht wie angenommen ein Wochentag. Näheres entnehmen Sie diesem Schreiben.

Hand aufs Herz, können Sie sich erinnern, was Sie vor 4 Monaten an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Zeit gemacht haben. Leider stellte sich erst nach der Lenkererhebung heraus, dass an diesem gesagten Tag nicht ich, sondern mein Vater gefahren ist. Um diese Feststellung richtig zu stellen wird man nun auch noch oben drein bestraft.“

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Juli 2007, Zl. VerkR96-14175-2006, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der Bw hätte dem gegenständlichen Auskunftsverlangen nachkommen müssen und eine Antwort in Entsprechung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 geben müssen. Allenfalls hätte der Bw – um dem entsprechen zu können – entsprechende Aufzeichnungen führen müssen.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt – auch unter Berücksichtigung der in der durch die belangte Behörde berücksichtigten Grundlagen im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw – angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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