Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162401/7/Ki/Da

Linz, 27.09.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. N S, W, A, vom 24.7.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.7.2007, VerkR96-2060-2007, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26.9.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als Tatort "Gemeinde Enns, Autobahn A1, bei km 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg" festgestellt wird.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 10 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 2.7.2007, VerkR96-2060-2007, den Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 18.10.2006, 15:44 Uhr, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 22 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Als Tatort wurde angeführt "Gemeinde Enns, Autobahn, Enns Nr. 1 bei km 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg". Als Tatfahrzeug wurde bezeichnet: "Kennzeichen , Personenkraftwagen M1". Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob dagegen per Telefax am 24.7.2007 Berufung, das Straferkenntnis wurde seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

 

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Tatort Gemeinde Enns, Autobahn, Enns Nr. 1, real nicht existiere, mangels Tatortkonkretisierung sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Weiters werde ausgeführt, dass die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe von 50 Euro nicht richtig bemessen worden sei. Die Ersatzfreiheitsstrafe müsse mit einer erheblich niedrigeren Dauer angesetzt werden.

 

Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens; in eventu die Herabsetzung der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung der ausdrücklich beantragten mündlichen Berufungsverhandlung am 26.9.2007. Bei dieser Verhandlung wurde als Zeuge CI. G B von der Landesverkehrsabteilung Oö. einvernommen. Der Berufungswerber ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen, die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 23.11.2006 zu Grunde. Die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Messung mit einem Radarmessgerät, Stand/Radar, MU VR 6F 1520-62696, festgestellt, es wurde eine Geschwindigkeit von 161 km/h gemessen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung legte der Meldungsleger Kopien der Radarfotos sowie eine Kopie des Eichscheines für das verwendete Messgerät vor, er erklärte, dass er selbst die Messung durchgeführt und in der Folge diese auch ausgewertet habe. Er sei auch für die Auswertung entsprechend geschult. Sowohl die Messung als auch die Auswertung seien entsprechend der Bedienungsanleitung vorgenommen worden.

 

In freier Beweiswürdigung wird dazu seitens der erkennenden Berufungsbehörde festgestellt, dass Messungen mit einem Radarmessgerät grundsätzlich eine taugliche Methode zur Feststellung von Geschwindigkeiten sind. Es handelt sich beim Meldungsleger um einen versierten und geschulten Polizeibeamten und es sind keine Umstände hervorgekommen, welche an der Richtigkeit der Messung Zweifel übrig lassen würden. Vorgelegt wurden Kopien des Radarfotos sowie des Eichscheines für das Messgerät, diese Unterlagen werden für in Ordnung befunden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf jedoch nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Angaben des Meldungslegers zu erschüttern. Vielmehr wurde die Messung ohnedies in der Berufung nicht bestritten.

 

Unter Berücksichtigung der Messtoleranz ergibt sich sohin eine strafrechtlich relevante Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Im vorliegenden Falle befuhr der Berufungswerber eine Autobahn und er hätte, da eine höhere Geschwindigkeit nicht erlaubt war, lediglich mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h fahren dürfen. Wie das oben dargelegte Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurde jedoch seine Geschwindigkeit tatsächlich (unter Abzug der vorgesehenen Toleranzen) mit 152 km/h festgestellt, er hat daher die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten. Der Beschuldigte hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers im Zusammenhang mit der Tatortkonkretisierung wird ausgeführt, dass in der zunächst ergangenen Strafverfügung vom 19.2.2007 eine korrekte Tatortbezeichnung erfolgte, diese Strafverfügung gilt als taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG und es erfolgte diese Verfolgungshandlung rechtzeitig. Die erkennende Berufungsbehörde war daher berechtigt (und auch verpflichtet) eine entsprechende Tatortkonkretisierung vorzunehmen.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Übertretungen geboten, um in der Allgemeinheit das Bewusstsein für die Einhaltung von Geschwindigkeits­beschränkungen zu sensibilisieren.

 

Wenn auch aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen nicht hervorgeht, dass gegen den Berufungswerber verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen würden und daher entgegen der Begründung im Straferkenntnis der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit angenommen wird, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass dennoch sowohl die verhängte Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Rahmen des Ermessens korrekt bemessen wurden. Straferschwerende Umständen werden keine festgestellt, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden – unbestritten – berücksichtigt.

 

Ausdrücklich festgehalten wird auch, dass neben den erwähnten generalpräventiven Überlegungen bei der Festsetzung des Strafausmaßes spezialpräventive Überlegungen anzustellen sind, wonach durch eine entsprechende Bestrafung dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar aufgezeigt werden und er dadurch vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abgehalten werden soll.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, die Ersatzfreiheitsstrafe sei im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe nicht richtig ausgemessen worden, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, dass sich dem Gesetz nicht entnehmen lässt, dass innerhalb der gesetzlichen Mindestsätze und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen bestehen müsse und die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen ist (VwGH 1992/09/0017 vom 25.9.1992 u.a.).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass in Anbetracht des vorgesehenen Rahmens für die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe (bis zu 2 Wochen) diese im vorliegenden Falle durchaus niedrig bemessen wurde und es daher keiner Herabsetzung bedarf.

 

Eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

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