Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162425/8/Br/Ps

Linz, 25.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J T, geb., S, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.6.2007, Zl. VerkR96-14460-2007, nach der am 25.9.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.          Der Berufung wird im Punkt 1. Folge gegeben und diesbezüglich das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt; im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in den Punkten 2. u. 3., 4. u. 5. sowie 6. bis 9. je eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro und je 48 Stunden an Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden (insgesamt 300 Euro).

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.         Im Punkt 1. entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. Im Übrigen ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenkosten auf insgesamt 30 Euro. Für das Berufungsverfahren entfallen in allen Punkten Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1, § 65, § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Wider den Berufungswerber wurden insgesamt neun Übertretungspunkte je 50 Euro an Geldstrafe und je 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei ihm Spruch nachfolgende Tatvorwürfe zur Last gelegt wurden:

"1) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und  betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren. Federn unbekannter Marke, rot lackiert, Nummer vorne 293116 - -

Tatort: Gemeinde Pasching, Landesstraße Freiland, Nr. 1390 bei km 11.000.

Tatzeit: 14.03.2007, 07:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

 

2) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass eine unzulässige Änderung an Teilen und Ausrüstungsgegenständen eines genehmigten Fahrzeuges vorgenommen, wodurch deren Eigenschaften oder Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt wurden. Es war(en) die Scheibe auf der Beifahrertür - mit verdunkelnder Folie beklebt. Tatort: Gemeinde Pasching, Landesstraße Freiland, Nr. 1390 bei km 11.000.

Tatzeit: 14.03.2007, 07:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 33 Abs. 6 KFG

 

3) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des und Ausrüstungsgegenständen eines genehmigten Fahrzeuges vorgenommen, wodurch deren Eigenschaften oder Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt wurden. Es war(en) die Scheibe auf der Fahrertür - mit verdunkelnder Folie beklebt. Tatort: Gemeinde Pasching, Landesstraße Freiland, Nr. 1390 bei km 11.000. Tatzeit: 14.03.2007, 07:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 33 Abs. 6 KFG

 

4) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und  betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der linke vordere Blinker mit schwarzer Folie überklebt war. Der Blinker ist im Scheinwerfer eingebaut. - -

Tatort: Gemeinde Pasching, Landesstraße Freiland, Nr. 1390 bei km 11.000.

Tatzeit: 14.03.2007, 07:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

 

5) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der rechte vordere Blinker mit schwarzer Folie überklebt war. Der Blinker ist im Scheinwerfer eingebaut. - -

Tatort: Gemeinde Pasching, Landesstraße Freiland, Nr. 1390 bei km 11.000.

Tatzeit: 14.03.2007, 07:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

 

6) Sie haben sich als Lenker(in); obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und  betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren. Auf der Vorderachse LM-Felgen der Marke (laut Aufschrift) LUWORK Dimension 1 l,5x20J -

Tatort: Gemeinde Pasching, Landesstraße Freiland, Nr. 1390 bei km 11.000.

Tatzeit: 14.03.2007, 07:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

 

7) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren. Auf der Hinterachse LM-Felgen der Marke LUWORK (laut Aufschrift) Dimension 10x20J -

Tatort: Gemeinde Pasching, Landesstraße Freiland, Nr. 1390 bei km 11.000.

Tatzeit: 14.03.2007, 07:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs.2 KFG

 

8) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und  betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren. Auf der Vorderachse Reifen der Marke Pirelli P Zero, Dimension 255/30ZR20 -

Tatort: Gemeinde Pasching, Landesstraße Freiland, Nr. 1390 bei km 11.000.

Tatzeit: 14.03.2007, 07:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

 

9) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und  betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren. Auf der Hinterachse Reifen der Marke Pirelli P Zero Dimension 305/25Z20

Tatort: Gemeinde Pasching, Landesstraße Freiland, Nr. 1390 bei Ion 11.000. Tatzeit: 14.03.2007, 07:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen Ml, M".

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Gemäß § 49Abs. 2 VStG hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, über den Einspruch gegen das Strafausmaß zu entscheiden.

Nach Maßgabe des § 19 VStG ist der Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zugrundzulegen.

Überdies sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen sind aufgrund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 19.3.2007 als erwiesen anzusehen.

In Ihrer Rechtfertigung bestreiten Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen selbst nicht, jedoch ersuchen Sie um Herabsetzung der Geldstrafe und begründen dies wie folgt: Sie nahmen das Auto nach dem Winter am 11.3.2007 in Betrieb, die Kontrolle war jedoch am 14.3.2007. Die Prüfung der Sachverständigen erfolgte am 6.4.2007. Diese erfolgte positiv.

 

Die hsg. Behörde ist der Ansicht, dass Ihr Eingeständnis und Ihre bisherige Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbezirk sowie Ihre finanzielle Situation strafmildernd zu werten sind und eine Herabsetzung des Strafausmaßes gerechtfertigt ist.

Aufgrund dieser Tatsachen und deren Wertung gelangt die Behörde zu der Auffassung, die Strafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen."

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung erachtet der Berufungswerber, alle von der Behörde ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wären nur Mutmaßungen, die von schlecht ausgebildeten Beamten für diesen Bereich angestellt würden.

Die Verkehrs- und Betriebssicherheit seines Pkw sei zu jeder Zeit gegeben gewesen, was das Gutachten von Hr. Prof. B belegt hätte.

Um Teile zu typisieren, müssten diese am Fahrzeug angebracht sein, denn eine Zeichnung oder ein Foto sei sicherlich kein Bestandteil einer Typisierung. Sodann vermeint der Berufungswerber in einzelnen Punkten:

"1)       Es sind keine roten Federn unbekannter Marke angebracht.

            Dabei handelt es sich um ein Hi-Tech Fahrwerk der Marke H&R 29316       übersichtlich Ablesbar. H&R ist ein Weltbekannter Hersteller von Federn und         Fahrwerken.

2) u.3) Ist die einzige Verwaltungsübertretung zu der ich mich Bekenne, die Scheiben        waren aber nur einmal Beklebt nicht zweimal daher nur eine   Verwaltungsübertretung

3) u.5)  Die Überklebung der Blinker bzw. Scheinwerfer haben keinerlei negative     Auswirkungen weder auf Bunker noch auf den Scheiwerfer lt Gutachten.

6) 7) 8) u. 9) Die Felgenmarke ist nicht LUWORK sondern WORK-REZAX (laut Aufschrift ) zudem hätte man nur eine Rechtsvorschrift verletzt nicht vier ,weil Reifen und Felge immer eine Einheit ist, da man weder mit einer Felge oder einem Reifen alleine Fahren kann."

 

In seiner Rechtfertigung habe er die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen sehr wohl bestritten, da es sich um beweisbare (lt. Gutachten) Mutmaßungen handle.

Um eine Herabsetzung der Geldstrafe habe er nie ersucht, sondern um Einstellung dieses Strafverfahrens, da er der Meinung sei, dass die Behörde auch Zeit geben sollte, eine Prüfung beim Sachverständigen bzw. Typisierung zu gewährleisten.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Im Wege der Verkehrstechnik wurde ein Gutachten zu den zur Last gelegten Fakten eingeholt, welches dem Berufungswerber mit der Ladung zur Berufungsverhandlung zugestellt und in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung durch den Sachverständigen ausführlich erörtert wurde. Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter gehört.

 

4. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

 

5. Zum Sachverhalt: 

Zu Punkt 1. ist laut Gutachten von einem Ablesefehler (Ziffernsturz) der Kennnummer an den H&R-Fahrwerksfedern auszugehen. Damit stellt sich laut Gutachten der Tatvorwurf als nicht erwiesen dar.

Dem die Tatvorwürfe in seinen einzelnen Punkten die Typisierungspflicht bestätigenden Sachverständigengutachten trat der Berufungswerber anlässlich der Berufungsverhandlung nicht entgegen. Somit erübrigt es sich, auf das zum Teil nicht sachbezogene Berufungsvorbringen einzugehen.

Das Gutachten erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar, wobei die ergänzenden Erklärungen des Sachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung selbst für den Laien gut nachvollzogen werden konnten.

Es verdeutlicht insbesondere, dass dieser Pkw  auf Grund diverser technischer Abweichungen nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. Dies einerseits im Hinblick auf die Freiheit des Radkastens, der angebrachten Folien an den Leuchten und Seitenfenster auf der Fahrer- u. Beifahrerseite. Die Räder (Reifen u. Felgen laut SV als Einheit zu sehen) wurden genehmigt, durften aber im ungenehmigten Zustand – wie es sich zum Zeitpunkt der Kontrolle noch darstellte – im Straßenverkehr nicht verwendet werden, wobei jedoch die Punkte (vier Reifen u. vier nicht genehmigte Felgen) als ein einziger Verstoß zu erachten sind.

Als zutreffend erweist sich daher, dass mehrere Übertretungspunkte als eintätige und im Sinne des Kumulationsprinzips und vor dem Hintergrund eines identen Schutzziels als Tateinheit zu ahnden waren. Dies trifft im Sinne des SV-Gutachtens für die Punkte 2) u. 3), sowie 4) u. 5) und 6) bis 9) zu. 

Abschließend vermeinte der Sachverständige in seinem Gutachten, dass sich zum Zeitpunkt der Anzeige das Fahrzeug noch in keinem genehmigungsfähigen Zustand befand. Zu dieser Auffassung gelangte der Sachverständige nach Rücksprache mit dem die Genehmigung durchführenden Ziviltechniker und der Beischaffung ergänzender Urkunden von diesem, welche dem im Berufungsverfahren erstatteten Gutachten beigefügt wurden.

Von den in Textbausteinform weitwendig formulierten Spruchpunkten, welche jeweils in entbehrlicher Weise zum Inhalt hatten, "…der Berufungswerber habe sich vom Zustand des Fahrzeuges nicht überzeugt, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre"… und .…"noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen", kann hier mit Blick auf die unstrittige Tatsache, dass der Berufungswerber in bewusster Herbeiführung dieses Zustandes das Fahrzeug lenkte und von der Herbeiführung von "Erschütterungen Lärm, üblen Geruches, schädlicher Luftverunreinigung" u.a.m. keine Rede sein. Letztlich wird durch derart textliche Überfrachtungen der Tatvorwürfe für den Bürger die Lesbarkeit bis zur Unverständlichkeit erschwert. Dennoch wird aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Neuformulierung des Spruches und auf die Beseitigung der textlichen Redundanzen verzichtet.

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffende Subsumption der einzelnen Tathandlungen durch die Behörde erster Instanz im KFG verwiesen werden.

Zur Deliktskumulation gilt es rechtlich anzumerken, dass logisch besehen im Bekleben von zwei Seitenfenstern (Fahrer u. Beifahrertür) und zweier Leuchten (der rechte u. linke vordere Blinker) je nur eine Tathandlung erblickt werden kann, sodass es zur Erfassung des der Tat inhärenten Unwertes nur der jeweiligen Verhängung einer Strafe bedarf. Gleiches trifft für die noch nicht typisierte, letztlich aber typisierungsfähige Beschaffenheit der Räder – bestehend aus Felgen und Reifen – zu, weil auch darin nur eine sich auf einen einheitlichen Vorgang reduzierende Unterlassungshandlung erblickt werden kann (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsrechtes6, zu § 22 S1377 unten).

 

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zunehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

 

7.1. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist mit Blick auf den hier bis 5.000 Euro reichenden Strafrahmen nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Als strafmildernd konnte hier die Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet werden, wobei es ihm jedoch einer Schuld- u. Unrechtseinsichtigkeit weitgehend zu entbehren scheint, was dessen Berücksichtigung in der Wertung letztlich wieder reduziert. Selbst wenn der Berufungswerber angibt dzt. wegen Arbeitslosigkeit über kein Einkommen zu verfügen, ist unter Hinweis auf die Betriebskosten für den mit 100.000 Euro zu beziffernden Wert seines Fahrzeuges von durchaus gedeihlichen wirtschaftlichem Leistungsvermögen des Berufungswerbers auszugehen.

Durch eine Zusammenfassung einzelner Tatvorwürfe zu einer Gesamtstrafe, die jedoch in dessen gesamten Umfang niedriger ist als die ursprünglich Anzahl von noch geringeren Einzelstrafbeträgen, kann ein Widerspruch zum Verschlechterungsverbot im Berufungsverfahren nicht erblickt werden (vgl. VwGH 6.7.2006, 2004/15/0031).

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel  lässig.

 

H i n w e i s:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der   Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro    entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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