Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162449/4/Sch/Ka

Linz, 24.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau A D, S, D, vom  20. August 2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Juli 2007, VerkR96-19259-2006/Ni,  wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung,  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 26. Juli 2007, VerkR96-19259-2006/Ni, den Einspruch der Frau A D vom 18. Juni 2007 gegen die Strafverfügung vom 7. November 2006, GZ wie oben, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 3. August 2007 persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 17. August 2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 20. August 2007 per Telefax eingebracht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör, wovon die Berufungswerberin keinen Gebrauch gemacht hat, als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Zum entsprechenden Berufungsvorbringen im Hinblick auf den (angeblich) rechtzeitig erhobenen telefonischen Einspruch gegen die Strafverfügung ist zu bemerken, dass die Überprüfung dieser Behauptung die Rechtzeitigkeit der Berufung voraussetzt. Im vorliegenden Fall ist aber der Zurückweisungsbescheid aufgrund der verspäteten Berufung bereits in Rechtskraft erwachsen und kann daher von der Berufungsbehörde inhaltlich, also ob er zu Recht ergangen ist oder nicht, nicht mehr überprüft werden.  

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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