Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162495/10/Br/Ps

Linz, 18.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch  sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R K, geb., R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Juni 2007, Zl. VerkR96-3670-2006-Ni/Pi, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 u. § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis  der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen Übertretungen nach § 14 Abs.1 iVm § 37 Abs.2a FSG eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro und 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und wider ihn folgender Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war, da Eintragungen unkenntlich waren. Sie haben es demnach unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 174.050, Fahrtrichtung: Salzburg.

Tatzeit: 27.01.2006, 09:05 Uhr.

Fahrzeug:, Personenkraftwagen M1, B, s"

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Aufgrund einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 30.01.2006 wird Ihnen die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

Gegen die Strafverfügung vom 03.03.2006 haben Sie bei der hs. Behörde innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und diesen wie folgt begründet:

Die Darstellung entspricht nicht dem Sachverhalt. Unkenntlich heißt, dass es unmöglich ist, unter anderem Eintragungen zu erkennen.

Aufgrund Ihres Einspruches wurde der Meldungsleger bei der hs. Behörde als Zeuge geladen und gab zum ggstl. Sachverhalt befragt an, dass die Angaben in der Anzeige vollinhaltlich aufrecht erhalten bleiben. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war die Ausstellungsbehörde nicht leserlich; das Ausstellungsdatum wurde handschriftlich ergänzt. Die Stempelaufdrücke waren nicht mehr lesbar. Bei der Amtshandlung war der Beschuldigte einsichtig und erklärte, dass es ihm bewusst sei, dass er einen neuen Führerschein benötige, den er auch schon beantragt habe. Er müsse ihn jedoch erst bei der Behörde abholen.

Mit Schreiben der Bezirkshauptrnannschaft Linz-Land vom 12.05.2006 wurde Ihnen die Zeugenaussage des Meldungslegers übermittelt und die Möglichkeit gegeben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.

Dieser Möglichkeit sind Sie nachgekommen und haben mit Schreiben vom 21.07.2006 folgende Stellungnahme abgegeben:

Die Aussage, dass das Dokument nicht leserlich war, ist nicht korrekt. Ich gebe zu, dass es nicht auf an hieb gut erkennbar ist, allerdings kann man die Daten bei genauer Betrachtung lesen. Somit ist nicht lesbar falsch.

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 4 FSG hat der Besitzer, wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

Wenn Sie nunmehr behaupten, dass die behördlichen Eintragungen lesbar waren, so wird Ihnen die Zeugenaussage des Meldungslegers entgegengehalten.

Die Behörde sah keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen des fachlich geschulten und unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln, zumal dieser wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage, auf deren strafrechtliche Folgen der Zeuge anlässlich seiner Einvernahme hingewiesen wurde, auf sich nehmen würde, während Sie als Beschuldigter einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen und sich in jede Richtung verantworten können.

Bei der Anhaltung haben Sie angegeben, dass von Ihnen bereits ein neuer Führerschein beantragt wurde, Sie jedoch bis dato keine Zeit hatten diesen abzuholen.

Anhand der Tatsache, dass Sie einen neuen Führerschein beantragt haben ist zu erkennen, dass Ihnen sehr wohl bewusst war, dass der gegenständliche Führerschein keine Gültigkeit mehr hat.

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG 1991 bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefahrdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich Ihrer für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: mtl. 1.200 Euro netto, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

Strafmildernd und straferschwerend waren keine Umstände zu werten."

 

2. In der dagegen per E-Mail am 5.8.2007 übermittelten Berufung tritt der Berufungswerber dem Schuldspruch mit folgenden Ausführungen entgegen:

"Sehr geehrte Bezirkshauptmannschaft

Wenn die Behörde vielleicht in Zukunft in der Lage ist, den Inhalt einer Straferkenntnis ohne gravierende Mängel und Fehler zu verfassen, kann Ihr Schreiben auch richtig interpretiert werden. Dies ist in der Straferkenntnis vom 20.06.2007 AKZ 3670-2006-Ni/Pi nicht der Fall. Ich habe weder ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt noch bin ich je in einem B Ml gesessen. Einzig in einem s Auto bin ich, schon wie hunderttausend andere Menschen auch, gefahren.

Da die Behörde im Falle meiner Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten sich auf eine Schätzung stützt und die Angaben zu einem Fahrzeug gehören dass ich nie gelenkt habe, darf ich annehmen dass auch das angedrohte Strafausmaß nicht dem Gesetz entspricht und somit keine Rechtskraft erhalten kann.

 

Hochachtungsvoll R K"

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und ergänzender Beweiserhebung durch Beischaffung des bezüglichen Führerscheins im Wege der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung. In der Folge wurde angesichts der offenkundigen Verspätung der Berufungseinbringung eine Anfrage im Wege des Postamtes 8025 Graz, betreffend den Behebungszeitpunkt der Postsendung mit dem angefochtenen Straferkenntnis, gestellt.

 

3.1. Da  keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung konnte hier mit Blick auf § 51e Abs.4 VStG unterbleiben.

 

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

 

Dem Berufungswerber wurde das o.a. Straferkenntnis am 29.9.2007 durch Hinterlegung beim Postamt G zugestellt und für ihn beim Postamt zur Abholung bereit gehalten. Von dort wurde ihm das Schriftstück laut Mitteilung des Postamtes am 4.7.2007 ausgefolgt.

Es hat daher dahingestellt zu bleiben, inwiefern der im angefochtenen Bescheid erhobene Tatvorwurf als erwiesen gelten könnte und was das von hier diesbezüglich – in vorerst irrtümlicher Unkenntnis der offenkundigen Verspätung des Rechtsmittels – durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat. Eine Kopie des vermeintlich nicht dem Gesetz entsprechenden Führerscheindokumentes wurde erstmals in diesem Verfahren im Wege der Führerscheinbehörde von der Berufungsbehörde beigeschafft. Nur dessen Beurteilung könnte die Grundlage der Sachentscheidung bilden. Ebenfalls dahingestellt zu bleiben hat, dass hier offenkundig auch eine Fehlbezeichnung des Fahrzeugkennzeichens, nämlich "" (G) anstatt "" (G) seitens des Meldungslegers und folglich auch der Behörde erster Instanz vorzuliegen scheint.

Faktum ist letztlich jedoch, dass der Berufungswerber das Berufungsschreiben erst am Sonntag, den 5. August 2007 um 17:43 Uhr an die Behörde erster Instanz richtete, wo es zu diesem Zeitpunkt einlangte.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese Bestimmungen sind auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

5.1. Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde das gegenständliche Straferkenntnis im Wege der Hinterlegung beim Postamt Graz (Zustellbasis) am 29.6.2007 iSd § 17 Abs.3 ZustellG zugestellt. Vom Berufungswerber wurde dieses Schriftstück folglich am 4.7.2007 behoben (Mitteilung des Postamtes v. 17.9.2007). Das Rechtsmittel wurde jedoch erst nach Ablauf der Frist am 5.8.2007 an die Behörde erster Instanz als E-Mail abgesendet und langte mit diesem Datum dort ein.

Da der Berufungswerber dem mit h. E-Mail v. 17.7.2007, 13:47 Uhr, ihm übermittelten Verspätungsvorhalt nichts entgegen zu halten vermochte, war von der rechtmäßigen Zustellung und von der verspätet dagegen eingebrachten Berufung auszugehen.

Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch ungenütztes Verstreichen der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des Straferkenntnisses – verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers  einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Entscheidung der Behörde erster Instanz auseinanderzusetzen.

 

Die Berufung war daher nach gewährtem Parteiengehör als verspätet zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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