Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210513/2/Bm/Hu

Linz, 26.09.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über den Wiederaufnahmeantrag des DI F B, I,  W, vom 18. Juni 2007 und 7. August 2007 im Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

Der Wiederaufnahmeantrag vom 18. Juni 2007 (ergänzt mit Eingabe vom 7. August 2007) wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 69 Abs.1, 2 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr.51/1991 idgF und § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 30.3.2004, VwSen-210426/8/Lg/Ni, die Berufung des DI F B gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5.1.2004, Zl. BauH-183/01, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z11 iVm § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Änderung bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend zu korrigieren ist, dass der Tatzeitraum mit 15. Mai 1999 beginnt.

 

2. Mit dem nunmehr gestellten Antrag vom 18.6.2007 (ergänzt mit Eingabe vom 7.8.2007), wird die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu BauH-183/01 unter ausführlicher Begründung beantragt.

 

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und einer der in den Z1 – 3 angeführten Wiederaufnahmegründe vorliegt.

 

Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.

 

Nach § 69 Abs.4 leg.cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

 

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 30.3.2004, VwSen-210426/8/Lg/Ni, zugestellt am 30.4.2004, rechtskräftig abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt begann die dreijährige Frist gemäß § 69 Abs.2 AVG zu laufen und endete daher mit 30.4.2007.

 

Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 18.6.2007 (ergänzt mit Eingabe vom 7.8.2007) ist daher unzulässig und demnach spruchgemäß zurückzuweisen (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Anmerkung 9 zu § 69 AVG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

 

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