Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210514/2/Bm/Hu

Linz, 26.09.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über den Wiederaufnahmeantrag der Dr. M B, I,  W, vom 18.6.2007 und 7.8.2007 im Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

Der Wiederaufnahmeantrag vom 18. Juni 2007 (ergänzt mit Schreiben vom 7. August 2007) wird zurückgewiesen.  

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 68 Abs.1 und 69 Abs.1, 2 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 idgF

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 22. Mai 2001, VwSen-210324/23/Lg/Bk, die Berufung der Dr. M B gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 11.2.2000, Zl. BauH-130/99, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z11 Oö. BauO 1994 abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird. Dieses Erkenntnis wurde am 25.5.2001 zugestellt und rechtskräftig.

 

2. Mit Eingabe vom 12.6.2006 wurde von Dr. M B die Wiederaufnahme des obgenannten Strafverfahrens beantragt.

 

3. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. September 2006, VwSen-210497/2/Bm/RSt, unter Hinweis auf § 69 Abs.2 AVG, wonach nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden kann, zurückgewiesen.

 

4. Mit Eingabe vom 18.6.2007, ergänzt mit Eingabe vom 7. August 2007, wurde wiederum unter ausführlicher Begründung die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Zl. BauH-130/99, beantragt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und einer der in den Z1 – 3 angeführten Wiederaufnahmegründe vorliegt.

 

Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.

 

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Der oben zitierte § 69 Abs.2 enthält in seinem letzten Satz eine absolute Frist, bei deren Ablauf ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden kann und damit auch nicht zu prüfen ist, ob der angeführte Wiederaufnahmegrund tatsächlich verwirklicht wurde.

 

Bereits im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21.9.2006, VwSen-210497, wurde der Eintritt der absoluten Verjährungsfrist des § 69 Abs.2 AVG aufgegriffen und liegt demgemäß im Hinblick auf die Identität der Sache res judicata vor. Aus den oben genannten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

 

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