Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222147/10/Bm/RSt

Linz, 18.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn R I, H,  N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J L, G, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 4.6.2007, Zl. Ge-356/07, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.9.2007, zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.                  Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 4.6.2007, Ge-356/07, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß
§ 1 Abs.3 Oö. Sperrzeitenverordnung idgF iVm § 113 Abs.1 und 7 sowie § 368 GewO 1994 verhängt, weil er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma I K in  S, P, zu vertreten hat, dass in der Betriebsstätte oa. Firma in  S, P (Lokal "W"), am 10.3.2007 um 4.55 Uhr Gästen das Verweilen in derselben gestattet wurde, obwohl die Sperrstunde dieses Lokals (dessen Betriebsart "Nachtclub" ist) gemäß der Oö. Sperrzeitenverordnung mit 4.00 Uhr festgesetzt ist.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Bw bereits in I. Instanz damit verantwortet habe, dass kein Lokalbetrieb zum gegenständlichen Zeitraum mehr aufrechterhalten worden sei. Gäste seien keine mehr im Lokal aufhältig gewesen. Der Anzeige sei zu entnehmen, dass durch den Hintereingang Gäste ein- und ausgegangen sein sollen. Es möge allerdings so sein, dass sich die Personen im Bereich des Eingangs aufgehalten haben; Gäste, jedenfalls "aktuelle" seien diese jedoch in keinem Fall. Es werde davon ausgegangen, dass diese entweder von benachbarten Wohnungen gekommen seien und allenfalls einen kurzen Blick in das Lokal geworfen haben bzw. dass es sich um vormalige Gäste gehandelt habe, diese sich jedoch noch nicht endgültig entfernt hätten. Im Übrigen würden die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis als unzureichend dargelegt und begründet werden. So werde lediglich lapidar auf die Anzeige und das durchgeführte Ermittlungsverfahren verwiesen, aufgrund derselben die erhobenen Umstände als erwiesen anzusehen wären; ein klassischer Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot und das Parteiengehör, da man sich mit der Verantwortung des Bws mit keinem Wort auseinandergesetzt habe. Es liege ein nicht sanierbarer Verfahrensmangel vor. Bereits aufgrund der Anzeige und der hierin enthaltenen Ausführungen wäre das Verfahren einzustellen gewesen. Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zugeben und das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.9.2007, zu welcher der ausgewiesene Vertreter des Bws erschienen ist. Weiters erschienen sind die Zeugen RI T K und GI G P, welche unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurden.

 

Nach den Zeugenaussagen befindet sich das Lokal W mit dem Haupteingang in der P in S; anschließend an dieses Lokal (in einer Häuserzeile) befindet sich ein Wohnhaus mit der Adresse P. Im Stiegenhaus dieses Hauses befindet sich eine Türe, über die man ebenfalls in das Lokal W gelangt.

Im Zuge einer in der Nähe vorzunehmenden Amtshandlung wurde auch das Lokal W auf die Einhaltung der Sperrzeit überprüft.

In der mündlichen Verhandlung sagten die Zeugen übereinstimmend aus, dass die Eingangstüre des Lokales W zum Tatzeitpunkt geschlossen war und von außen kein Licht im Lokal beobachtet werden konnte. Allerdings wurden Personen beim Betreten und Verlassen des Einganges des Wohnhauses P beobachtet. Ob diese Personen über den im Wohnhaus befindlichen Nebeneingang das Lokal W betreten haben bzw. aus diesem Lokal kamen, konnte von den Zeugen nicht bestätigt werden. Die von den Meldungslegern beobachteten Personen wurden hiezu nicht befragt und wurde auch deren Identität nicht festgestellt.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

Nach § 1 Abs.3 Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 müssen Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Bar, Diskothek und Nachtclub spätestens um 4.00 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 18.00 Uhr geöffnet werden.

 

Gemäß § 113 Abs.7 GewO 1994 haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

 

Die Verhaltensvorschrift des § 113 Abs.7 nennt mehrere Tatbilder; zum einen die Abwendung des Zutrittes von Gästen zu den Betriebsräumen und zum anderen des Verweilens und der Bewirtung in diesen Räumen.

 

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird dem Bw das Verweilen von Gästen über die gesetzlich festgelegte Sperrzeit von 4.00 Uhr gestattet zu haben, vorgeworfen. Dieser Tatvorwurf konnte jedoch im Rahmen des Beweisverfahrens nicht nachgewiesen werden. Die Zeugen haben lediglich beobachtet, wie Personen den Eingang des Nebenhauses benutzt haben und aus den Begleitumständen geschlossen, dass es sich dabei um Gäste des gegenständlichen Lokals handle. Dieser Vermutung wurde allerdings im Sinne eines beweismäßig abgesicherten Ermittlungsverfahrens nicht konkret nachgegangen. So wurden die beobachteten Personen nicht über eine mögliche Anwesenheit im Lokal befragt und kann daher auch nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass diese Personen – wie vom Bw vorgebracht – aus den über dem Lokal befindlichen Wohnungen kamen bzw. sich diese Personen nach Verlassen des Lokals vor Eintreten der Sperrstunde noch längere Zeit im Nebenhaus aufhielten.

 

Aus diesem Grund war nach dem Grundsatz in dubio pro reo das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

 

6. Weil die Berufung erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

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