Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240621/2/SR/Ri

Linz, 25.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des M S, vertreten durch Dr. J B, Mag. M M und Mag. K F. L, Rechtsanwälte in L, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. August 2007, SanRB96-69-2005 wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Lebensmittelgesetz zu Recht erkannt:

 

I.                    Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungs­strafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs. 1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.  10/2004 - AVG iVm § 24, § 31 Abs. 3, § 45 Abs. 1 Z. 2, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Als gem. § 9 Abs. 2 und 4 VStG bestellter Verantwortlicher der 'A S Gesellschaft m.b.H.", P, A S, für den Bereich der folgend genannten Verwaltungsübertretung – somit als bestellter Geschäftsführer iSd Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) haben Sie nicht für die Einhaltung dieser Verordnung gesorgt:

1. Wie durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht am 17.08.2004 um 12.30 Uhr in der S-Filiale in  L, W (also einer Betriebsstätte, in der mit Lebensmitteln umgegangen wird: Lagerung, Auslegen zum Verkauf) dienstlich festgestellt wurde, herrschte im Bereich

 

bei einer Außentemperatur von 29º C eine Raumtemperatur von 27º. Auf allen genannten (verpackten) Lebensmitteln war seitens der Hersteller der Lagerhinweis 'kühl lagern' angebracht. Die erwähnten Regalbereiche waren zusammen 4 m lang. Eine Klimaanlage oder eine andere geeignete mechanische Belüftung waren nicht vorhanden.

 

2. Wie durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht am 19.08.2004 um 15.15 Uhr in der S Filiale in  L, W (also einer Betriebsstätte, in der mit Lebensmitteln umgegangen wird: Lagerung, Auslegen zum Verkauf) dienstlich festgestellt wurde, herrschte im Bereich

bei einer Außentemperatur von 30º C eine Raumtemperatur von 30,6º C. Auf allen genannten (verpackten) Lebensmitteln war seitens der Hersteller der Lagerhinweis, 'kühl lagern' angebracht. Die erwähnten Regalbereiche waren zusammen 4 m lang. Eine Klimaanlage oder eine andere geeignete mechanische Belüftung waren nicht vorhanden.

Gegenüber den unter 1. und 2. beschriebenen tatsächlichen Verhältnissen müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so konzipiert, angelegt, gebaut und bemessen sein, dass geeignete Temperaturbedingungen für eine hygienisch einwandfreie Lagerung von Erzeugnissen herrschen. Im Hinblick auf die Beschaffenheit der genannten Produkte und die aufgedruckten Lagerhinweise waren die Lagerbedingungen ungeeignet.

 

Sie haben hinsichtlich beider Übertretungen jeweils folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt::

§ 4 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. Anhang Abschnitt 1 Zif. 2 lit.d Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV; BGBl. II Nr. 31/1998 idF BGBl. II Nr. 319/2004) i.V.m. §§ 21 und 74 Abs. 4 Zif.1 und Abs.1 Lebensmittelgesetz 1975 (LMG; BGBl. Nr. 86/1975 idF BGBl. I Nr. 69/2003)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie in beiden Fällen jeweils folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von   falls diese uneinbringlich ist,      gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

144,--                           18 Stunden                                          § 74 Abs. 4 Zif. 1 und Abs. 1 LMG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) € 28,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 316,80.

Im Falle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe sind außerdem die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."

 

1.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Bw am 17. August 2007 zu Händen seines Rechtsvertreters zugestellt. Innerhalb offener Frist hat er dagegen das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.  

 

1.3. Die Behörde erster Instanz hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschreiben dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 12. September 2007 vorgelegt. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

2.1. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

 

Nach dem § 31 Abs. 2 Satz 2 VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Der hier normierte Eintritt der Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z. 2 zweite Alternative VStG einzustellen ist; falls schon das Berufungsverfahren anhängig ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

2.2. Wie den unter Punkt 1.1. dargestellten Verwaltungsübertretungen zu entnehmen ist, hat die Behörde erster Instanz dem Bw zur Last gelegt, dass er diese am 17. August 2004 und am 19. August 2004 begangen habe. Das vorliegende Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Bw am 17. August 2007 zugestellt.

 

Die fristgerechte Berufung gegen das Straferkenntnis vom 8. August 2007 wurde an die Behörde erster Instanz gerichtet und langte bei dieser am 31. August 2007 ein. Trotz bereits eingetretener Strafbarkeitsverjährung hat die Behörde erster Instanz von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen und das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 12. September 2007, eingelangt am 25. September 2007, zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da bereits mit Ablauf des 17. August 2007 (Spruchpunkt 1) und 19. August 2007 (Spruchpunkt 2)  die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG eingetreten ist, war der Oö. Verwaltungssenat aus Anlass der Berufung gehalten, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z. 2 zweite Alternative VStG einzustellen.

 

2.3. Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keiner weiteren Erörterungen in der Sache.  

 

3. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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