Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251274/79/Lg/Hu

Linz, 12.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 16. November 2006, 16. Jänner 2007 und am 8. Mai 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des R P, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K S, Dr. W S, Mag. R A, S, 47 G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 19. Juli 2005, Zl. SV96-13-2004, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich der Ausländer K M und W Z dem Grunde nach bestätigt und die Berufung insofern abgewiesen. Die Geldstrafen werden jedoch auf zweimal je 1.000,00 Euro herabgesetzt. Der Spruch ist dahingehend zu korrigieren, dass als Tatzeit lediglich der 25.11.2004 aufscheint. Die Wort "und dem Binden von Adventkränken" sind zu streichen. Hinsichtlich der übrigen Ausländer wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigen sich auf zweimal je 100,00 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 16 Abs.2, 19, 45 Abs.1 Z.1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) sechs Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro bzw. sechs Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 67 Stunden verhängt, weil er die polnischen Staatsangehörigen K M vom 22.11.2004 bis 25.11.2004, W Z vom 22.11.2004 bis 25.11.2004, W P K vom 22.11.2004 bis 24.11.2004, J A vom 22.11.2004 bis 24.11.2004, G C D vom 22.11.2004 bis 24.11.2004 und J A vom 22.11.2004 bis 24.11.2004 in seiner Betriebsstätte in P, R, mit diversen Hilfsarbeiten und dem Binden von Adventkränzen beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Zollamtes Wels vom 3.12.2004, die Rechtfertigung des Bw vom 3.3.2005 sowie auf eine Stellungnahme des Zollamtes Wels vom 21.6.2005.

 

Beweiswürdigend stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die eigene niederschriftliche Aussage des Bw anlässlich der Kontrolle. Der Bw habe eingeräumt, dass die Ausländer in den angegebenen Tatzeiträumen gegen eine Entlohnung von 7 Euro pro Stunde täglich von 8.00 bis 17.00 Uhr für den Bw gearbeitet hätten und ihnen außerdem Kost und Verpflegung gewährt worden sei. Die Behauptung, der Bw habe sich bei seiner Auskunft anlässlich der Betretung lediglich einer unbedachten Wortwahl bedient, sei unglaubwürdig. Unglaubwürdig sei auch die Behauptung, der Aufenthalt der fünf Polen im Wohnhaus des Bw zum Zeitpunkt der Kontrolle habe sich rein zufällig ergeben. Die Voraussetzungen einer außervertraglichen Gefälligkeitsleistung würden nicht vorliegen. Gegen diese Annahme spräche die Beschäftigungsdauer von vier bzw. drei Tagen sowie das quantitative Ausmaß der erbrachten Leistung (Binden von insgesamt 250 Adventkränzen). Hinzuweisen sei auch auf die Regelung des § 28 Abs.7 AuslBG.

 

Aufzuzeigen sei, dass bei der am 20.12.2004 durchgeführten Kontrolle des Zollamtes Wels W Z gemeinsam mit seinem Bruder S, W P und einem weiteren polnischen Landsmann beim Transport von Hohlziegeln in die Betriebsstätte des Bw in P angetroffen worden seien. Eine am 7.4.2005 angesetzte Kontrolle des Zollamtes Wels habe außerdem ergeben, dass W S, mittlerweile seit 9.2.2005 im Besitz einer Berechtigung für das Gewerbe Verspachtelungen am Standort in R, M, entgegen der gewerbebehördlichen Bewilligung diverse Bauhilfsarbeiten in der Betriebsstätte in P verrichtet habe, wofür er seinen Angaben nach ein Entgelt von 1.200 Euro monatlich vom Bw bezahlt erhalten habe.

 

Im Rahmen der Strafbemessung gehe die Behörde mangels näherer Angaben des Bw von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro bei fehlenden Sorgepflichten aus. Strafmildernde und straferschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen. Der Milderungsgrund der absoluten verwaltungs­behördlichen Unbescholtenheit komme nicht zum Tragen, da der Bw mehrere rechtskräftige Bestrafungen wegen diverser Verkehrsdelikte aufweise.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, dem Bw sei anlässlich seiner Befragung im Zuge der Kontrolle „eine Falle gestellt“ worden, in dem die erhebenden Beamten ihm vorgehalten hätten, es könne nicht angehen, dass er den Ausländern nichts bezahle, worauf der Bw „mehr oder weniger lapidar vermerkt“ habe: „Dann nehmen wir halt € 7,00“. Von einer Vereinbarung eines Stundenlohnes könne nicht die Rede sein.

 

Gerügt wird, dass die Behörde eine Einvernahme der Ausländer im Rechtshilfeweg unterlassen habe. Es hätte schon bei Einvernahme der Ausländer durch die Behörde unter Zuziehung eines Dolmetschers der polnischen Sprache bedurft, um den Sachverhalt konkret zu ermitteln. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen, die der deutschen Sprache nicht mächtig seien, nicht mit ihrer Unterschrift „gleichlautende“ Angaben bestätigen könnten.

 

Eine kurzfristige freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Verwandtenverhältnissen, so insbesondere hinsichtlich M K und Z W könne keineswegs als arbeitnehmerähnliches Verhältnis bezeichnet werden, ebenso wenig die freundschaftlichen Dienste der übrigen betroffenen polnischen Staatsbürger.

 

Die Feststellung einer gewissen „Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung“ sei falsch. Hiefür würden alleine schon im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses Daten fehlen. Dieser sei daher in dieser Form von vornherein zu unbestimmt (Hinweis auf VwGH 13.9.1999, Zl. 98/09/0084). Hiezu würden im Übrigen konkrete Angaben der Betroffenen fehlen, weil es nicht genüge, diese etwas unterschreiben zu lassen, obwohl sie der deutschen Sprache nicht mächtig seien.

 

Die beantragte Einvernahme der Ausländer hätte ergeben, dass von diesen von vornherein eine Bezahlung – wie von den erhebenden Beamten „vorgeschlagen“ – abgelehnt worden wäre, da diese bloß ihre Dankbarkeit für die Gewährung des Quartiers zeigen hätten wollen, ohne eine Gegenleistung dafür zu verlangen.

 

In rechtlicher Hinsicht sei im angefochtenen Straferkenntnis zu bemängeln, dass keine Feststellungen über die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmer getroffen worden seien. Hinsichtlich des sogenannten Naturallohns hätte es des Nachweises bedurft, dass die Entlohnung gegen die Zurverfügungstellung von Kost und Unterkunft erfolgt sei, mithin dass eine Vereinbarung zwischen dem Bw und den Ausländern vorgelegen sei, dass ein Leistungsaustausch erfolgen werde. Auch die Regelmäßigkeit einer Arbeitsleistung sei von der Behörde nicht einmal festgestellt worden und werde diese ausdrücklich bestritten.

 

Zum Verschulden wird vorgebracht, dass dem Bw mangels einer Vereinbarung eines Leistungsaustauschs nicht zu Bewusstsein hätte kommen können, dass er eine strafbare Handlung begeht. Es liege daher nicht einmal Fahrlässigkeit vor.

 

Da der Bw nur aus Menschlichkeit gehandelt und er nicht daran gedacht habe, dass er Bestimmungen des AuslBG verletzen könnte, liege, wenn überhaupt, ein geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 Abs.1 VStG vor.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige des Zollamtes Wels vom 3.12.2004 seien bei der Kontrolle am 25.11.2004 um ca. 15.00 Uhr von Organen des Zollamtes Wels/KIAB die Ausländer M K und Z W in P, R, beim Zusammenräumen der Halle sowie bei der Adaptierung des ehemaligen Stallgebäudes für den neuen Verwendungszweck betreten worden. In M, 4681 R, dem Wohn- und Geschäftshaus des Bw, seien fünf ausländische Staatsbürger, darunter die gegenständlichen W P K, J A, G C D und J A angetroffen worden.

 

Da bei der Befragung der Angetroffenen festgestellt worden sei, dass diese der deutschen Sprache nur in sehr eingeschränktem Maße mächtig gewesen seien, sei die zu Hause angetroffene Frau des Bw, R B P befragt worden und habe diese angegeben:

Alle diese Leute seien Freunde oder Bekannte von ihr aus Polen, sie wären hier, um zu schlafen, da sie sich in der Gegend umsehen wollten, um Autos zu kaufen, um diese in Polen wieder zu verkaufen. Den Beamten der KIAB sei jedoch aufgefallen, dass die Angetroffenen um keinerlei Geldmittel verfügt hätten, um ein Auto zu kaufen. Auch habe kein Pkw gesichtet werden können, mit dem die angetroffenen Personen wegfahren hätten können, um Autokaufgeschäfte zu tätigen.

 

Der Bw sei daraufhin von FOI S von diesen Tatsachen in Kenntnis gesetzt worden und habe dieser frei und ohne Zwang angegeben:

Frau K und Herr W seien bereits seit letzter Woche bei ihm. Alle weiteren fünf Personen seien am Sonntag, den 21.11.2004, aus Polen gekommen. Ein Pole, P R W, sei in Sachen Autokauf unterwegs. Da ihm jedoch sein Pkw eingegangen sei und seither in München stehe, würde er sich beim Bw als Freund seiner Frau aufhalten.

 

Alle anderen Personen hätten bei ihm am Montag, Dienstag, Mittwoch in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr gearbeitet. Am Donnerstag hätten nur Frau K und Herr W gearbeitet.

 

Der Bw habe einen Stundenlohn von 7 Euro mit den Polen vereinbart. Da sie sehr arm seien und über keine Geldmittel verfügen würden, habe sich der Bw erbarmt und sie für sich arbeiten lassen.

 

Konfrontiert mit der Tatsache, dass die Polen wegen Mittellosigkeit nicht zu einem Autokauf in der Lage wären, habe der Bw die Angaben der Beamten bestätigt und angegeben, dass alleine Herr W sich für einen Autokauf interessiere und dass die anderen Personen als Freunde mitreisen würden.

 

Zeuge der Befragung sei FOI B gewesen.

 

Mit dem Bw sei über diesen Sachverhalt eine Niederschrift aufgenommen und von diesem unterzeichnet worden.

 

Es sei davon auszugehen, dass lediglich W sich für einen Autokauf interessiert habe, obwohl bare Mittel auch bei diesem nicht vorgefunden hätten werden können und er angegeben habe, keine zu besitzen. Alle anderen Polen seien in reiner Absicht zur Arbeitsaufnahme eingereist.

 

In der beiliegenden Niederschrift mit dem Bw, die von diesem auch unterzeichnet wurde, ist festgehalten: „Fr. K M und Hr. W Z sind bereits seit letzter Woche bei mir. Beide sind zu meiner Frau verwandt (Bruder, Cousine). Fr. J A, Hr. G C D, Hr. W P K und Hr. J A sind seit So, 21.11.04 in M untergebracht. Die angeführten Personen (6) sind bei mir gratis untergebracht und erhalten Verpflegung. Seit Montag helfen sie mir in meiner weiteren Betriebsstätte in P, R. Sie haben die Halle zusammen geräumt und ca. 250 Kränze gebunden, welche ich bei Adventmärkten verkaufe. Gearbeitet haben die poln. Stb. am Montag, v. ca. 8 – 17 Uhr, am Dienstag v. 8 – 17 Uhr und am Mittwoch v. 8 – 17 h. Zur Betriebsstätte in P sind sie mit meinem Pontiac gefahren. Heute haben nur Fr. K und Hr. W gearbeitet. Als Entlohnung erhalten sie pro Stunde € 7.-. Der ebenfalls in M angetroffene W P hat bei mir nicht gearbeitet. Die heute in der Unterkunft angetroffenen Personen (J, G, W und J) habe ich heute nicht mehr arbeiten lassen, da sie gestern Gendarmeriekontrolle gehabt haben.“

 

In den beiliegenden Personenblättern ist angegeben:

 

K: „Ich arbeite derzeit für“: R P; „Beschäftigt als“: Helfen; „Beschäftigt seit“: 16.11.2004; „Tägliche Arbeitszeit“: 9; „Lohn“: 7 €.

 

W: „Ich arbeite derzeit für“: Poetinger R; „Beschäftigt als“: Hilfen; „Beschäftigt seit“: 16.11.04; „Tägliche Arbeitszeit“: 9 h; „Lohn“: 7 €.

 

A J: „Ich arbeite derzeit für“: R P; „Beschäftigt als“: Helfen; „Beschäftigt seit“: 23.11.2004; „Tägliche Arbeitszeit“: 2-3; „Lohn“: Essen und Trinken.

 

Bei W, G und A J sind die Felder „Beschäftigt als“, „Beschäftigt seit“, „Tägliche Arbeitszeit“ und „Lohn“ freigelassen; bei J ebenfalls das Feld „Ich arbeite derzeit für“. W und G gaben im Feld „Ich arbeite derzeit für die Firma“ angegeben: C P.

 

Dem Akt liegt ferner eine Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs.6 AuslBG betreffend eine Beschäftigungsbewilligung für M K für die Zeit vom 12.1.2005 bis 11.1.2006, für den Bw als Arbeitgeber für die berufliche Tätigkeit als Büroangestellte bei.

 

Zur Rechtfertigung aufgefordert, äußerte sich der Bw dahingehend, Z W sei der Schwager des Beschuldigten, M K die Cousine der Gattin des Beschuldigten, R B P. Diese beiden seien in der Woche vor dem 21.11.2004 zu Besuch bei der Gattin des Beschuldigten gewesen.

 

Unabhängig davon sei P R W mit den anderen vier Personen angereist, um in München sich um ein Fahrzeug umzusehen. Diese Personen seien aus Interesse mit W mitgefahren. Nachdem dessen Pkw in München kaputt gegangen sei, habe W den Schwager des Beschuldigten, Z W, angerufen und habe dieser Hilfe in der Form zugesagt, dass er ihn aus München abholen werde. Z W habe natürlich vorgehabt, nach Absolvierung des Besuches nach Polen zurück zu fahren.

 

Da sich die Rückreise verzögert habe und die betroffenen Personen die Gastfreundschaft des Bw und dessen Gattin nicht allzu sehr strapazieren hätten wollen, hätten sie sich als Hilfskräfte angeboten und habe sich der Beschuldigte nichts dabei gedacht.

 

Unrichtig sei, dass der Beschuldigte einen Stundenlohn von 7 Euro mit den Polen vereinbart hätte. Lediglich aufgrund der Anwesenheit der erhebenden Beamten sei der Beschuldigte in deren Anwesenheit von diesen befragt worden, ob er den Polen etwas bezahle, worauf er dies erst verneint habe, der Beamte jedoch vermeint habe, dass es nicht ginge, dass der Bw die Leute umsonst arbeiten lasse, der Bw in Anwesenheit von M K und Z W mehr oder weniger gesagt habe: „Nehmen wir halt € 7,00“, worauf diese – an sich der deutschen Sprache nicht mächtig – mehr oder weniger lediglich mit den Schultern gezuckt hätten.

 

Erbarmt habe sich der Beschuldigte mehr oder weniger nur deshalb, als die Beamten den Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht hätten, dass es nicht anginge, dass, auch wenn die polnischen Staatsbürger dem Beschuldigten helfen, diese dafür nichts bekommen sollen.

 

Die Tage, die die polnischen EU-Freunde und insbesondere auch Familienmitglieder beim Beschuldigten gewohnt hätten, hätten sie von diesem freie Kost und Logis erhalten. Deshalb sei das Erbötigmachen, ihm zu helfen, für ihn als eine Art „Freundschaftsdienst“ betrachtet worden und wäre er nie auf die Idee gekommen, einen Stundenlohn mit ihnen zu vereinbaren.

 

Tatsächlich habe der Beschuldigte den polnischen Staatsbürgern, welche am 25.11. abgereist seien, keine Entlohnung gewährt, also den "vereinbarten Stundenlohn auch nicht bezahlt und zwar auch deswegen, weil bei Anbieten des Beschuldigten – der im Übrigen der polnischen Sprache perfekt mächtig sei – der Bezahlung dies von den polnischen Staatsbürgern abgelehnt". Diese seien dankbar für die Aufnahme im Haus des Beschuldigten während ihres Aufenthalts in Österreich gewesen. Insbesondere habe Z W dies abgelehnt, da der Beschuldigte ihm auch in Polen bereits beim Hausbauen geholfen habe.

 

Die der deutschen Sprache nicht mächtigen polnischen Staatsbürger hätten ja nicht einmal eine Ahnung gehabt, als der Stundenlohn in Anwesenheit der Beamten "vereinbart“ (Anführungszeichen im Original) worden sei, um was es gegangen sei.

 

Beantragt wird die Einvernahme der gegenständlichen Ausländer in Polen im Rechtshilfeweg.

 

Mit Schreiben vom 21.6.2005 äußerte sich das Zollamt Wels dahingehend, dass die Rechtfertigung des Bw teilweise sogar als Geständnis zu werten sei („haben sich als Hilfskräfte angeboten und dachte der Beschuldigte sich auch nichts dabei“). Der Eintritt von Verschulden sei im AuslBG nicht als Voraussetzung der Bestrafung vorgesehen. Hilfskräfte im Gewerbebetrieb würden jedenfalls entsprechende gültige arbeitsmarktrechtliche Dokumente benötigen. Auf die Angaben in den mehrsprachigen Personenblättern werde verwiesen.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Bw, die Ausländer seien zum Zwecke des Autokaufes angereist. Ein Auto hätten sie in München gekauft, wo das Anreisefahrzeug jedoch kaputt geworden sei. Daraufhin habe der Bw sie als Gastfreundschaft vorübergehend aufgenommen. Die Gattin des Bw sei Polin und deshalb seien öfter Polen beim Bw zu Gast gewesen. Der Bw selbst habe vor 3 Jahren in Polen gelebt, weshalb er viele Bekannte dort habe. Die gegenständlichen Ausländer seien dem Bw von einem Polenaufenthalt her bekannt gewesen; als er seinem Schwager beim Hausbauen geholfen habe, seien "diese Leute auch da" gewesen. Die Ausländer hätten geplant, am Sonntag nach Polen zurückzukehren. Auf Grund des Autoschadens seien sie erst zwei Tage später weggefahren. Die Ausländer seien jedenfalls bereits einige Tage vor der Kontrolle beim Bw eingetroffen.

 

Zur Tätigkeit der Ausländer sagte der Bw, es sei nicht richtig, dass diese 250 Adventkränze gebunden hätten. Eine solche Auskunft habe der Bw den Kontrollorganen nicht gegeben; er habe lediglich gesagt, dass 250 Adventkränze gebunden worden seien, dies jedoch nicht auf die gegenständlichen Ausländer bezogen. Der Bw habe diese Antwort auf die Frage gegeben, welchem Zweck die Halle überhaupt gedient habe, da dies auf Grund der dort befindlichen Gegenstände nicht klar ersichtlich gewesen sei und auch noch Abfallreste von Adventkränzen vorhanden gewesen seien. Auf Grund des Autoschadens seien die Polen welche "dagesessen" und hätten nicht gewusst, was sie tun sollen. Dann habe "sich das so ergeben, dass sie etwas probiert haben". Es seien ja keine Fachleute (gemeint: für das Adventkranzbinden) gewesen. Die Ausländer hätten "ein wenig herumprobiert, wie man so etwas macht." Wieso sie das taten, wisse der Bw nicht. Er habe den Ausländern gesagt, sie sollen nirgends hinfahren, weil die Polizei ohnehin schon hier gewesen sei, damit sie nicht "beim Arbeiten erwischt werden". Warum sie trotzdem in der Halle gewesen seien, wisse der Bw nicht. Jedenfalls habe der Bw keine Arbeitstätigkeiten bestellt oder angeschafft. Ferner behauptete der Bw anlässlich der Einvernahme des Zeugen W, dieser könne der Arbeiterin beim Binden der Adventkränze nicht zugesehen haben, da zum Zeitpunkt der Kontrolle, die Kränze bereits "alle weggewesen" seien; W müsse sich "auf einen Zeitpunkt ein paar Tage vorher" beziehen; am Kontrolltag seien keine Kränze in der Halle gewesen.

 

Der Bw habe die Adventkränze mit seiner Frau und einer Floristin selbst gemacht. Andererseits sagte der Bw, die Adventkränze seien von der Floristin gemacht worden, da er selbst das nicht könne. Ein Florist könne 6 – 8 Adventkränze in der Stunde binden. Das Binden von 250 Adventkränzen sei für eine befähigte Person eine Arbeit im Umfang von einer Woche. Bei den Adventkränzen habe es sich um eine einmalige Aktion für ein "Standl" in Ried gehandelt, da der Bw einen Handelsbetrieb (mit Dekorationsartikel) und keinen Produktionsbetrieb führe. Der Bw habe häufig Waren aus Polen bezogen.

 

Der Bw habe damals eine Floristin und zwei Lagerarbeiter gehabt. Die Floristin Bettina (deren Familienname dem Bw entfallen sei) habe der Bw damals zum Dekorieren des Schauraumes gebraucht.

 

Im Privathaus des Bw würden keine Arbeitstätigkeiten durchgeführt, weil das Haus dafür zu klein sei. Die Heißklebepistole im Wohnhaus habe zum Reparieren an Handelswaren gedient. Für eine betriebliche Tätigkeit sei im Wohnhaus zu wenig Platz; daher sei der gegenständliche Raum mittlerweile einem anderen Zweck zugeführt worden. Das Lager sei in Containern und in einer (anderen) angemieteten Halle bei einem Nachbarn gewesen.

 

Die ca. 5 km vom Wohnhaus entfernte Halle habe der Zeuge im September 2004 angemietet. Er habe mit dem Vermieter vereinbart, die Halle selbst zu räumen. Weiters habe er vereinbart, die Adventkränze in der Halle zu binden, weil dabei viel Abfall anfalle.

 

Zur Aufnahme der Niederschrift sagt der Bw, es sei ihm "die gesamte Niederschrift" vom Kollegen des Zeugen S zuvor und während der Niederschrift "in den Mund gelegt worden". Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei er mit K und W in der Halle gewesen. Die Personenblätter mit W und K seien in der Halle ausgefüllt worden. Mit diesen Personen und dem Kontrollorgan sei der Bw dann in das Wohnhaus gefahren. Dort seien die Personenblätter "an den Rest verteilt" worden und K habe "ihnen" (gemeint den übrigen Ausländern) beim Ausfüllen geholfen. Da der Bw (der sich mit dem Kontrollorgan, das mit ihm die Einvernahme durchgeführt habe, in der Küche befunden habe) nicht dabei gewesen sei, könne er keine Auskunft über einzelne Eintragungen dieser Ausländer geben.

 

Die Situation zuvor in der Halle schilderte der Bw wie folgt:

Ein Kontrollorgan mit Brille (sicher nicht Wohlmeier; ob der Bw mit diesem Kontrollorgan überhaupt gesprochen habe, wisse er nicht mehr; das Kontrollorgan mit Brille – nicht Wohlmeier – habe auch die Personenblätter aufgenommen) habe gefragt, was er den Ausländern bezahlen würde. Der Bw habe geantwortet: "Nichts"! Das Kontrollorgan habe daraufhin erwidert, das gebe es nicht, es müsse etwas in das Protokoll hineingeschrieben werden. Das Kontrollorgan habe gefragt, was der Bw "den Leuten normal hier bezahle" und gesagt, man müsse die Leute gleich behandeln. Daraufhin habe der Bw als Auskunft gegeben: 7 Euro, und habe das Kontrollorgan darauf bestanden, dass die 7 Euro in das Personenblatt eingetragen werden. Der Bw habe für K und W übersetzt. Wegen der 7 Euro sei "eine Viertelstunde herumgestritten" worden. Der Bw habe mehrfach betont, dass die Ausländer "nichts bekommen". Das Kontrollorgan habe mehrfach darauf beharrt, dass "etwas in dieser Spalte stehen" müsse. Wegen des Insistierens des Kontrollorgans habe sich der Bw "weich klopfen" lassen und gesagt, "sie sollen 7 Euro nehmen" bzw den Ausländern gesagt, "sie sollen 7 Euro eintragen". In diesem Sinne sei auch der in der Rechtfertigung des Bw vorkommende Satz, es sei in Anwesenheit der Beamten ein Stundenlohn vereinbart worden, zu verstehen.

 

Der Bw habe auch die Auskunft gegeben, dass die Ausländer "nicht normal hier arbeiten würden". Auf die Frage zu welchen Zeiten "meine Leute" arbeiten würden, habe der Bw gesagt, "von 8.00 Uhr bis 5.00 Uhr". Nach Vorhalt, dass der Bw lt. Niederschrift genau angegeben habe, zu welchen Zeiten die Ausländer gearbeitet hätten, sagte der Bw: "Da bin ich perplex, das habe ich sicher nicht gesagt". Auf nochmaligen Vorhalt der präzisen Angaben der Arbeitszeiten und auch der Arbeitstage der Ausländer sagte der Bw, er könne nicht sagen, wie diese Feststellungen in die Niederschrift gekommen sind. Er habe "jedenfalls mit Sicherheit diese Auskunft nicht gegeben" sondern "abstrakte Arbeitszeiten" gemeint. Möglicherweise sei es auf Grund der Kontrollsituation (bei der alles drunter und drüber gegangen sei) zu Missverständnissen gekommen. Mit dem Ausdruck, er habe die Ausländer (außer K und W) "heute nicht mehr arbeiten lassen", da sie eine Gendarmeriekontrolle gehabt hätten, habe der Bw gemeint, er habe die Ausländer "gar nicht arbeiten lassen".

 

Der Bw habe die Niederschrift unterschrieben, weil er von den Organen "fertig gemacht" worden sei und zwar in der Weise, dass ihm bei Weigerung gedroht worden sei, er werde "schon gekriegt werden". Dieser Druck sei vom Kontrollorgan mit Brille ausgeübt worden. Weiters sagte der Bw, er habe die Niederschrift nicht durchgelesen, weil ein Organ ihm gesagt habe, es stehe alles drinnen, wie es besprochen worden sei. Auf Vorhalt, dass es im Geschäftsleben nicht üblich sei, Urkunden zu unterschreiben, ohne sie gelesen zu haben, sagte der Bw: "Ich war geschockt!" Ferner sagte der Bw, er habe "vielleicht ein wenig leichtsinnig unterschrieben", weil er der Meinung gewesen sei, es sei nicht anstößig, wenn sein Schwager und die Cousine seiner Frau hier seien und "geschwind ein paar Handgriffe machen".

 

Das Kontrollorgan B sagte aus, die Kontrolle in der Halle sei durch seinen Kollegen S durchgeführt worden. Der Zeuge sei nicht in der Halle gewesen sondern habe sich gleich zum Wohnhaus des Bw begeben, wo nach der Kontrolle auch S (ev. mit weiteren Kollegen) ebenfalls eingetroffen sei.

 

Im Wohnhaus habe es einen Raum gegeben, der offensichtlich Arbeitszwecken gedient habe. In diesem Raum hätten sich Zweige und eine Lötpistole befunden. Beim Eintreffen den Zeugen hätten sich in diesem Raum zwei der Ausländer aufgehalten. Um welche Ausländer es sich dabei namentlich gehandelt habe wisse der Zeuge nicht mehr.

 

Die Frau des Bw hätte die Übersetzung mit den Ausländern vorgenommen. In welcher Phase der Kontrolle die Gattin des Berufungswerbers als Dolmetscherin fungierte, könne der Zeuge nicht mehr sagen. Sie habe jedenfalls erzählt, dass es sich irgendwie um einen Autokauf gehandelt habe. Es sei aber kein Auto da gewesen, mit dem die Ausländer hätten wegfahren können. Überdies hätten die Ausländer über keine Geldmittel verfügt. Die Ausländer hätten auch hinsichtlich der ins Auge gefassten Automarke keine vernünftige Antwort geben können.

 

Hierauf sei der Bw hinzugekommen und es sei mit diesem eine Niederschrift aufgenommen worden. Über den Inhalt der Niederschrift könne der Zeuge keine Auskunft mehr geben, da er bei einer späteren Kontrolle in Gegenwart von Gendarmeriebeamten eine weitere Niederschrift mit dem Bw aufgenommen habe. Daher könne der Zeuge aus der Erinnerung heraus nicht mehr sagen, was der Bw bei welcher Niederschrift gesagt habe.

 

Die Befragung des Bw habe der Kollege S vorgenommen. Zunächst meinte der Zeuge, dass dem Bw ein Probeausdruck zu Unterschrift vorgelegt und der Bw befragt worden sei, ob der Inhalt richtig sei und der Bw hierauf unterschrieben habe. Auf weiteres Befragen sagte der Zeuge, dass es auch sein könne, dass die Niederschrift handschriftlich verfasst worden sei.

 

Insbesondere wisse der Zeuge nicht, ob der Bw erst angegeben habe, dass er keine Entlohnungszusage gemacht habe und erst später widerwillig gesagt habe "dann nehmen wir halt 7 Euro".

 

Geschrieben habe das Protokoll der Kollege S. Der Zeuge sei dabei gewesen und habe mitunter auch an den Bw eine Frage gestellt.

 

Der Zeuge könne mit Sicherheit sagen, dass S nichts geschrieben habe, was der Bw nicht gesagt habe. Der Zeuge habe das Protokoll gelesen und unterschrieben. Daher habe das Protokoll die Situation richtig wiedergegeben.

 

Der Bw sei nicht unter Druck gesetzt worden, die Atmosphäre sei freundlich gewesen.

 

Das Kontrollorgan S sagte aus, die Kontrolle habe auf Grund einer Information der Gendarmerie Haag am Hausruck stattgefunden. Von Gendarmeriebeamten sei ein oder zwei Tage vor der Kontrolle ein PKW mit polnischen Staatsbürgern angehalten worden. Laut Information der Gendarmerie hätten die Insassen zur Firma P gehört. Daraufhin sei eine gemeinsame Kontrolle vereinbart und durchgeführt worden.

 

Die Kontrolle habe an zwei Orten stattgefunden. Einerseits in der sogenannten "Halle" in R, andererseits in der Wohnung des Bw in M. Der Zeuge sei bei der Wohnung des Bw anwesend gewesen.

 

Ob eine Zusammenführung sämtlicher Ausländer in der Wohnung des Bw stattfand, wisse der Zeuge nicht mehr. Beim Ausfüllen der Personenblätter sei der Zeuge nicht dabei gewesen.

 

Der Zeuge und sein Kollege B seien zum Wohnhaus des Bw gekommen und hätten sich angemeldet. Gesprächspartner sei die Gattin des Bw gewesen. Es seien glaublich vier oder fünf der Ausländer im Haus anwesend gewesen. Sie hätten an diesem Tag nichts gearbeitet. Dies zumindest zum Zeitpunkt der Betretung.

 

An die Angaben der Gattin des Bw über den Zweck der Anwesenheit der Ausländer könne sich der Zeuge nicht erinnern.

 

Hierauf sei der Bw hinzugekommen, welchen der Zeuge im Beisein des Kollegen B befragt habe. Thematisch sei es darum gegangen, die Arbeitszeit und die Art der Tätigkeit der Ausländer zu erkunden. Daraufhin habe der Bw die Kontrollorgane über den Zeitpunkt des Eintreffens der Ausländer informiert. Anscheinend habe es sich zum Teil um Verwandte des Bw gehandelt, konkret gesagt um zwei Personen.  Eine Person sei nur zum Autokauf in Österreich gewesen; diese sei nicht zur Anzeige gelangt. Hinsichtlich der vier weiteren Personen habe der Bw Auskunft gegeben über den Zeitpunkt ihres Eintreffens und über die Art ihrer Tätigkeit.

 

Der Bw habe die Auskunft gegeben, dass die gegenständlichen Personen hier arbeiten würden. Auf die Frage, warum sie heute nicht arbeiten würden, sei gesagt worden, dies sei deshalb so, weil sie am Vortag eine Kontrolle durch die Gendarmerie gehabt hätten.

 

Die beiden anderen polnischen Staatsangehörigen seien von Kollegen in der Halle bei der Arbeit angetroffen worden.

 

Die Auskünfte des Bw  seien so niedergeschrieben worden, wie sie gegeben worden seien.

 

Zur Frage der Entlohnung verweise der Zeuge auf die Niederschrift. Der Erinnerung des Zeuge nach habe der Bw etwas von 7 Euro gesagt.

 

Ausdrücklich stellte der Zeuge in Abrede, dem Bw eine Antwort (insbesondere hinsichtlich der Entlohnung) gleichsam in den Mund gelegt zu haben. Dies entspreche nicht seiner üblichen Praxis.

 

Der Zeuge wisse nicht, ob das Gespräch mit dem Bw vor dem Ausfüllen der Personenblätter stattfand. Zum Umstand, dass die angesprochenen 7 Euro in den Personenblättern nur zum Teil auftauchen sagte der Zeuge, er wisse nicht warum das so sei. Die Personenblätter seien von einem Kollegen aufgenommen worden und zwar nicht im selben Raum, in welchem der Zeuge die Niederschriften aufgenommen habe.

 

Der Zeuge sei sicher, dass er die im Akt befindliche Niederschrift mit dem Bw aufgenommen habe. Auch der Kollege B sei dabei gewesen. Ob der Bw bereits zuvor ein Gespräch mit einem Kollegen geführt habe, wisse der Zeuge nicht. Es sei ja so, dass der Bw erst später hinzugekommen sei. Der Zeuge habe keinesfalls Druck auf den Bw ausgeübt.

 

Weiters sagte der Zeuge, er selbst habe die Niederschrift verfasst. Er sei sicher, die Niederschrift so verfasst zu haben, wie er die Auskünfte vom Bw erhalten habe. Es sei überdies so, dass der Zeuge die Angaben zum Sachverhalt den Befragten immer vor der Unterschrift vorlese. Das heiße dass der Bw über den Inhalt der Niederschrift informiert gewesen sei, bevor er unterschrieben habe.

 

Weiters sagte der Zeuge aus, dass dann, wenn in der Niederschrift steht, dass der Bw gesagt habe, er habe die Leute heute nicht mehr arbeiten lassen, da er gestern von der Gendarmerie kontrolliert worden sei, so sei dem Zeugen dieser Satz so gesagt worden. In gleicher Weise habe der Zeuge die Information über die präzisen Wochen- und Tagesangaben vom Bw erhalten. Es sei dabei thematisch nicht um allgemeine Arbeitszeiten gegangen, sondern um die gegenständlich angetroffenen Ausländer. In gleicher Weise habe er vom Bw erfahren, dass am Kontrolltag nur Frau K und Herr W gearbeitet hätten, die anderen Ausländer jedoch nicht mehr. Auch die Entlohnungsangabe von 7 Euro pro Stunde sei vom Bw gemacht worden. Daran, dass diesbezüglich ein Gespräch "hin und her gegangen" wäre, könne sich der Zeuge nicht erinnern. Die diesbezügliche Angabe sei dem Zeugen auch nicht von einem anderen Kontrollorgan in Gegenwart des Zeugen in den Mund gelegt worden. Die diesbezüglichen Fragen habe der Zeuge als Leiter der Amtshandlung gestellt.

 

Zu einem allfälligen Gespräch zwischen dem Bw und einem Kontrollorgan in der Halle könne der Zeuge nichts sagen, da er nicht in der Halle gewesen sei.

 

Zu einer vorangehenden Gendarmeriekontrolle sagte der Zeuge, diese sei Anlass für die Kontrolle gewesen. Es habe sich dabei um die Kontrolle eines Fahrzeuges gehandelt, bei welcher der Verdacht der illegalen Beschäftigung der Ausländer entstanden sei. Es sei aber nicht so, dass die Gendarmen bereits vor Ort eine Kontrolle durchgeführt hätten. Zumindest wisse der Zeuge darüber nichts.

 

Der Zeuge Wohlmeier sagte aus, die Kontrolle sei auf Grund einer Verdachtsäußerung der BH Grieskirchen durchgeführt worden. Die Gendarmerie sei schon am Vortag dort gewesen. Ob die Gendarmerie bei der gegenständlichen Kontrolle assistierte wisse der Zeuge nicht.

 

Die Kontrollorgane hätten sich aufgeteilt. Ein Teil sei nach M (in das Wohnhaus des Bw), ein Teil nach R (in die Halle) gegangen. Der Zeuge sei in Reifhartsberg dabei gewesen. In Reifhartsberg seien (außer dem Zeugen) noch ein oder zwei Kollegen dabei gewesen. Wer das war, wisse der Zeuge nicht mehr. Kollege S sei jedenfalls nicht dabei gewesen. Ob der Bw vor Ort gewesen sei, wisse der Zeuge nicht mehr.

 

Als die Kontrollorgane in der Halle eingetroffen seien, hätten die Ausländer Adventkränze gebunden. Der Zeuge sei jedoch nicht sicher, ob alle Ausländer Adventkränze gebunden hätten oder ob ein Teil der Ausländer mit Zusammenräumarbeiten beschäftigt war. Jedenfalls seien irgend welche Arbeitstätigkeiten verrichtet worden. Ob in der Halle nur weibliche Ausländer angetroffen wurden, wisse der Zeuge nicht mehr. Es sei jedenfalls eine Frau vorhanden gewesen. Eine Frau sei Österreicherin gewesen, weshalb mit ihr kein Personenblatt aufgenommen worden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass diese Frau mit Adventkranzbinden beschäftigt war. Ob es sich dabei um eine Floristin gehandelt habe, wisse der Zeuge nicht. Der Zeuge schätze in der Halle insgesamt 3 Personen angetroffen zu haben, es können aber "eine mehr oder weniger" gewesen sein.

 

Zum Ausfüllen der Personenblätter sagte der Zeuge, er wisse nicht mehr, ob dies in der Halle oder im Wohnhaus des Bw geschehen sei; er wolle sich nicht festlegen, wo konkret welche Personenblätter ausgefüllt wurden. Das Ausfüllen der Personenblätter, auf welchen der Name des Zeugen vermerkt sei, sei durch den Zeugen betreut worden. Nach Feststellung, dass Letzteres auf alle Personenblätter zutreffe, sagte der Zeuge, er sei sicher, dass er die Personenblätter mit den Ausländern aufgenommen habe, weil sein Name drauf stehe. Der Zeuge leiste die Unterschrift sofort nach dem Ausfüllen des Personenblatts; der Zeuge nehme die ausgefüllten Personenblätter entgegen und unterschreibe sie. Der Zeuge lasse die Ausländer die Personenblätter immer nacheinander (nicht gleichzeitig) ausfüllen. Daraus würden sich die unterschiedlichen Zeitangaben auf den Personenblättern erklären.

 

Eine Einschau in den Akt ergab, dass sämtliche Personenblätter die Unterschrift des Zeugen tragen. Als Ortsangabe ist R (also die Halle) bei M K und A J eingetragen, bei allen anderen Ausländern M (also das Wohnhaus). Nach den Zeitangaben ergibt sich die Reihenfolge 15.35 Uhr A J, 15:40 Uhr M K, 16:30 Uhr W und G, 16:35 Uhr A J.

 

Die Gattin des Bw sagte befragt nach dem Aufenthaltszweck der Ausländer aus, da sie keine Gelegenheit nach Polen zu fahren habe, kämen viele Polen "zu uns" auf Besuch. Solche Aufenthalte würden immer nur ein paar Tage, meistens ein Wochenende, dauern. Es sei richtig, dass die Polen beabsichtigt hätten, Autos zu kaufen.

 

Der Bruder der Zeugin (W) und ihre Cousine (M K) hätten sich die Halle nur anschauen wollen.

 

Die anderen Ausländer habe die Zeugin eigentlich nicht gekannt. Es habe sich dabei um Bekannte ihres Bruders gehandelt. Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung sei darauf zurückzuführen, dass das Auto dieser Ausländer kaputt geworden sei. Man habe sozusagen nur Landsleute in der Not unterstützt.

 

An den Tagen zuvor sei nicht gearbeitet worden.

 

Die Gruppe sei gemeinsam angereist. Auf dieser Aussage beharrte die Zeugin auch nach Vorhalt der Eintragungen in den Personenblättern, wonach K und W angaben, seit dem 16. November hier zu sein, während die anderen Ausländer angaben, am 20. oder 21. November eingetroffen zu sein.

 

Mit Sicherheit hätten sich die Polen nicht am Adventkranzbinden beteiligt.

 

Die Zeugin glaube, dass auch ihr Gatte diese Personen nicht gekannt habe.

 

Die Zeugin habe ihrem Bruder und ihrer Cousine das Auto geborgt, damit diese zur Halle nach P gelangen können.

 

Die Zeugin K sagte aus, sie sei die Cousine der Gattin des Bw; W sei deren Bruder. Sie sei oft bei der Gattin des Bw auf Besuch gewesen. Auch gegenständlich habe es sich um einen privaten Besuch gehandelt. Das gelte auch für W. Mittlerweile werde sie vom Bw beschäftigt.

 

Die Zeugin und W hätten den Bw und seiner Frau "etwas helfen" wollen. Daher hätten sie die Halle aufgeräumt. Diese Hilfe sei aus Dankbarkeit für Unterkunft und Verköstigung geleistet worden. Diese Arbeit habe aber nur den Umfang von ein paar Stunden gehabt. Es habe sich um eine einmalige Hilfstätigkeit gehandelt. Auf die Frage, ob diese Arbeit als Gegenleistung für Unterkunft und Verpflegung zu verstehen gewesen sei, sagte die Zeugin, sie sei zu Besuch und nicht zur Arbeit gekommen. Andererseits sagte die Zeugin auf die Frage, ob ihr die Arbeit in der Halle angeschafft wurde, sie habe sich die Halle nur aus Neugierde anschauen wollen; sie und W hätten "irgend etwas gemacht", was, daran könne sie sich nicht genau erinnern.

 

Die Zeugin sagte aus, sie habe das Personenblatt in der Halle ausgefüllt. Sie sei "gezwungen"  worden, das Personenblatt in der gegenständlichen Art und Weise auszufüllen. Damit meine sie, dass sie mehrfach gesagt habe, sie und W würden kein Geld bekommen, sie würden nur helfen. Das Kontrollorgan habe gesagt, die entsprechende Rubrik im Personenblatt müsse dennoch ausgefüllt werden. Die Zeugin habe gefragt, was sie hinschreiben solle und das Kontrollorgan habe ihr "das" gesagt. Die 7 Euro seien nicht von der Zeugin "gekommen". Mit dem Bw sei nie über eine Arbeit und über einen Lohn gesprochen worden. Dies treffe auch auf ihren Cousin zu. Die Zeugin habe das Personenblatt eigentlich wahrheitswidrig ausgefüllt, weil ihr das vom Kontrollorgan so vorgesagt worden sei. Bei W, der die deutsche Sprache ebenfalls nicht beherrscht habe, habe es sich ebenso verhalten (der Bw warf ein, dass er als Übersetzer fungiert habe). Sie und W hätten das Personenblatt sozusagen gemeinsam in der Halle in P ausgefüllt. W habe die Zeugin gefragt, was er wohin schreiben solle und die Zeugin habe es ihm gesagt. Es habe sich um "eine gemeinsame Arbeit" gehandelt.

 

Die anderen Polen (Bekannte der Zeugin und des Bw) seien wegen eines Autokaufs nach Österreich gekommen. Sie und die Zeugin seien in einem Mercedes Vito nach Österreich eingereist. Der Aufenthalt sei bis zum Wochenende geplant gewesen, wegen des Autoschadens habe sich die Rückreise um ein paar Tage verzögert, weil auf ein anderes Transportmittel zugewartet worden sei.

 

Die anderen Ausländer hätten nichts gearbeitet, insbesondere auch nicht Adventkränze gebunden. Vom Adventkranzbinden habe die Zeugin keine Ahnung, da dies in Pole nicht Tradition sei. Die Zeugin habe in Polen Verkäuferin gelernt.

 

Der Zeuge W sagte aus, die ganze Gruppe sei von Polen wegen eines Autokaufs angereist. Die Dauer des Aufenthaltes sollte sich danach richten, wie lange die Gruppe brauchte, um zwei Autos zu finden. Als das Auto kaputt geworden sei, habe der Zeuge den Bw angerufen.

 

Der Bw habe dem Zeugen die Halle gezeigt. Ob dies zum Zeitpunkt der Kontrolle gewesen sei, wisse der Zeuge nicht mehr. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei der Bw jedenfalls anwesend gewesen. Der Zeuge habe in der Halle nicht gearbeitet, er habe sich aber für die Bewirtung und die Übernachtungsmöglichkeit erkenntlich zeigen wollen und daher in der Halle mitgeholfen in der Form des Ordnungmachens. ("Wir haben gesagt, dafür das wir übernachten dürfen, wollen wir dir helfen beim Zusammenräumen der Halle"). Von einer Entlohnung in Geldform sei jedoch nicht die Rede gewesen. Den Eintrag von 7 Euro habe der Zeuge gemacht, weil ihm ("uns") dies vom Kontrollorgan so gesagt worden sei. Dabei habe der Bw übersetzt. Der Zeuge habe das Personenblatt gemeinsam mit M K in der Halle ausgefüllt.

 

Die anderen Polen hätten sich aber nicht durch Hilfstätigkeiten erkenntlich zeigen wollen, sie seien nur "zufällig dort" gewesen, weil ihr Auto kaputt geworden sei. Ob die anderen Polen Personenblätter ausfüllten, wisse der Zeuge nicht.

 

Vom Adventkranzbinden verstehe der Zeuge nichts. Er habe dies zum ersten Mal am Tag der Kontrolle in der Halle gesehen, als er eine Arbeiterin dabei beobachtet habe. Der Zeuge glaube, dass auch keiner der anderen Ausländer beim Adventkranzbinden geholfen habe. Ob sich die anderen Ausländer für Unterkunft und Verpflegung erkenntlich zeigen wollten, wisse der Zeuge nicht.

 

Der Zeuge W sagte aus, es seien außer ihm zwei Männer aus der Baubranche, ein Mann, der Renovierungsarbeiten durchführe und ein weiterer Mann, dessen Beruf er nicht wissen, von Polen aus nach München gefahren. In München sei das Auto kaputt geworden. Daraufhin habe W der mit von der Partie gewesen sei, sich an seine Schwester um Hilfe gewandt. Es sei beabsichtigt gewesen, bei dieser zu warten, bis Hilfe (ein per Telefon angefordertes Ersatzteil) aus Polen einlangen würde und das Auto repariert werden hätte können. Der Zeuge sei von Beruf Schweißer und als Hobbyautomechaniker. Der Zeuge sei mit seinem Kollegen noch einmal nach München gefahren. Am Tag der Rückkunft sei die Kontrolle erfolgt.

 

Die Ausländer hätten beim Bw nur gewartet, nicht gearbeitet. M K kenne der Zeuge nicht.

 

Die Angabe der Firma C P als Arbeitgeber im Personenblatt sei unrichtig und auf ein Missverständnis zurückzuführen. Für diese Firma habe ein Kollege gearbeitet, nicht der Zeuge. Der Zeuge identifizierte das Personenblatt als von ihm ausgefüllt. Das Ausfüllen sei in Eile geschehen, glaublich nach einem Muster. Der Zeuge habe nicht gewusst, worum es ging.

 

Weder der Zeuge, noch seine Kollegen, hätten Adventkränze gebunden. Der Zeuge wisse gar nicht, wie das geht. Im Wohnhaus des Bw habe die Gattin des Bw ein Atelier gehabt, in welchem Gegenstände aus Heu bzw. Stroh umhergelegen seien. Damit und mit der Klebepistole habe sich der Zeuge nicht befasst. An seine genaue Tätigkeit beim Eintreffen der Kontrollorgane könne sich der Zeuge nicht mehr erinnern.

 

Der Zeuge G sagte aus, der Zweck der Reise sei ein Autokauf gewesen, nicht irgend eine Arbeit beim Bw. Die Ausländer seinen bei dieser Reise zu fünft gewesen. M K kenne der Zeuge nicht. Als in München das Auto kaputt geworden sei, habe W seine Schwester angerufen. Der Zeuge glaube, dass ins Auge gefasst war, dass jemand aus Polen das kaputte Auto abholen solle, er wisse das aber nicht mehr genau. Die Ausländer hätten beim Bw, den der Zeuge zuvor nicht gekannt habe, übernachtet. Vor der Kontrolle sei der Zeuge nochmals in München gewesen.

 

Der Zeuge habe nicht beim Bw gearbeitet. Dies treffe auch auf W zu. Der Zeuge habe weder mit dem Adventkranzbinden (das er bislang gar nicht gekannt habe), noch mit dem Waren bzw. der Lötpistole im Wohnhaus etwas zu tun gehabt. Beim Eintreffen der Kontrollorgane habe er gerade eine Zigarette geraucht.

 

Der Zeuge habe damals in Polen ein Unternehmen in der Baubranche betrieben. Sein Hobbyberuf sei Automechaniker. Die Eintragung der Firma C P im Personenblatt sei falsch. Für diese Firma habe er nur gewisse Arbeiten gemacht.

 

Der Zeuge identifizierte das Personenblatt als von ihm ausgefüllt. Die Personenblätter seien individuell ausgefüllt worden. Die auf Deutsch formulierten Fragen der Kontrollorgane hätten die Ausländer nicht verstanden.

 

Der Zeuge habe für seinen Aufenthalt beim Bw nichts bezahlt. Er habe aber dem Bw bei Gelegenheit angeboten, ihm bei Tragen von Kartons und Kisten im Wohnhaus zu helfen, um sich für die Gastfreundschaft zu revanchieren. Es habe sich dabei um einzelne, eigeninitiative Tätigkeiten (Handgriffe) gehandelt in einem Gesamtumfang von 1-2 Stunden. Eine Entlohnung sei dafür nicht vereinbart gewesen, der Zeuge hätte eine solche auch nicht angenommen. Ob auch seine Kollegen Leistungen erbrachten, wisse der Zeuge nicht. Möglicherweise habe W den Zeugen dabei ein bisschen geholfen. Das Ziel sei aber gewesen, so schnell wie möglich wieder nach Hause zu kommen.

 

Nicht am Tag der Kontrolle, sondern zuvor habe der Bw den Ausländern (einschließlich W) die Halle gezeigt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Bei der Ermittlung des Sachverhaltes ist zu trennen zwischen den Ausländern K und W einerseits und den übrigen Ausländern andererseits.

 

Hinsichtlich W und K ist festzuhalten, dass diese in einem Betriebsraum ("Halle") angetroffen wurden, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist. Damit ist die Vermutung des § 28 Abs.7 AuslBG gegeben und oblag es dem Bw die Nichtbeschäftigung glaubhaft zu machen.

 

Weiters ist davon auszugehen, dass die Ausländer zum Zeitpunkt der Kontrolle in diesem Raum Arbeiten verrichteten. Dies wird vom Kontrollorgan W (wenn auch mit Erinnerungslücken, was die Art der Arbeit betrifft) behauptet, von K und W (wenn auch widersprüchlich) bestätigt, von der Gattin des Bw verneint (bloßes Anschauen als Zweck des Aufenthalts). Der Bw äußerte sich unklar, indem er einerseits diffus auf ein "Herumprobieren" und dgl. verwies, dessen Zweck ihm selbst unbekannt sei, er (trotz seiner Gegenwart) nicht wisse, warum die Ausländer in der Halle gewesen seien (obwohl er ihnen dies verboten habe), er aber andererseits sagte, er sei der Meinung gewesen, es sei nicht anstößig, wenn diese Ausländer "ein paar Handgriffe" machten. In den Kontrollblättern gaben die Ausländer ausdrücklich an, Hilfstätigkeiten durchgeführt zu haben. In der Berufung wird – im Hinblick auf die behaupteten Freundschaftsdienste – eine Arbeitstätigkeit dieser beiden Ausländer vorausgesetzt.

 

Ob die Arbeitsleistungen der Ausländer im Adventkranzbinden  oder in anderen (Hilfs­-)tätigkeiten bestanden ist strittig, braucht jedoch wegen der rechtlichen Irrelevanz der Art der Tätigkeit nicht festgestellt zu werden.

 

Strittig ist vor allem, ob die Hilfstätigkeiten der Ausländer im Rahmen eines Freundschafts-(Verwandschafts-)dienstes erfolgten. Von den äußeren Umständen der Konstellation her ist dies insofern denkbar, als das Vorliegen der Elemente des persönlichen Naheverhältnisses, der Kurzfristigkeit und der Freiwilligkeit nicht auszuschließen sind. Fraglich ist jedoch der zentrale Gesichtspunkt der Entgeltlichkeit.

 

Diesbezüglich ist unbestritten, dass die Ausländer Leistungen des Berufungswerbers in Form von Kost und Quartier empfingen. Unter diesem Blickwinkel ist jedoch das Synallagma fraglich: Infolge der Nahebeziehung ist es denkbar, dass die Leistungen nicht wechselseitig bedingt erbracht wurden.

 

Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn von einer Geldentlohnung auszugehen wäre. Die Geldentlohnung wird vom Bw bestritten und die diesbezügliche Behauptung von den beiden Ausländern und der Gattin des Berufungswerbers bestätigt. Dem steht jedoch gegenüber, dass die Ausländer eine Entlohnung von 7 Euro in das Personenblatt eintrugen.

 

Dass drei Zeugen die Behauptung des Bw im Kern bestätigten, wiegt schwer. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die zeitlich tatnächsten Angaben (der Beteiligten, also des Bws und der beiden Ausländer) im Allgemeinen der Wahrheit am nächsten kommen. Es müsste also plausibel gemacht werden, dass sowohl die Ausländer (in den Personenblättern) als auch der Bw (in der Niederschrift) in großer zeitlicher Nähe zur vorgeworfenen Tat wissentlich falsche Angaben zu Ungunsten des Bws machten. Dies erscheint von Vornherein als so unwahrscheinlich, dass an die Glaubwürdigkeit Begründung dieser Behauptung entsprechend hohe Anforderungen zu stellen sind.

 

Hinsichtlich der Eintragung des Stundenlohnes in die Personenblätter ist entsprechend den Angaben des Bws und der Ausländer davon auszugehen, dass diese Eintragungen in der Halle erfolgten. Die Begründung für die nicht den Tatsachen entsprechende Eintragung lag nach der Behauptung des Bws, die von den beiden Ausländern bestätigt wurde, darin, dass das Kontrollorgan mehr oder minder Druck ausgeübt habe, die Eintragung in dieser Form vorzunehmen und dass der Berufungswerber dabei übersetzt habe.

 

Diese Darstellung ist insofern unglaubwürdig, als die Ausländer nicht plausibel machen konnten, welche konkreten Drohungen das Kontrollorgan ausgesprochen habe bzw. welche konkreten Konsequenzen sie bei wahrheitsgemäßer Ausfüllung des Personenblattes befürchtet hätten. Der Umstand als solcher, dass der Bw möglicherweise Einfluss auf das Ausfüllen der Personenblätter nahm, lässt keinen Schluss auf den Wahrheitsgehalt der Eintragungen zu.

 

Die Erklärung des Bws, er habe den Ausländern gesagt, sie sollen die Eintragung des Stundenlohnes in dieser Form vornehmen, ist nach dessen Aussage darauf zurückzuführen, dass das Kontrollorgan darauf beharrt habe, dass etwas in die entsprechende Spalte eingetragen werden müsse, was eine längere Kontroverse ausgelöst und den Bw letztlich veranlasst habe, den Ausländern zu sagen, sie sollen 7 Euro eintragen. Auch diese Erklärung (vom Berufungswerber als "Weichklopfen" bezeichnet) ist letztlich nicht plausibel, da keine rationalen Motive ersichtlich sind, die den Bw bewogen haben könnten, gegen seine Interessen eine unrichtige Angabe eintragen zu lassen. Dass andere Gründe, wie etwa ein besonders unterentwickeltes Durchsetzungsvermögen des Bws und Ähnliches als Grund in Betracht kommen, erscheint im Hinblick auf das (selbstbewusste bzw. kein problematisches Persönlichkeitsbild indizierende) Auftreten des Bws in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sehr unwahrscheinlich. Festzuhalten ist, dass das allfällige Argument, die Angabe der 7 Euro Stundenlohn habe sich auf das Personal des Bws bezogen und sei daher sozusagen irrtümlich in die Personenblätter gelangt, nicht verfängt, da Gegenstand der behaupteten Kontroverse selbstverständlich die Frage der Entlohnung der gegenständlichen Ausländer gewesen sein musste.

 

Bemerkt sei, dass das Kontrollorgan W nicht zum Thema des "Weichklopfens" zu befragen war, da der Bw sagte, dass nicht W das betreffende Kontrollorgan gewesen sei, ohne eine Alternative entsprechend konkretisieren zu können ("Brillenträger").

 

Noch unglaubwürdiger wird die Darstellung des Bws dadurch, dass sich dieselbe Angabe (7 Euro Stundenlohn) in der (zu einem späteren Zeitpunkt an einem anderen Ort mit anderen Kontrollorganen) aufgenommenen Niederschrift findet. Diese Niederschrift geht nach Aussage der Kontrollorgane B und S auf Auskünfte des Bws zurück. Diese beiden Zeugen stellten ausdrücklich in Abrede, dass dem Berufungswerber Antworten in den Mund gelegt wurden oder Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Dies gilt nach S insbesondere für die Auskunft des Bws hinsichtlich des Stundenlohnes. Zumal die Aufnahme der Personenblätter unabhängig von dieser Niederschrift erfolgte ist im Hinblick auf diese Aussage des Bws davon auszugehen, dass der Bw die in Rede stehende Angabe gegenüber den Kontrollorganen tatsächlich machte und zwar ohne dass Druck auf ihn ausgeübt oder ihm die Antwort in den Mund gelegt wurde.

 

Dazu kommt, dass der Bw die Richtigkeit der Angaben in der Niederschrift durch seine Unterschrift bestätigte. Die Tatsache der Unterschriftsleistung trotz angeblicher Unrichtigkeit des Inhalts der Niederschrift erklärte der Bw auf unterschiedliche Weise. Wenn der Bw in diesem Zusammenhang sagte, er habe die Niederschrift nicht durchgelesen, weil ein Organ ihm zugesichert habe, es enthielte ohnehin nur die Aussagen des Bws und er leichtsinniger Weise angenommen habe, es sei rechtlich unbedenklich, wenn K und W "geschwind ein paar Handgriffe machen" so überzeugt dies nicht, weil von einer im Geschäftsleben tätigen Person zu erwarten ist, die Relevanz einer solchen Unterschrift zu erkennen, sich daher über den Inhalt der Niederschrift ins Bild zu setzen und auf der Korrektur von Fehlern zu bestehen bzw gegebenenfalls die Unterschrift zu verweigern.

 

Dass der Bw über den Inhalt der Unterschrift (durch Rekapitulation) informiert war, bestätigte im Übrigen der Zeuge S. Wenn der Bw seine Unterschriftsleistung damit begründete, er sei mittels der Drohung, "er werde schon gekriegt werden", "fertig gemacht worden", so bezog er sich dabei wiederum auf das (unbekannte) Kontrollorgan mit Brille, das bei der Aufnahme des Personenblattes mit K und W in der Halle anwesend gewesen sein soll, während die Aufnahme der Niederschrift durch S und B im Wohnhaus des Bws erfolgte. Abgesehen von dieser Ungereimtheit stellt die angebliche Äußerung eher eine Prognose als eine Drohung dar und bildet keinen vernünftigen Grund für eine auf der Angabe unrichtiger Fakten beruhende Selbstbelastung durch Unterschrift. Auch die weitere Begründung, der Bw sei geschockt gewesen, wirkt – unbeschadet eines zu konzedierenden Spannungszustandes in einer solchen Situation – in Anbetracht des Angebots einer alternativen Erklärung (Leichtsinn) und des vom Berufungswerber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vermittelten Eindrucks eines nicht leicht zu erschütternden Geschäftsmannes, nicht überzeugend, zumal die Aussagen des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung unter verschiedenen Aspekten fragwürdig (etwa, dass er trotz seiner Anwesenheit nicht wisse, was die Ausländer in der Halle getan hätten) bzw widersprüchlich (etwa hinsichtlich der Frage, wer tatsächlich die Adventkränze gebunden habe – nur die Floristin oder auch der Bw und seine Frau) sind.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass von einer Entlohnungsvereinbarung zwischen den gegenständlichen Ausländern und dem Bw auszugehen ist. Da eine Entlohnungsvereinbarung nur Sinn vor dem Hintergrund der Nützlichkeit der Tätigkeit der Ausländer macht, ist auch von einer die Bestimmung der Tätigkeit der Ausländer betreffenden Kommunikation zwischen diesen und dem Bw auszugehen, weshalb die Aussage des Bws, er habe den Ausländern "nichts angeschafft" unglaubwürdig ist. Hingewiesen sei darauf, dass die Kurzfristigkeit der Tätigkeit der Erfüllung des Beschäftigungsbegriffes nicht entgegensteht. Es ist daher von einer Beschäftigung der beiden Ausländer durch den Bw auszugehen. Die Glaubhaftmachung der Nichtbeschäftigung (§ 28 Abs. 7 AuslBG) ist nicht gelungen.

 

Zur Kurzfristigkeit der Tätigkeit der Ausländer sei festgehalten, dass im Zweifel der Argumentation des Bws gefolgt wird, dass die Ausländer nicht mit dem (umfangreicheren) Adventkranzbinden befasst waren. Vielmehr verrichteten sie, entsprechend ihren eigenen Andeutungen, nur kurzfristige Hilfstätigkeiten. Da die Arbeitstätigkeiten nur für den Kontrolltag gesichert sind, war der Tatzeitraum im Spruch entsprechend zu kürzen.

 

Die Taten sind daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Als Schuldform ist im Zweifel Fahrlässigkeit (Rechtsunkenntnis des Bw) anzunehmen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist festzuhalten, dass in Anbetracht der Kürze der Tatzeit und der Schuldform (entsprechend der Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis) mit der Verhängung der Mindestgeldstrafen (und entsprechender Ersatzfreiheitsstrafen) das Auslangen gefunden werden kann (wobei hier der erste Strafrahmen des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG zur Anwendung gelangt). Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht hervorgekommen. Die Taten bleiben auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre. Zwar ist dem Bw infolge eines Rechtsirrtums bloß Fahrlässigkeit anzulasten, doch wäre es ihm oblegen, sich durch Einholung der entsprechenden Informationen bei der zuständigen Behörde über die rechtlichen Bedingungen seines Tuns zu informieren. Das in der Unterlassung dieser Obliegenheit begründete Verschulden ist nicht als geringfügig einzustufen.

 

Was die übrigen Ausländer betrifft, so wird der Bw ebenfalls durch die von ihm unterzeichnete Niederschrift belastet. Die Situation unterscheidet sich jedoch von jener bei K und W grundlegend. Dies vor allem dadurch, dass die Ausländer nicht in einer Betriebsräumlichkeit im Sinne des § 28 Abs.7 AuslBG und auch nicht arbeitend angetroffen wurden. Ferner haben diese Ausländer in den Personenblättern keine Angaben zu einer Entlohnung in Geldform gemacht und kann die Niederschrift mit dem Bw so gelesen werden, dass sich die 7 Euro Stundenlohn nur auf K und W beziehen. Bei A J stimmen die Angaben der täglichen Arbeitszeit nicht mit den Angaben in der Niederschrift überein. Die übrigen Ausländer gaben nicht einmal den Bw als Beschäftiger an und sind bei diesen Ausländern die Angaben in den Feldern "Beschäftigt als", "Tägliche Arbeitszeit" freigelassen. So weit die betroffenen Ausländer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommen werden konnten, wichen ihre Darstellungen gravierend von der Situationsbeschreibung in der Niederschrift ab. Dazu kommt, dass die Darstellung, wonach der Aufenthalt beim Bw bzw eine Arbeitstätigkeit bei diesem nicht der Reisezweck war zumindest im Zweifel als glaubwürdig erscheint. Vor diesem Hintergrund erscheint die Niederschrift mit dem Bw, was diese Ausländer betrifft, in einem anderen Licht: Sie allein kann nicht als ausreichend verlässliche Grundlage für die Tatvorwürfe gelten.

 

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Geldentlohnung und des Umfanges allfälliger Hilfsdienste der Ausländer, wie sie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargestellt wurden. Bei diesen Ausländern kann ausreichend gesichert nur von der Beherbergung und Verköstigung für die Dauer von einigen Tagen ausgegangen werden, was als Gastfreundschaft gedeutet werden kann, sodass auch allfällige geringfügige Arbeitsleistungen der Ausländer nicht zwingend im Sinne eines Synallagmas verstanden werden müssen. Vor allem aber ist zu beachten, dass diese Ausländer am Kontrolltag nicht arbeitend angetroffen wurden, sodass eine konkrete Tatzeit für punktuelle Arbeiten nicht feststellbar wäre. Eine gewisse Ausnahme bildet diesbezüglich das Personenblatt der A J, demgemäß von einer täglichen Arbeitszeit ausgegangen werden könnte. Aber abgesehen davon, dass die Eintragung "2-3" unklar ist, ist das Personenblatt vor allem wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht für die Annahme einer regelmäßigen (täglichen) Arbeit der Ausländerin ausreichend, wobei, wegen des Abweichens der (völlig undifferenzierten) Angaben in der Niederschrift des Bews keine ausreichende zusätzliche Bestätigung für das Personenblatt zu erzielen ist.

 

Aus diesen Gründen war hinsichtlich der in Rede stehenden Ausländer das Verfahren einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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