Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251345/20/Py/Da

Linz, 24.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine V. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn B S D, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K F und Dr. C A, F, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Jänner 2006, AZ: SV96-93-2005, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Mai 2007 zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als

a)     die verhängte Geldstrafe auf 3.000 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 62 Stunden und die Verfahrenskosten vor der Behörde erster Instanz auf 300 Euro herabgesetzt werden,

b)     im letzten Halbsatz des Spruches des Straferkenntnisses der Ausdruck "Bestätigung" durch den Ausdruck "Beschäftigung" ersetzt wird.

 

II.                  Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. a):            § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG),                         BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz               1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF

zu I. b):            § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

zu II.:                §§ 64 ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Jänner 2006, AZ: SV96-93-2005, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG iVm § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 3.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter und somit Außenvertretungsbefugter der Firma D OEG mit Sitz in T, B, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten habe, dass diese Firma als Arbeitgeberin zumindest am 2. September 2005 am Wochenmarkt in 4053 Haid, den indischen Staatangehörigen M S, geb. am, als Hilfskraft, indem dieser beim Schichten von Kleidung betreten wurde, jedenfalls entgeltlich im Sinne des § 1152 ABGB beschäftigte, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde noch dieser Ausländer eine für diese 'Bestätigung' gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besessen habe.

 

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 350 Euro auferlegt.

 

Begründend führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und Darstellung der Rechtslage aus, dass der indische Staatsbürger M S am 2. September 2005 im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Zollamtes Linz am Wochenmarkt in 4053 Haid beim Schichten von Kleidung betreten wurde und keine dafür erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Dokumente vorweisen konnte.

 

In seinen schriftlichen Rechtfertigungen vom 27. Oktober 2005 und 7. Dezember 2005 habe der Bw im Wesentlichen angeführt, Herr M S wäre mit ihm befreundet und habe sich gerade deswegen am 2. September 2005 hinter der Theke befunden.

 

Die belangte Behörde gehe jedoch davon aus, dass es sich bei diesen Rechtfertigungsangaben um reine Schutzbehauptungen handeln würde, da der Bw als persönlich haftender Gesellschafter und somit Außenvertretungsbefugter der Firma D OEG dazu verpflichtet sein, ein wirksames Kontrollsystem zur rechtzeitigen Hintanhaltung von Verletzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darzulegen. Insbesondere bedürfe es dazu solcher Vorkehrungen, dass Personen, für die arbeitsmarktrechtliche Papiere erforderlich, jedoch nicht ausgestellt sind, erst gar nicht mit bewilligungspflichtigen Arbeiten hätten beginnen können.

 

Der Sachverhalt sei zweifelsfrei erfüllt, da der Bw Herrn M S bereits wiederholt, nämlich am 22. November 2004 (zu Zl. SV96-69-2004) und am 9. Dezember 2004 (zu Zl. SV96-6-2005) illegal beschäftigt habe, indem dieser sowohl beim Aufbau einer hölzernen Verkaufshütte als auch beim Sortieren von Kleidungsstücken betreten wurde. Für die belangte Behörde sei daher ersichtlich, dass es sich sehr wohl um ein Beschäftigungsverhältnis handle und daher von Vorsatz ausgegangen werden müsse.

 

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sehe die belangte Behörde keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen der zur Wahrheit verpflichteten Meldungsleger zu zweifeln, zumal diese wohl kaum das Risiko einer Falschaussage auf sich nehmen würden, während der Bw als Beschuldigter einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliege und sich in jeder Richtung verantworten könne. Die Behörde gehe daher auf Grund der Stellungnahme bzw. den Angaben in der Anzeige davon aus, dass die unerlaubte Beschäftigung von Herrn M S eindeutig festzustellen sei.

 

Als straferschwerend seien die einschlägigen Vorstrafen (zu Zl. SV96-69-2004 und SV96-6-2005) zu werten, Strafmilderungsgründe seien nicht zu Tage getreten. Die belangte Behörde gehe bei der Strafbemessung weiters von einem Einkommen in Höhe von 2.000 Euro, keinem  Vermögen und keinen Sorgepflichten des Bw aus.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 15. Februar 2006 rechtzeitig Berufung ein. Darin wird die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Als Begründung wird angeführt, dass sich die Behörde über die mit Schreiben vom 4. Jänner 2005 gestellten Beweisanträge auf Zeugeneinvernahme hinweggesetzt habe und daher das Beweisverfahren unvollständig geblieben sei. Die Einvernahme dieser Zeugen würde zeigen, dass das Beschuldigtenvorbringen – es habe sich um keine Beschäftigung sondern bloß um freundschaftliche Gesten gehandelt – keineswegs eine Schutzbehauptung darstelle, um so mehr, als nach indischen Gepflogenheiten eine weitaus größere Gastfreundschaft als im österreichischen Raum durchaus üblich sei und es daher nicht verwundern mag, dass ein Aufenthalt im Geschäftsbereich bis hin zu einzelnen freundschaftlichen Gesten als Hilfestellung erfolgte.

 

 

3. Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde die Berufung samt den bezugshabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Mai 2007, die aufgrund des sachlichen Zusammenhanges gemäß § 51e Abs. 7 VStG gemeinsam mit den ebenfalls vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Berufungsverfahren zu VwSen-251325, 251326 und 251346 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die indische Sprache durchgeführt wurde. An dieser Berufungsverhandlung haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter, ein Vertreter der Finanzbehörde und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen, als Zeugen wurden im gegenständlichen Verfahren Herr M S und Herr G S D sowie Frau A M, die die  Überprüfung des Verkaufsstandes am 2. September 2005 durchgeführt hat, einvernommen.

 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bw war zum Tatzeitpunkt persönlich haftender Gesellschafter der Firma D OEG mit Sitz in  T, B, die Bekleidungswaren in insgesamt vier Einzelgeschäften in L, W und T sowie auf Märkten mit mobilen Verkaufsständen vertreibt.

 

Am 2. September 2005 hat die Firma D OEG einen Verkaufsstand mit Textilwaren am Wochenmarkt in 4053 Haid betrieben. Als um 10.55 Uhr Beamte der Zollbehörde eine Kontrolle der Verkaufsstände auf Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durchführten, wurde Herr M S hinter der Verkaufstheke  des Marktstandes der Firma D  OEG alleine mit einer Geldbörse für Wechselgeld angetroffen. Arbeitsmarktrechtliche Papiere für seine Tätigkeit im Verkaufsstand konnten bei der Kontrolle nicht vorgelegt werden. Das Ausfüllen eines Personenblattes wurde vom betretenen Ausländer verweigert.

 

Herr M S, der sich als Asylwerber in Österreich aufhält und über kein Einkommen verfügt, bekam vom Bw, aus dessen Heimatdorf er stammt, Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt. Als Gegenleistung half er im Unternehmen des Bw aus.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus den diesbezüglichen Aussagen des Bw und der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

 

Dass sich Herr M S zu Beginn der Kontrolle alleine beim Verkaufsstand befunden hat, wird auch vom Zeugen G S D im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, indem er angibt, er habe Herrn M S die Aufsicht über den Verkaufsstand übertragen. Dass dies nicht nur für kurze Zeit der Fall war, geht wiederum aus den Aussagen der Zeugin der Finanzverwaltung hervor, die Herrn M S bereits einige Zeit vor der Kontrolle alleine hinter dem Verkaufsstand beobachtet hat. Dass für Wechselgeld an Verkaufsständen keine Kassa sondern eine Geldtasche eingesetzt wurde, hat der Bw bestätigt. Die Angaben der Zeugin sind daher auch in dieser Hinsicht glaubwürdig.

 

Der Bw hat im Zuge der Verhandlung selbst angegeben, dass er Herrn M S zum damaligen Zeitpunkt Kost und Quartier zur Verfügung gestellt hat und dieser gab als Zeuge an, dass er sich aus diesem Grund auch verpflichtet gefühlt habe, dem Bw zu helfen.

 

Der Zeuge G S D, der ja nicht nur Angestellter im Unternehmen des Bw sondern auch dessen Bruder ist, war in der Berufungsverhandlung offenbar bemüht, die Ereignisse zu Gunsten des Bw darzustellen. Seine Angaben über das Geschehen zum Kontrollzeitpunkt sind unter diesem Gesichtspunkt zu werten und konnten die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugin der Finanzverwaltung über die Feststellungen bei der Kontrolle am 2. September 2005  nach Ansicht der erkennenden Kammer ebenso wenig entkräften, wie die Aussagen des betretenen Ausländers selbst.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des rechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen befugt ist.

 

Im vorliegenden Fall steht zweifelsfrei fest und wurde vom Bw auch nicht bestritten, dass er am 2. September 2005 als persönlich haftender Gesellschafter der Firma D  OEG mit Sitz in  T, B, das nach außen berufene Organ und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich war.

 

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)     in einem Arbeitsverhältnis,

b)     in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)      in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)     nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)     überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a  AuslBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 25.000 Euro.

 

 

§ 28 Abs.7 AuslBG lautet:

Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf anderweitigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden  nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

5.3. Wie aus dem dargestellten Sachverhalt ersichtlich ist, wurde der indische Staatsangehörige M S zum Kontrollzeitpunkt hinter der Theke im Verkaufsstand des Bw angetroffen.

 

Der Innenbereich eines Verkaufsstandes stellt jedenfalls einen Betriebsraum dar, der im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist. Der indische Staatsanghörige M S wurde daher unter Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Beschäftigungsverhältnis hindeuten. Dem Bw ist es im Zuge der Verhandlung nicht gelungen, diese gesetzliche Vermutung glaubhaft zu widerlegen, zumal das Kontrollorgan den indischen Staatsangehörigen nicht nur alleine mit einer Geldbörse im Verkaufsstand angetroffen hat, sondern dieser auch beim Schichten von Kleidungsstücken beobachtet wurde.

 

Auch die Darstellung, es habe sich um freundschaftliche Gesten gehandelt, wie dies eben im gemeinsamen Heimatland Indien so üblich sei, vermag den Bw nicht zu entlasten. Als Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen, könne nur die vom Leistenden aufgrund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbrachten kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Dienste anerkannt werden (VwGH 29.11.2000, Zl. 2000/09/0121). Auch wenn unbestritten ist, dass sich der Bw und Herr M S bereits aus ihrem gemeinsamen Heimatland kennen, so ist aufgrund der Verfahrensergebnisse festzuhalten, dass Herr M S sich nach eigener Aussage durchaus verpflichtet fühlte, auf den Verkaufsständen des Bw auszuhelfen, da er von diesem Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt bekam. Es kann daher nicht von einer unentgeltlichen und freiwillig erbrachten Tätigkeit ausgegangen werden, da die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung gegen Naturalentgelt auch dann verboten ist, wenn sie nur kurzfristig und ohne zivilrechtlichen Dienstvertrag erfolgt (vgl. VwGH vom 16.09.1998, 98/09/0185).

 

Die im § 28 Abs.7 AuslBG normierte gesetzliche Vermutung illegaler Ausländerbeschäftigung kann daher vom Bw mit seinem Vorbringen nicht widerlegt werden. Im Hinblick auf den Umstand, dass arbeitsmarktbehördliche Papiere für die Beschäftigung des indischen Staatsangehörigen nicht vorgelegen sind, ist daher der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten.

 

5.4. Das AuslBG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Von einem Gewerbetreibenden ist zu verlangen, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH vom 25.01.2005, Zl. 2004/02/0293). Dem Bw ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung bereits in dieser Hinsicht vorwerfbar.

 

Hinzu kommt, dass zum Tatzeitpunkt seitens der damaligen Zollbehörde bereits zum wiederholten mal Beanstandungen auf Verkaufsständen der D  OEG nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erfolgten, und zwar genau hinsichtlich jenes Ausländers, dessen unberechtigte Beschäftigung auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Dem Bw war daher jedenfalls bewusst, dass in Österreich die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer nur unter den im Gesetz vorgesehenen rechtlichen Voraussetzungen erfolgen darf und er wäre dazu angehalten gewesen, diesen Umständen besonderes Augenmerk beizumessen.

 

Den Bw vermag hinsichtlich seines Verschuldens aber auch sein Vorbringen, es habe sich um eine Verfehlung des mit der Beaufsichtigung des Verkaufsstandes betrauten Mitarbeiters gehandelt, nicht zu entlasten. Diese Behauptung ist aufgrund der vorliegenden Tatumstände nicht glaubwürdig und wäre dem Bw selbst dann vorwerfbar, wenn der Bw tatsächlich nichts vom Einsatz des gegenständlichen Ausländers beim Verkaufsstand gewusst hätte. Vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, seinen Mitarbeitern konkrete Verhaltensweisen hinsichtlich der Mithilfe von Landesleuten bei den Verkaufsständen der Firma D  OEG vorzuschreiben und die Einhaltung dieser Vorgaben auch zu überprüfen. Dass dies nicht in ausreichendem Ausmaß erfolgte, geht nicht nur aus der Tatsache hervor, dass es im gegenständlichen Verfahren neuerlich zu einer Überschreitung der gesetzlichen Bestimmungen gekommen ist, sondern wird auch vom Zeugen G S D in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach nach den ersten Beanstandungen zwar allgemein gehaltene Verhaltensregeln, aber keine konkreten Anweisungen gegeben wurden.

 

Die im Spruch der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land angeführte Verwaltungsübertretung ist daher dem Bw sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die von der Erstbehörde bei der Strafbemessung herangezogenen einschlägigen Vorstrafen können nicht als erschwerend gewertet werden, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Den Umstand, dass der Bw jedoch immer wieder Herrn M S für Arbeiten an den Verkaufsständen des Unternehmens einsetzte, obwohl es bereits zu Beanstandungen gekommen war,  ist jedoch hinsichtlich seines Verschuldens im gegenständlichen Verfahren Relevanz beizumessen. Er hat damit vorsätzlich eine Übertretung der rechtlichen Bestimmungen zum Schutz eines geordneten Arbeitsmarktes herbeigeführt, die mit einer Wettbewerbsverzerrung sowie einem Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit einherging. Die Verhängung einer Geldstrafe, die wesentlich über der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe liegt, ist daher durchaus gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der vom Bw in der mündlichen Verhandlung angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse kann mit der nunmehr verhängten Strafe jedoch das Auslangen gefunden werden.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden

 

6. Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

 

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde aufgrund eines Schreibfehlers der Ausdruck "Bestätigung" statt des Ausdrucks "Beschäftigung" angeführt. Dieses offenbare Versehen konnte von Amts wegen berichtigt werden.

 

7. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde erster Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herabzusetzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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